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BSG B 5 R 14/23 R

Obsah (5)§ 10§ 45§ 2§ 51§ 37

KSRE195190105 ECLI:DE:BSG:2024:191224UB5R1423R0 BSG 5. Senat 20241219 B 5 R 14/23 R Urteil § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 76 Abs 3 SGB 6, § 166 BGB, § 10 Abs 1

zur Abgrenzung von § 45 und § 48 SGB X zB BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4 RdNr 32 und 46 mwN). Danach wird ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, (auch) für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit ein Fall des Abs 2 Satz 3 vorliegt. Rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Geltendmachung der Erstattungsforderung ist § 50 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X. 16 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung vom 8.3.2012 mit Wirkung für die Vergangenheit lagen vor. Insbesondere war die Festsetzung bereits bei Erlass des Rentenbescheids rechtswidrig. Nach § 76 Abs 1, Abs 3 SGB VI wird bei der Rentenberechnung ein zulasten eines Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der ausgehend vom Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ermittelt wird (§ 76 Abs 4 Satz 1 SGB VI). Ein solcher Abschlag unterblieb, als die Beklagte den Zahlbetrag der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers mit Rentenbescheid vom 8.3.2012 festsetzte. 17 Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, er habe auf den Bestand der überhöhten Zahlbetragsfestsetzung vertraut. Es lag ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X vor, sodass zugleich die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung des Rentenzahlbetrags für die Vergangenheit gegeben waren (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X). Nach der gesetzlichen Regelung kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es kann offenbleiben, ob der Kläger selbst die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheids hätte erkennen müssen. Die bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG tragen jedenfalls seine Annahme, die Unkenntnis des Rentenberaters von der Rechtswidrigkeit der Zahlbetragsfestsetzung beruhe auf grober Fahrlässigkeit (unter a). Der Kläger muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters zurechnen lassen (unter b). 18 a) Dass das LSG bezüglich der überhöhten Zahlbetragsfestsetzung von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenberaters ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar. Eine Überschreitung des revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraums ist hier nicht zu erkennen (

grundlegend BSG Urteil vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr 8 S 20 f; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 21; BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - juris RdNr 22). Das LSG hat seiner Entscheidung den allgemein anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. Danach handelt grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3, Halbsatz 2 SGB X, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten und seinem Einsichtsvermögen zu beurteilen (

zB BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 33; BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1 RdNr 29, jeweils mwN; aus dem Schrifttum zB Schütze in Schütze SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 66 mwN). Diesen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff hat das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht, indem es vor allem auf die besondere Sachkunde des Rentenberaters abgestellt (

§ 10Abs 1 Satz 1 Nr 2 i

Vm § 11 Abs 2 Rechtsdienstleistungsgesetz <RDG>) und befunden hat, dass dieser hier die Rechtswidrigkeit der Rentenzahlbetragsfestsetzung im Rentenbescheid vom 8.3.2012 erkennen musste. 19

  1. b)Der Kläger muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters von der Rechtswidrigkeit der Rentenzahlbetragsfestsetzung vom 8.3.2012 zurechnen lassen. Eine Wissenszurechnung über die im Zivilrecht entwickelte Figur des Wissensvertreters (unter
  2. aa)kommt im Sozialrecht in Betracht (unter
  3. bb)und ist auch im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X möglich (unter cc). Der Rentenberater des Klägers ist hier als sein Wissensvertreter anzusehen (unter dd). 20
  4. aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt auch außerhalb von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei sog Wissensvertretern (

zB BGH Urteil vom 25.5.2023 - IX ZR 116/21 - juris RdNr 12 mwN; zur dogmatischen Ableitung zB Schubert in MüKoBGB, 9. Aufl 2021, BGB § 166 RdNr 58 ff; zur Tendenz, die Wissenszurechnung als allgemeine, von § 166 BGB losgelöste Thematik zu begreifen,

