BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 9.3.2016 - B 14 AS 96/15 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.10.2016 - B 11 AL 45/16 B - juris RdNr 8). Dass das Einverständnis nur schriftlich erteilt werden könne, folgt daraus jedoch nicht. Die genannten Voraussetzungen für ein wirksames Einverständnis mit einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter können insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die Erklärung des Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung oder zur Erörterung des Sachverhalts mündlich abgegeben und in das Protokoll (
Vm §§ 159, 160 Abs 2 ZPO) aufgenommen wird (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG,
SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG die Ausführungen des zuletzt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. S nicht ausreichend berücksichtigt und für seine abweichende Beweiswürdigung keine "einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung" gegeben habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich bereits nicht, dass bzw inwiefern das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. 8 c) Vielmehr rügt der Kläger damit im Kern einen "Fehler in der Beweiswürdigung" und meint, das LSG habe das "Recht auf freie Beweiswürdigung" verletzt und deren Grenzen überschritten. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - ein vermeintlicher Fehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann (
Vm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; s dazu zB auch BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 166/22 B - juris RdNr 8 sowie Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 129, 327). 9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
Vm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Gasser Hahn Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE193401005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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