KSRE195281005 ECLI:DE:BSG:2013:170113BB5RS4012B0 BSG 5. Senat 20130117 B 5 RS 40/12 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Dresden, 5. Januar 2011, Az: S 42 R 1556/08, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 4. September 2012, Az: L 5 RS 59/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. 1 Mit Urteil vom 4.9.2012 hat das Sächsische LSG im Überprüfungsverfahren Ansprüche des Klägers auf Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von 1969 bis 1990 verneint. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), Verfahrensfehler (II.) und "Divergenzen" (III.) geltend gemacht. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) am 13.12.2012 eingegangen ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). 4 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). 5 Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen. 6 I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41). 7 Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: 1. "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten ´keine rechtliche Relevanz` und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland?" 2. "Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern ´nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen` stützen, ´derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht` (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss unter Entscheidungsgründen)?" 3. "Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?" 4. "Welche Diskriminierungen [bestehen] gegenüber dem Kläger durch die bisher vorliegenden Entscheidungen … und wie [ist] gegebenenfalls die Weiterführung der besonders durch Rentenkürzungen erfolgenden Diskriminierung zu beenden?" 5. "Welche Ansprüche [standen dem] Kläger im Renten-/Versorgungsrecht der DDR zu … und wie [ist] eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Berücksichtigung dieser lebenslang verbürgten Ansprüche zu gewährleisten?" 8 Mit diesen Fragen hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn es bleibt schon offen, welche konkreten revisiblen (Bundes-)Normen (§ 162 SGG) ausgelegt und/oder an welchem höherrangigen Recht gemessen werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Die beiden letzten Fragen sind zudem nicht abstrakt gestellt, sondern ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers zugeschnitten. Derartige einzelfallbezogene Fragen entfalten keine Breitenwirkung und lassen sich nicht generell beantworten. 9 Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 beruft, lässt sie unerörtert, warum es sich bei diesen sog "concluding observations", die im Staatenberichtsverfahren nach Art 16 ff des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 ergehen, um Bundesrecht handeln könnte. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche völkervertragsrechtliche(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.