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BSG B 5 R 130/22 B

Obsah (4)§ 117§ 115§ 13§ 54

KSRE194681205 ECLI:DE:BSG:2022:260822BB5R13022B0 BSG 5. Senat 20220826 B 5 R 130/22 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Nordhausen, 31. März 2021, Az: S 16 R 1754/17, B

§ 117

Abs 1 Satz 2 ZPO: "In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen"). Ebenso braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob angesichts der Einkünfte der Ehefrau des Klägers und der ihr zugeflossenen Steuererstattung für 2021 sowie des tatsächlich realisierten Anspruchs auf Prozessvertretung durch einen Sozialverband die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung von PKH überhaupt zulassen (

§ 115ZPO).

6 Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, die bereits wirksam eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 4.4.2022 erfolgreich zu begründen. 7 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), - die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). 8 Dass sich im Fall des Klägers Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten, ist nicht erkennbar. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall sowohl unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten iS des § 33 SGB I iVm § 9 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; danach § 8 SGB IX) als auch der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl die Art als auch Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (

§ 13

Abs 1 SGB VI in der ab dem 18.2.2021 geltenden Fassung; zum Ermessen s auch BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 3; BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-2500 § 33 Nr 41, RdNr 51 mwN). Eine solche Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur in eingeschränkter Weise überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (

§ 54Abs 2 Satz 2 SGG).

Ob in der spezifischen Fallgestaltung des Klägers eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern obliegt der tatrichterlichen Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. 9 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung entscheidungserheblich abgewichen wäre. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung (

BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN). 10 Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat das LSG die Beteiligten ordnungsgemäß dazu angehört, dass es beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen. Die Stellungnahme des Klägers vom 6.3.2022 bot keine Veranlassung, von dieser Verfahrensweise abzusehen. 11

  1. Die von den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 11.8.2022 keine formgerechte Begründung vorgelegt worden ist. 12
  2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hahn Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE194681205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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