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BSG B 5 R 26/23 BH

Obsah (5)§ 73a§ 22§ 27§ 160a§ 73

KSRE195271005 ECLI:DE:BSG:2023:301123BB5R2623BH0 BSG 5. Senat 20231130 B 5 R 26/23 BH Beschluss § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend S

zum Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz als vermögenswertes Recht iS von § 115 Abs 3 Satz 1 ZPO, das die Bewilligung von PKH nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt, zB BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN). Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (

§ 73aAbs 1 Satz 1 SGG i

Vm § 121 Abs 1 ZPO). 7 a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG inzwischen geklärt, dass die Bewertung von Wehrdienstzeiten in der NVA nach § 256a Abs 4 SGB VI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (

BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 5 R 217/22 B - juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 256a Nr 6 vorgesehen). Dass die Rentenversicherungsträger beim Ausgleich verfolgungsbedingter Nachteile in der Rentenversicherung (§§ 10 ff BerRehaG) an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs 1 BerRehaG gebunden sind, ergibt sich aus dem Gesetz (

§ 22Abs 3 Ber

RehaG). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die Feststellungen der Rehabilitationsbehörde nicht nur die Sozialleistungsträger binden, sondern auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (

zu dieser sog Tatbestandswirkung BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 5 R 26/10 BH - BeckRS 2011, 68389 RdNr 9 ff). Dass die hier erfolgte Rentenberechnung der Beklagten aufgrund der Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung vom 25.8.2015 weitergehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht zu erkennen. 8 Der Kläger wendet sich im Kern gegen die rechtliche Würdigung im Einzelfall, indem er vorbringt, das LSG habe die Vorgaben des BerRehaG "missachtet". Gleiches gilt für seine Ausführungen, inwiefern nach seinem Dafürhalten die Bescheinigung des Landesverwaltungsamts H vom 25.8.2015 "falsch und unvollständig" sei. Auf die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (stRspr;

zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN). Im Übrigen sind Einwendungen gegen eine Rehabilitierungsbescheinigung ausschließlich vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend zu machen (

§ 27Abs 1 Satz 1 Ber

RehaG); der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg auch bereits beschritten. 9

  1. b)Es ist nicht zu erkennen, dass das LSG in dem angefochtenen Urteil vom 10.5.2023 iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. 10
  2. c)Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht erfolgreich geltend machen, das LSG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, indem es nicht ausreichend lange verhandelt habe. Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Beteiligten zur Äußerung in dieser Verhandlung (stRspr;

zB BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beteiligten erhalten dadurch die Möglichkeit, sich auch dort mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (

zu diesem Aspekt des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG Beschluss vom 11.2.1987 - 1 BvR 475/85 - BVerfGE 74, 228, juris RdNr 24 mwN). Die Dauer einer mündlichen Verhandlung hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren (

BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 249/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 12). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 10.5.2023 zu kurz bemessen gewesen ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, an der der Kläger zusammen mit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten teilgenommen hat, das Wort erhalten, und es ist das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert worden. Insgesamt hat der Termin von 15.24 Uhr bis 16.50 Uhr gedauert. Dass während des Zeitraums von fast anderthalb Stunden relevante Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend zur Sprache gekommen sein könnten, ist nicht zu erkennen. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sein soll. 11 Ebenso wenig ließe sich eine Gehörsrüge erfolgreich damit begründen, das LSG habe die Berufung bereits nach dem Ergebnis der Vorberatungen zurückweisen wollen. Selbst wenn innerhalb des zuständigen Spruchkörpers vor der mündlichen Verhandlung ein vollständiger Urteilsentwurf verfasst wird, auf dessen Grundlage das Berufungsgericht eine (vorläufige) Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornimmt, liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, das Gericht habe bei seiner Entscheidung die mündliche Verhandlung unbeachtet gelassen (

BSG Beschluss vom 26.6.1959 - SozR Nr 133 zu § 162 SGG - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B - juris RdNr 8). Dafür ist hier nichts ersichtlich. 12 Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf einen Verfahrensfehler des LSG aus den Ausführungen des Klägers, der ausgehend von einem "illegalen Berufsverbot" in der DDR einen Rentenversicherungsbetrug zu seinen Lasten vermutet. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, die Beklagte habe seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht durchgängig berücksichtigt, es sei zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner gekommen und die Beklagte habe ihn kurz vor Beginn seiner Altersrente zu einer psychiatrischen Untersuchung eingeladen, was er als Schikane erlebt habe. Diese Aufforderung beruhte im Übrigen auf einer Verwechslung, für die die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.9.2016 um Entschuldigung gebeten hat. 13

  1. Falls der Kläger mit seiner Bezugnahme auf § 78b ZPO zusätzlich die Beiordnung eines Notanwalts beantragen will, wäre dieser Antrag abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Hierzu sind die zu einer Vertretung angefragten Rechtsanwälte namentlich zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise Kontakt mit ihnen aufgenommen worden ist. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - juris RdNr 3). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, er mache von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch und beantrage unter Bezug auf § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsbeistandes durch das BSG. 14
  2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (

§ 160aAbs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i

Vm § 169 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (

§ 73Abs 4 SGG).

Hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch belehrt worden. 15 4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hahn Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195271005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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