BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG,
SGG) gestellt (
Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Vielmehr sind beide Fragen in ihrem Bezug insbesondere auf die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Rahmen eines deutsch-indischen Wissenschaftsaustausches vor der Erziehung im Ausland durch die erziehende Mutter (Frage 1) bzw auf ihre Tätigkeit im Rahmen eines Forschungsvorhabens in der Bundesrepublik Jahre vor der Geburt des Kindes in Verbindung mit dem Bezug auf die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Rahmen eines Promotionsstipendiums des Ehemanns und Kindsvaters (Frage 2) ersichtlich auf die individuelle Situation der Klägerin zugeschnitten. Darüber hinaus gibt die Beschwerdebegründung in Frage 1 nicht an, welches Tatbestandsmerkmal welcher revisiblen Norm ausgelegt werden soll. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag der Klägerin darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). 9 Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen schlüssig dargelegt. 10 Eine Frage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (
BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es. 11 Mit der Frage 1 will die Klägerin vermutlich klären lassen, ob unter den von ihr dargelegten Voraussetzungen eine Erziehung vorliegt, die der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iS von § 56 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB VI "gleichsteht". Der Senat hat im Urteil vom 11.5.2011 (B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 19 ff) sowohl zu den Gleichstellungstatbeständen des § 56 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI als auch zu einer Gleichstellung über Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 Stellung genommen. Zwar trägt die Klägerin vor, die von ihr formulierte Frage sei in der genannten Entscheidung nicht beantwortet worden. Dass sich aus dieser zudem noch nicht einmal Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage ergeben, lässt sich der Beschwerdebegründung dagegen nicht entnehmen. 12 Aus demselben Grund ist auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 2 nicht schlüssig dargetan. Der Senat verweist insoweit insbesondere auf seine Ausführungen in RdNr 24 des Urteils vom 11.5.2011 (aaO). Danach ist im Rahmen des Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu prüfen, ob der erziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland an dem Tag, an dem das betreffende Kind geboren wurde, eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wobei nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungen, sondern auch versicherungsfreie Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten sowie versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV zu berücksichtigen sind. 13 Schließlich fehlen auch ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit, die nur auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann, an den das BSG grundsätzlich gebunden ist (
Welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung nur bruchstückhaft an. So fehlen etwa Ausführungen dazu, in welchem Staat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG gewohnt hat. 14 2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 15 Die Klägerin hat bereits keinen tragenden abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz herausgestellt, dem die Berufungsentscheidung widersprochen haben könnte. 16 Die Klägerin ist der Ansicht, das LSG sei von dem Urteil des BSG vom 31.1.2008 (B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6) abgewichen. Nach dieser, die Rechtsprechung des
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 23 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. 21 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (
22 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE194960105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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