← Deutschland

BSG B 5 R 73/23 B

Obsah (4)§ 122§ 62§ 160§ 160a

KSRE193401005 ECLI:DE:BSG:2023:170823BB5R7323B0 BSG 5. Senat 20230817 B 5 R 73/23 B Beschluss § 62 SGG, § 122 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 159 Z

BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 9.3.2016 - B 14 AS 96/15 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.10.2016 - B 11 AL 45/16 B - juris RdNr 8). Dass das Einverständnis nur schriftlich erteilt werden könne, folgt daraus jedoch nicht. Die genannten Voraussetzungen für ein wirksames Einverständnis mit einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter können insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die Erklärung des Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung oder zur Erörterung des Sachverhalts mündlich abgegeben und in das Protokoll (

§ 122SGG i

Vm §§ 159, 160 Abs 2 ZPO) aufgenommen wird (

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2020, § 155 RdNr 12; Fock in Fichte/Jüttner, SGG,
  2. Aufl 2020, § 155 RdNr 17; Knittel in jurisPK-SGG,
  3. Aufl 2022, § 155 RdNr 94, Stand 19.10.2022). Vor diesem Hintergrund reicht die ohne nähere Darstellung des Prozessverlaufs aufgestellte Behauptung, das Einverständnis des Klägers sei "allerdings nicht schriftlich" erfolgt, zur schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nicht aus. 6 Der Senat verweist im Übrigen lediglich ergänzend auf Blatt 379 der vorinstanzlichen Akten. Dort findet sich eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.4.2020 unterzeichnete schriftliche Erklärung folgenden Inhalts: "In dem Rechtsstreit (…) bin ich damit einverstanden, dass die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter in mündlicher Verhandlung anstelle des Senats entscheidet (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz)". 7 b) Weiterhin beanstandet der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (

§ 62

SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG die Ausführungen des zuletzt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. S nicht ausreichend berücksichtigt und für seine abweichende Beweiswürdigung keine "einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung" gegeben habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich bereits nicht, dass bzw inwiefern das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. 8 c) Vielmehr rügt der Kläger damit im Kern einen "Fehler in der Beweiswürdigung" und meint, das LSG habe das "Recht auf freie Beweiswürdigung" verletzt und deren Grenzen überschritten. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - ein vermeintlicher Fehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann (

§ 160Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 i

Vm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; s dazu zB auch BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 166/22 B - juris RdNr 8 sowie Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 129, 327). 9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 10 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i

Vm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Gasser Hahn Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE193401005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.