Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid über die Altersrente vom 4.5.2009 zu korrigieren, soweit darin die für diese Rente maßgeblichen pEP in zu geringer Höhe ermittelt worden sind. Sie hat aber nicht - wie vom Kläger primär gefordert - den Zugangsfaktor für diejenigen EP, die bereits Grundlage von pEP der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit waren, um einen Zuschlag von 0,003 für jeden der 10 Monate zu erhöhen, in denen diese Rente von März bis Dezember 2007 nicht mehr gezahlt worden ist. Das kann der Regelung in § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI, wie die Beklagte zutreffend angenommen hat, nicht entnommen werden, sodass die Revision insoweit zurückzuweisen ist (
Die Beklagte muss jedoch den für die Altersrente ermittelten höheren Zugangsfaktor von 0,970 nach der Vorgabe in § 77 Abs 3 Satz 2 SGB VI nicht lediglich auf die "restlichen" 21,2230 EP, sondern auf die Hälfte der EP anwenden, die Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (mithin auf 21,6073 EP). Die sich daraus errechnende - geringfügig höhere - Altersrente hat sie gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 und 3 SGB X dem Kläger rückwirkend ab dem 1.1.2013 zu zahlen. 11 1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Revision (
Auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (
Der Kläger hat die aus seiner Sicht vom LSG verletzte Rechtsnorm bezeichnet und näher begründet, weshalb dies der Fall sein soll. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung war ihm insoweit nicht möglich, da die Vorinstanzen zu der von ihm beanstandeten Rechtsverletzung keine Ausführungen gemacht haben. 12 2. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist neben der Berufungsentscheidung und dem darin in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des SG (
Abs 2 SGG) der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 1.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.2017 nur insoweit, als darin eine Korrektur des bindend gewordenen Rentenbescheids vom 4.5.2009 über die Altersrente abgelehnt worden ist. Nur für diesen abtrennbaren Teil des Streitstoffs hat der Senat die Revision zugelassen. Soweit der Widerspruchsbescheid auch eine Korrektur des Bescheids vom 30.4.2009 über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt hat, ist die hierzu ergangene Entscheidung des LSG aufgrund der insoweit nicht erfolgten Revisionszulassung rechtskräftig und die Verwaltungsentscheidung damit für die Beteiligten in der Sache bindend geworden (
Vm § 77 SGG). 13 3. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf eine höhere Altersrente, nachdem der Rentenbescheid vom 4.5.2009 bestandskräftig geworden ist, zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (
B BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 17 mwN). Sie ist zunächst auf die Aufhebung der eine Korrektur ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, sodann auf die Verpflichtung zur Vornahme der begehrten Korrektur und schließlich auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der danach vorenthaltenen Leistungen im Rahmen eines Grundurteils gerichtet (
B BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 14 4. Als Rechtsgrundlage für das Überprüfungsverlangen des Klägers kommt nur § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob das Recht richtig oder unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- und Rechtslage (
BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R - BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr 18 S 86; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 R 21/18 R - SozR 4-6555 Art 25 Nr 1 RdNr 16). Bei Rentenbescheiden ist die Besonderheit zu beachten, dass es nach materiellem Recht hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden pEP (
Vm § 306 Abs 1 SGB VI) auf den Zeitpunkt des Beginns der hier mit Bescheid vom 4.5.2009 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, mithin auf die Sach- und Rechtslage am 1.3.2007 ankommt (
OKG <Kasseler Komm>, § 300 SGB VI RdNr 28, 30, Stand 15.5.2023; zum sog "Rentenbeginnprinzip" s auch BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - juris RdNr 49, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 253a Nr 1 vorgesehen). 15 a) Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids über die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (
SGB VI) ab März 2007 anstelle der zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (
SGB VI) zu Recht keine Erhöhung des Zugangsfaktors für nicht in Anspruch genommene EP aus der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Die Forderung des Klägers, für die zehn Monate von März bis Dezember 2007, in denen nach Bewilligung der Altersrente die zuvor geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt wurde (
