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BSG B 10/12 R 1/24 R

KSRE195530205 ECLI:DE:BSG:2025:140525UB1012R124R0 BSG 10. Senat 20250514 B 10/12 R 1/24 R Urteil § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 vorgehend SG Düsseldorf, 2. Juni 2021, Az: S 7 R 1490/18,

§ 6Nr 21 Rd

Nr 14 mwN). 15 B) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu

  1. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum Monatsende nach Ablauf der
  2. Wahlperiode des Deutschen Bundestags am 31.10.
  3. 16 Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen zu
  4. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 erfüllt. 17
  5. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 8.7.2014 ist die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Diese Verwaltungsentscheidung bezieht sich gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf ihre Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), hat die Klägerin am 1.1.2018 zusätzlich eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Diese Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu
  6. war vertraglich von vornherein bis zum Ende der
  7. Wahlperiode des Deutschen Bundestags befristet. Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Beigeladene zu
  8. als zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin auch für diese Nebentätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet, weil bei ihr die Einkünfte aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu
  9. bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht unterlagen. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften zwingend in einer bestimmten Höhe zu gewährleisten sind (vgl einerseits Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI,
  10. Aufl 2021, § 6 RdNr 113: "müssen daher zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden, wie sie zur gRV zu zahlen wären"; andererseits Geckeler in BeckOK SozR,
  11. Ed 1.12.2024, SGB VI § 6 RdNr 34b: "muss es konsequenterweise ausreichen, wenn zB ein Rechtsanwalt Mindestbeiträge <weiter> bezahlt"; siehe ferner BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 zum Begriff der einkommensbezogenen Pflichtbeiträge iS des § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI). 18
  12. Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, "dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 22 ff). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht nur weiterhin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer H und der Beigeladenen zu 1., ihres berufsständischen Versorgungsträgers, sondern stand auch durchgehend in dem Beschäftigungsverhältnis, für das ihr die Beklagte die Befreiung erteilt hatte (siehe zur Frage, inwieweit auch dies Voraussetzung für eine Erstreckung ist, BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 22 ff und 25 ff; BSG Urteil vom 14.5.2025 - B 10/12 R 3/23 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 19 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG steht der begehrten Erstreckung schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 durchweg neben ihrer befreiten Tätigkeit ausgeübt hat. 20 Die Rechtsfrage, ob § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nur eingreift, wenn es andernfalls zu einem Wechsel im System der Alterssicherung käme, weil die bisherige Tätigkeit (für die die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt) unterbrochen wird, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (siehe zum Meinungsstand schon BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 27; Bayerisches LSG Urteil vom 20.4.2021 - L 13 R 508/12 - juris RdNr 79; die Rechtsfrage jeweils offenlassend). 21