Schilken in Staudinger, BGB, 2019, § 166 RdNr 5 mwN). Wissensvertreter ist dabei jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Der Geschäftsherr muss sich seiner im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen (

BGH Urteil vom 10.2.1971 - VIII ZR 182/69, BGHZ 55, 307, 311; BGH Urteil vom 24.1.1992 - V ZR 262/90 - BGHZ 117, 104, 107; BGH vom 13.12.2012 - III ZR 298/11 - NJW 2013, 448 RdNr 23). Einer ausdrücklichen Bestellung zum rechtsgeschäftlichen Vertreter oder zum Wissensvertreter bedarf es nicht (

zB BGH Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - BGHZ 132, 30, 35 mwN). 21 bb) Die Grundsätze des § 166 BGB können in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen herangezogen werden (

bereits BSG Urteil vom 22.10.1968 - 9 RV 418/65 - BSGE 28, 258, 260 f = SozR Nr 24 zu § 47 VerwVG, juris RdNr 15;

auch BVerwG Urteil vom 25.6.1969 - VI C 103.67 - BVerwGE 32, 228, juris RdNr 21; BFH Urteil vom 21.4.2010 - VI R 29/08 - BFHE 229, 224, BStBl II 2010, 833, juris RdNr 15). Sie kommen auch im Sozialrecht bereits in verschiedenen Konstellationen zur Anwendung. Der erkennende Senat hat zB befunden, ein Rentenversicherungsträger muss sich beim Beginn von Verjährungsfristen die Kenntnis des Renten Service der Deutschen Post AG zurechnen lassen, der als sein Wissensvertreter anzusehen ist (

BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 18/21 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4-2600 § 118 Nr 20 (vorgesehen), RdNr 24). In Bezug auf § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BKG ist der 10. Senat zu der Entscheidung gelangt, dass ein Kind, das Kindergeld für sich selbst beansprucht, sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Wissensvertreters vom Aufenthalt der Eltern zurechnen lassen muss (

BSG Urteile vom 14.12.2023 - B 10 KG 1/22 R - juris RdNr 33 und B 10 KG 2/22 R - juris RdNr 30). 22 cc) Die Figur des Wissensvertreters ist auch im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X heranzuziehen. Ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zurechnen lassen (ebenso aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung neben der hier zugrundeliegenden Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.4.2017 - L 8 R 1083/14; aus dem Schrifttum Heße in: BeckOK SozR, 74. Ed Stand: 1.9.2024, § 45 SGB X RdNr 24; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 3. EL 2024, § 45 SGB X RdNr 83; differenzierend zwischen gesetzlicher Vertretung und gewillkürter Stellvertretung Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 71; ebenso Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 45 RdNr 97, Stand: 17.4.2023;

auch den Überblick zum früheren Meinungsstand bei Steinwedel, jurisPR-SozR 21/2017 Anm 4). 23 Der 9a. Senat hat im Jahr 1984 hinsichtlich § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X eine Zurechnung der Rechtskenntnisse eines Bevollmächtigten zumindest erwogen (

BSG Urteil vom 13.12.1984 - 9a RV 40/83 - BSGE 57, 274, 279 = SozR 1300 § 48 Nr 11 S 25, juris RdNr 24). Der 4. Senat hat in Bezug auf § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X eine Wissenszurechnung jedenfalls bei gesetzlicher Vertretung in Betracht gezogen (

BSG Urteil vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 32) und zu § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X entschieden, ein Leistungsempfänger müsse sich die vorsätzlichen oder grob fahrlässig gemachten Falschangaben seines Vertreters nach § 164 Abs 1, § 166 Abs 1, § 278 BGB zurechnen lassen, selbst wenn dieser bloß im Rahmen einer sog Duldungsvollmacht handele (

BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 26). Derjenige, der für sich durch einen Dritten handeln lasse, könne nicht besser gestellt werden als derjenige, der selbst handele. Dem schließt sich der Senat für das Rentenversicherungsrecht an und überträgt diese Rechtsprechung auf die Fälle des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X. 24 Dem steht nicht entgegen, dass die dortige Regelung - anders als diejenige in Nr 2 - nicht an eine (unterlassene) Handlung anknüpft, sondern an die (Un-)Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit an einen inneren Zustand. § 166 BGB bewirkt gerade eine Zurechnung innerer Zustände des Vertreters, die durch Willensmängel (§ 166 Abs 1 Alt 1 BGB) bzw die Kenntnis oder das Kennenmüssen "gewisser Umstände" bedingt sind (§ 166 Abs 1 Alt 2 BGB), beim Vertretenen (

zB BGH Beschluss vom 25.1.2022 - VIII ZR 233/20 - juris RdNr 33). 25 Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit eine Wertung beinhaltet (

§ 45Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X).

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 Abs 1 BGB erstreckt sich auch im Zivilrecht auf die rechtserheblichen Versäumnisse seines Beauftragten in Fällen, in denen der positiven Kenntnis ua die grob fahrlässige Unkenntnis gleichsteht (sog Kennenmüssen;

hierzu BGH Urteil vom 16.5.1989 - VI ZR 251/88 - juris RdNr 13; aus jüngerer Zeit zB BGH Urteil vom 25.10.2018 - IX ZR 168/17 - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 186/17 - juris RdNr 15). Der Geschäftsherr soll auch in dieser Fallkonstellation keine (rechtlichen) Vorteile daraus ziehen, dass er einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut (

zB BGH Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 65/14 - juris RdNr 61). Diese Erwägung gilt gleichermaßen in Bezug auf die Vertrauen schützende Regelung in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X. Auch insoweit besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt. 26 dd) In Bezug auf den Rentenbescheid vom 8.3.2012 ist der Rentenberater des Klägers als sein Wissensvertreter anzusehen. Ein umfassend bevollmächtigter Rentenberater ist in aller Regel zur Durchsicht der im Verfahren erlassenen Bescheide verpflichtet (unter

(1)). Dass der Kläger und sein Rentenberater hier eine abweichende Vereinbarung getroffen haben könnten, ist nicht ersichtlich (unter
(2)). 27
(1)Ein Rentenberater, für den eine umfassende Vollmacht besteht, hat alle relevanten Informationen, die bei der Vertretung eines Versicherten anfallen, zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls an den Geschäftsherrn weiterzuleiten. Das ergibt sich schon aus seiner Qualifizierung als Rechtsdienstleister. Außerhalb des Rechtsanwaltsberufs ist die Erbringung entgeltlicher außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf bestimmte Sachgebiete beschränkt und erfordert, dass der Erbringer der Dienstleistung über besondere Sachkunde verfügt und im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist (

§ 10Abs 1 Satz 1 RDG).

Die Rentenberatung erfordert definitionsgemäß eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (

§ 2Abs 1 RDG; zum Begriff der rechtlichen Prüfung BSG Urteil vom 25.8.2022 - B 9 SB 5/20 R - Soz

R 4-1300 § 13 Nr 4 RdNr 15) auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (

§ 10Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG).

Tritt ein Rentenberater im Rahmen seiner erlaubten Tätigkeit (

§ 10Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG) in einem Sozialverwaltungsverfahren zur Erlangung einer (Alters-)

Rente auf, übernimmt er es als Repräsentant des Verfahrensbeteiligten in eigener Verantwortung, das (Renten-)Verfahren durch Antragstellung anzustoßen und zu betreiben. In dieser Hinsicht ist seine Tätigkeit mit derjenigen von Rechtsanwälten vergleichbar, die als typische Wissensvertreter angesehen werden (

zB BGH Urteil vom 10.1.2013 - IX ZR 13/12 - juris RdNr 26; BGH Urteil vom 25.10.2018 - IX ZR 168/17 - juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 25.1.2022 - VIII ZR 233/20 - juris RdNr 33). 28 Zu den vertraglichen Pflichten eines zur Vertretung im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten Rentenberaters gehört in aller Regel die sorgfältige Durchsicht der im Verfahren erlassenen Bescheide auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das stellt einen wesentlichen Bestandteil der zu erbringenden Dienstleistung dar, zumal schon für den Adressaten eines Rentenbescheids die Obliegenheit besteht, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (

BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 33 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 45 RdNr 25). Die entsprechenden (schuldrechtlichen) Berufspflichten resultieren dabei aus dem zwischen Geschäftsherrn und Rentenberater abgeschlossenen Beratungsvertrag (

dazu Henssler/Deckenbrock, DB 2013, 2909, 2917). 29 Rentenberater werden durch die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Berufspflicht zur Prüfung aller im Verfahren erlassenen Bescheide auch nicht unangemessen benachteiligt. Zwar kommt, falls dem Geschäftsherrn durch eine sorgfaltswidrige Prüfung im Einzelfall ein Vermögensschaden entstehen sollte, ein Regress beim jeweiligen Rentenberater in Betracht. Rentenberater verfügen für derartige Haftungsfälle jedoch über eine obligatorische Haftpflichtversicherung. Sie haben, wie alle Erbringer außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, bereits bei ihrer Registrierung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsfall nachzuweisen (§ 12 Abs 1 Nr 3 RDG;

zu Einzelheiten des versicherungsrechtlichen Deckungsschutzes Arndt, rv 03.18, 67, 68 ff). Diese entspricht der für Rechtsanwälte vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme (

§ 51Abs 4 BRAO). 30

(2)Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG wurde der Rentenberater des Klägers im Sozialverwaltungsverfahren, das auf die Erlangung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gerichtet war, umfassend als Bevollmächtigter iS des § 13 Abs 1 Satz 1 SGB X eingesetzt (

den Überblick bei Roller in Schütze SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 9). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach dem (zumindest konkludent abgeschlossenen) Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Rentenberater letzterer ausnahmsweise nicht zur Prüfung des Bescheids vom 8.3.2012 verpflichtet gewesen sein könnte. Für eine auch insoweit bestehende Prüfpflicht spricht im Gegenteil, dass ausweislich der Vollmacht vom 29.11.2011 der Rentenberater ausdrücklich zur Entgegennahme der an ihn bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte bevollmächtigt war. Die Beklagte war auch befugt, den Bescheid vom 8.3.2012 (nur) dem Rentenberater bekanntzugeben (

§ 37Abs 1 Satz 2 SGB X).

Hätte der Rentenberater aufgrund seiner Sachkunde bei Durchsicht des Bescheids einen Fehler zulasten des Klägers entdeckt, hätte er diesem zur umfassenden Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten verhelfen müssen. Es ist gerechtfertigt, den Kläger dann auch die Folgen tragen zu lassen, die aus einer (grob fahrlässigen) Verkennung eines ihn begünstigenden Fehlers durch den Rentenberater resultieren (

zu diesem Aspekt Knispel jurisPR-SozR 12/2023 Anm 2 mwN bezogen auf die Bösgläubigkeit eines gesetzlichen Vertreters bei § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V). 31

  1. Die Beklagte hat bei der teilweisen Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung vom 8.3.2012 für November 2011 bis März 2012 auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt (§ 45 Abs 1 SGB X). Sie beschränkte sich auf eine Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung im Umfang von 70 Prozent. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG sind keine Umstände zu erkennen, die eine noch weitergehende Reduzierung der Rücknahme gebieten würden. Die Jahresfrist (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) wurde eingehalten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG erlangte die Beklagte erstmals im Mai 2017 Kenntnis von der überhöhten Rentenfestsetzung. 32
  2. Auch der Erstattungsverwaltungsakt im Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 ist rechtmäßig. Die Beklagte kann sich auf § 50 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X stützen. Dem von der Beklagten festgesetzten Betrag iHv 308,19 Euro begegnen keine Bedenken. 33 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1 sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195190105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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