Abs 1 Satz 1 und 3 SGB VI), den insoweit auch für die Folgerente heranzuziehenden Zugangsfaktor von 0,898 um (10 x 0,003 =) 0,03 auf 0,928 anzuheben, findet im maßgeblichen Recht keine Grundlage. 16
BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R - BSGE 125, 46 = SozR 4-2600 § 77 Nr 11, RdNr 24). 20 Die Regelung wird angesichts ihres komplexen Inhalts und ihrer verwaltungstechnischen Sprache nachvollziehbar als "für einen rentenversicherungsrechtlichen Laien ohne erläuternde Hilfe regelmäßig unverständlich" bezeichnet (
Blüggel in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 77 RdNr 44). Allerdings besteht auch bei den in der Literatur gegebenen Erläuterungen keine Einigkeit darüber, wann EP nicht in Anspruch genommen worden sind. Einige Autoren halten § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI für anwendbar, wenn - wie im Fall des Klägers - eine Erwerbsminderungsrente vor dem Ende des für sie maßgeblichen Verminderungszeitraums wegfällt und ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne oder mit geringerem Abschlag folgt. Dann sei bis zu dem maßgebenden Lebensjahr "die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" nicht in Anspruch genommen worden (
von Koch in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 77 RdNr 27; in diesem Sinne auch Wegener/Horstmann in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 77 RdNr 108 ff, 112, Stand Mai 2021; Böttcher in Löschau, Gesetzliche Rentenversicherung <SGB VI>, § 77 RdNr 101, Stand Januar 2021; s auch Fasshauer/Reimann/Rische/Ruland, KomGRV, § 77 SGB VI Anm 4.4 <S 35> und 4.4.2 <S 36 f - Beispiel 25>, Stand Oktober 2007; Stahl in Hauck/Noftz, § 77 SGB VI RdNr 60, Stand Februar 2022; Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 77 RdNr 18, Stand Oktober 2021). Andere stellen hingegen darauf ab, ob im Verminderungszeitraum trotz eines zuvor bestehenden Rechts auf Rente "keine monatlichen Geldleistungen" aus diesem Recht bezogen worden sind (zB wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder nach Anrechnung von Hinzuverdienst;
Blüggel in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 77 RdNr 52; ebenso Ziff 7.2, 7.3 und 7.6 der "Grundsätze der Rentenversicherungsträger zur Anwendung des § 77 SGB VI", abgedruckt bei Fasshauer/Reimann/Rische/Ruland, KomGRV, § 77 Anm 1.7, Stand Oktober 2007). Vertreten wird aber auch die Ansicht, es komme auf einen Vergleich der jeweiligen Verminderungszeiträume der Vorrente und der Folgerente an. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors ergebe sich nur dann, wenn der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente kürzer sei als der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (so Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, § 77 SGB VI RdNr 53a, Stand Juni 2020). 21 Unklar sind die verwaltungsinternen Arbeitsanweisungen der DRV Bund. Sie bekräftigen einerseits, eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setze voraus, dass EP während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums "nicht mehr beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen werden" (
DRV Bund, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen <GRA> zu § 77 SGB VI, Ziff 5.2 Abs 1, veröffentlicht unter www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de). Andererseits führen sie aus, beim Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente, der während des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolge, komme eine Erhöhung des Zugangsfaktors "in Betracht", wenn der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente kürzer sei als derjenige für den Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente. In einer solchen Konstellation sei der bisherige Zugangsfaktor um das 0,003-fache "der Differenzmonate zwischen den noch nicht in Anspruch genommenen Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Altersrente anzuheben" (
GRA zu § 77 SGB VI, Ziff 5.2 Abs 13 Nr 2 und 3 sowie Beispiele 18 und 21, Stand 6.12.2022; ebenso GRA zu § 264d SGB VI, Ziff 3.3 Abs 3 sowie Beispiel 13, Stand 11.11.2015). 22 Der Wortlaut von § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI verlangt jedoch nicht, dass eine "Erwerbsminderungsrente nicht mehr vorzeitig" in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig nimmt die Norm auf eine unterschiedliche Dauer der Verminderungszeiträume der aufeinanderfolgenden Renten Bezug. Die Vorschrift knüpft den Vorteil einer Erhöhung des Zugangsfaktors je Kalendermonat um 0,003 vielmehr allein an den Umstand, dass Versicherte "Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen haben", und zwar im Fall einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit innerhalb des in Nr 2 definierten Zeitraums (dem "Verminderungszeitraum" der Erwerbsminderungsrente). Mithin wird dem Wortlaut der Norm am besten eine Interpretation gerecht, die darauf abstellt, dass in dem definierten Zeitraum die betreffenden EP überhaupt nicht in Anspruch genommen sein dürfen, dh auch nicht bei der Folgerente. Dass die EP in diesem Zeitraum nur im Rahmen einer bestimmten Rentenart nicht mehr in Anspruch genommen sein dürfen (dh für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), kommt im Normtext nicht zum Ausdruck. 23
Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 172 - zu § 76). Die hier relevante Frage stellte sich damals nicht, weil bei Erwerbsminderungsrenten noch kein verminderter Zugangsfaktor vorgesehen war. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten wurden erst zum 1.1.2001 durch das RRErwbG (vom 20.12.2000, BGBl I 1827) eingeführt. Dabei wurde auch der bisherige § 77 Abs 3 SGB VI um die Regelungen in Satz 2 und Satz 3 Nr 2 ergänzt. Die Gesetzesbegründung äußerte sich nur allgemein zum Zweck der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten. Mit ihnen sollte die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angeglichen und Ausweichreaktionen von den Altersrenten in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt werden (
BT-Drucks 14/4230 S 26). Unter welchen Voraussetzungen der Zugangsfaktor einer Erwerbsminderungsrente in einer nachfolgenden Altersrente erhöht werden soll, wurde in der Gesetzesbegründung nicht näher erläutert. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales diskutierte den Vorschlag des Gesetzentwurfs nicht weiter und übernahm ihn insoweit unverändert (
BT-Drucks 14/4630 S 10, 43 ff). 24
Die damit gesetzlich geregelte Perpetuierung des Zugangsfaktors in Bezug auf EP, die bereits für Rentenzahlungen in Anspruch genommen ("verbraucht") wurden, für die gesamte Rentenlaufzeit entspricht der Funktion des Zugangsfaktors, die Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer auszugleichen (
Abs 5 SGB VI und hierzu BT-Drucks 11/4124 S 144 - unter VII: "Die durch das Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit soll durch einen Zugangsfaktor ausgeglichen werden, so daß aus einem vorzeitigen Rentenbezug im Vergleich zu anderen kein Vorteil mehr entsteht"). Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewollten Dauerwirkung des über den Zugangsfaktor gesteuerten Abschlags aus der Vorrente auch bei Folgerenten (s dazu auch BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 24 f; BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 12 RdNr 22, 25) bleiben EP, die durch Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits in Anspruch genommen wurden, auch dann noch finanzwirksam "in Gebrauch", wenn sie bei einer Umwandlung in eine Altersrente nahtlos weiterhin Grundlage für fortlaufende monatliche Rentenleistungen sind. Davon, dass diese EP "nicht in Anspruch genommen" werden, kann in solchen Fallgestaltungen regelmäßig nicht gesprochen werden (zu den Besonderheiten beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Blüggel in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 77 RdNr 42, 47). Wenn jedoch - wie im Fall des Klägers - im gesamten "Verminderungszeitraum" der Rente wegen Erwerbsminderung (März 2005 bis Dezember 2007) auf der Grundlage der ihr zugrunde liegenden EP eine Rentenleistung gezahlt wird, fehlt für eine Kompensation in Gestalt einer Erhöhung des fortgeltenden Zugangsfaktors in der Folgerente jede Rechtfertigung. 26 Das verdeutlicht auch folgende Überlegung: Das durchschnittliche Zugangsalter in eine Erwerbsminderungsrente betrug im Jahr 2021 53,6 Jahre (
DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 131). Der "Verminderungszeitraum" für eine solche Rente ist mittlerweile in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 3 SGB VI (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) auf den Zeitraum nach Vollendung des
Abs 2 Satz 1 SGB VI) in die Altersrente wechselt und diese bis zum Lebensende bezieht. Kann ein Versicherter, der in demselben Lebensalter und mit identischem Umfang an erworbenen EP eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente vorzeitig und mit geringerem Abschlag in Anspruch nehmen (zB nach § 37 iVm § 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen), würde sich bei ihm die Altersrente erhöhen, wenn im Rahmen des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI darauf abgestellt würde, dass gerade die Erwerbsminderungsrente von ihm nicht (mehr) in Anspruch genommen wird. Eine tragfähige Rechtfertigung dafür ist auch mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot (
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI bewusst Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten zur Optimierung ihrer Altersrente nach nahtlos vorangegangener Erwerbsminderungsrente schaffen wollte, finden sich in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nicht. 27
Damit werden im Sonderfall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die dieser Rente zugrunde liegenden EP durch die Rentenzahlung nur zur Hälfte "rentenwirksam" in Anspruch genommen (
auch § 66 Abs 4 SGB VI für eine aufgrund von Hinzuverdienst nur teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Im Rahmen der Ausgestaltung des mit dem Zugangsfaktor bezweckten Vorteilsausgleichs wird dieser Umstand insoweit nicht durch eine Erhöhung des fortgeltenden Zugangsfaktors (wie nach § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI für die Monate der Nichtinanspruchnahme im Verminderungszeitraum), sondern vielmehr dadurch berücksichtigt, dass § 77 Abs 3 Satz 2 SGB VI "die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren", von der Perpetuierung des für diese Rente maßgeblichen Zugangsfaktors nach Satz 1 ausnimmt ("Dies gilt nicht für die Hälfte …"). Das Gesetz beschreibt klar, eindeutig und keiner einschränkenden Auslegung zugänglich, in welchem Umfang EP, die für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Anspruch genommen wurden, von der Fortgeltung des Zugangsfaktors dieser Rente auch bei einer Folgerente freigestellt werden, sodass für sie ein neuer Zugangsfaktor nach den für die neue Rente maßgeblichen Regelungen zu bestimmen ist (
Nr 85, Stand Januar 2021). Dies ist vor allem von praktischer Relevanz in Fallgestaltungen, bei denen sich für die Folgerente eine niedrigere Summe an EP ergibt als sie noch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ermittelt wurde. Solche Fallgestaltungen sind möglich, da der in § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI angeordnete "Besitzschutz" nur die pEP der Vorrente (dh nach Anwendung des Zugangsfaktors) garantiert. 29 bb) Die Beklagte hat das in § 77 Abs 3 Satz 2 SGB VI normierte Recht unrichtig angewandt, weil sie bei der Berechnung der Altersrente des Klägers nicht - wie vorgeschrieben - die Hälfte der EP seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Perpetuierung des früheren Zugangsfaktors freigestellt und hierfür den Zugangsfaktor der Folgerente zur Anwendung gebracht hat, sondern - umgekehrt - die Hälfte der EP, die bereits der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen, weiterhin mit dem früheren (niedrigeren) Zugangsfaktor in die Ermittlung der pEP der Altersrente eingestellt hat. Im Ergebnis ist sie so vorgegangen, als ob § 77 Abs 3 Satz 2 SGB VI "nur für die Hälfte" der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, die Anwendung des in Satz 1 (aaO) normierten Grundsatzes anordnen würde (
Ziff 5.1 der GRA der DRV Bund zu § 77 SGB VI: "Somit wird der bisherige Zugangsfaktor in der Nachfolgerente nur für die Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übernommen" - s dazu auch Beispiel 18). Das entspricht jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der gesetzlichen Regelung. Als Folge davon hat die Beklagte hier nur für den kleineren ("restlichen") Teil der in die Rentenberechnung einzustellenden EP den höheren Zugangsfaktor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zur Anwendung gebracht. Dies hat im Ergebnis zur Berücksichtigung einer etwas zu geringen Summe an pEP in der Rentenformel bei der Ermittlung des Monatsbetrags der dem Kläger ab dem 1.3.2007 zustehenden Altersrente geführt (
30 cc) Die Beklagte ist verpflichtet, den Altersrentenbescheid vom 4.5.2009 hinsichtlich der berücksichtigten pEP mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend zu korrigieren. Eine Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen der dem Kläger tatsächlich gezahlten und der ihm zustehenden höheren Altersrente für die Vergangenheit kann gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 und 3 SGB X allerdings nur für die Zeit ab Januar 2013 erfolgen. Der Kläger hat den Überprüfungsantrag, der dem hier streitbefangenen Zugunstenverfahren zugrunde liegt, am 6.1.2017 gestellt. Der maximal vierjährige Zeitraum für die rückwirkende Erbringung zu Unrecht vorenthaltener Sozialleistungen beginnt damit am 1.1.2017 und reicht bis Januar 2013 zurück. 31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren wirtschaftlich nur zu einem so geringen Teil Erfolg gehabt hat, dass eine Quotierung der ihm entstandenen Kosten nicht gerechtfertigt ist. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE193580105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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