  1. a)In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegt die auch vom LSG vertretene Auffassung, der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Regelungszweck gebiete ein einschränkendes Verständnis des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.7.2015 - L 3 R 442/12 - juris RdNr 26 f; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.1.2018 - L 16 R 945/16 - juris RdNr 24, jeweils mwN). Die gesetzliche Regelung solle sicherstellen, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen, berufsfremden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwingt. Ein solcher Wechsel liege aber nur dann vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen und in ein anderes eingetreten werde (so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.1.2020 - L 2 R 1915/19 - juris RdNr 26). Dass die ursprüngliche Tätigkeit, für die die Befreiung gelte, unterbrochen werden müsse, zeige auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Beispiel des Wehrdienstes, der ein Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht habe. 22
  2. b)Dagegen geht die herrschende Meinung im rentenversicherungsrechtlichen Schrifttum davon aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI auch "eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit" erfasst, die nicht nach, sondern neben der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit iS des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausgeübt wird, auf die sich die Befreiung bezieht (zB Berchtold in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, SGB VI § 6 RdNr 8b; Hedermann, NZS 2014, 321, 322; Voelzke in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, 1999, § 17 RdNr 75). Dafür spreche neben dem offenen Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Vorschrift (Gürtner in BeckOGK, SGB VI § 6 RdNr 39, Stand: 1.7.2021). Zur Begründung wird weiter angeführt, das Interesse an einem einheitlichen Sicherungsstatus bestehe in diesen Fällen ebenso wie bei einer vorübergehenden Unterbrechung der befreiten Hauptbeschäftigung (Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 115). Es gelte auch insoweit, einen unnötigen Wechsel der - durch Mobilitätsregelungen nur unzureichend koordinierten - Sicherungssysteme zu vermeiden (Fichte in Hauck/Noftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 133). 23
  3. c)Der erkennende Senat schließt sich der vom SG vertretenen Ansicht an, dass § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI keine Unterbrechung der befreiten Beschäftigung voraussetzt. 24
  4. aa)Dafür spricht bereits der (neutral gehaltene) Wortlaut der Norm, der keine diesbezügliche Beschränkung erkennen lässt. 25 Parallel neben der befreiten Tätigkeit ausgeübte andere versicherungspflichtige Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Erstreckungsregelung auszuschließen, würde daher methodisch eine teleologische Reduktion des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erfordern. Eine solche Einschränkung des Wortlauts ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (zum Wortlaut als Auslegungsgrenze BSG Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 18 mwN). Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind daher bei einer teleologischen Reduktion dieselben wie bei einer Analogiebildung (BAG Beschluss vom 29.9.2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100 - juris RdNr 33 f). Es bedarf des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/10 B - SozR 4-2600 § 105 Nr 1 RdNr 11 ff = SGb 2013, 307 ff mit krit Anm Lüdtke; BFH Urteil vom 25.4.2024 - III R 36/23 - BFHE 284, 134 RdNr 33, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. 26
  5. bb)Auch die Systematik des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI stellt nach allgemeiner Ansicht keinen eigenen Befreiungstatbestand dar, sondern knüpft (sogar ausdrücklich) an die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI an. Eine Erstreckung kann nur bei einer Konnexität mit der ursprünglich befreiten Beschäftigung erfolgen (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 28 mwN). Die Erstreckung ist daher grundsätzlich akzessorisch zur Befreiung. Nach deren Erledigung wegen Wegfalls der befreiten Tätigkeit fehlt es - wenn die "andere" Beschäftigung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang dazu aufgenommen wird - an einer Grundlage für eine Erstreckung (so schon BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 25 ff). Dieser Zusammenhang ist indes am engsten, wenn beide Tätigkeiten parallel nebeneinander ausgeübt werden. 27 cc) Wie die Entstehungsgeschichte der Regelung jedenfalls eindeutig erkennen lässt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht nur ausschließlich die Fälle des Wehr- und Zivildienstes erfassen, sondern den Anwendungsbereich bewusst darüber hinaus auf weitere befristete, zeitlich begrenzte Tätigkeiten erstrecken. Im Referentenentwurf des Rentenreformgesetzes 1992 war noch vorgesehen, dass sich die Befreiung lediglich "in Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auch auf eine Versicherung als Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender" erstrecken sollte (Diskussions- und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992>, 1988, S 36). Daran ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber nicht festgehalten worden. Zu dem stattdessen später verabschiedeten offenen Normtext wird in den Gesetzesmaterialien der Wehrdienst folgerichtig lediglich als Beispielsfall genannt ("insbesondere"; BT-Drucks 11/4124 S 152). 28 Für welche versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein sollte, wird in den Gesetzesmaterialien dagegen nicht eingegrenzt (vgl bereits BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 27). Zwar zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs auf, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führen soll (BT-Drucks 11/4124 S 152). Dieses Regelungsziel gebietet aber die vom LSG befürwortete enge Auslegung des Tatbestands (oder dessen teleologische Reduktion) nicht und liefert dafür auch kein Argument. Denn zu seiner Erreichung ist es nicht erforderlich, Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, in denen kein Wechsel des Alterssicherungssystems verhindert werden soll, sondern eine Doppelversicherung. Deren tatbestandliche Erfassung tut der erwünschten Rechtsfolge in den Fällen eines drohenden Wechsels keinen Abbruch. 29 Die parallele Erfassung einer Person durch zwei verschiedene Alterssicherungssysteme zu vermeiden, stellt auch ein gleichberechtigtes Ziel der Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht dar (vgl Hedermann, NZS 2014, 321, 324). Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1992 unverändert gelassen hat und damit insbesondere auch der zunächst über viele Jahre hinweg großzügigen Praxis der Rentenversicherungsträger zur Erstreckung von Befreiungen nicht entgegengetreten ist. Das gilt sogar für das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), mit dem die so genannte Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung neu justiert worden ist, um "den durch die jüngste Entwicklung in der berufsständischen Versorgung drohenden Erosionsprozeß in der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten durch eine Beschränkung des Rechts zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stoppen" (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 18). Selbst anlässlich dieser Novellierung des Befreiungsrechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, den Betroffenen solle eine geschlossene Versicherungsbiographie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung ermöglicht und die drohende Belastung mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht verhindert werden (vgl wiederum BT-Drucks 13/2590 S 18). Vor dem Hintergrund dieser Motivlage zielt die Regelung auf die Gewährleistung von Kontinuität in einem einzigen System der Alterssicherung ab (Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 117, 112). In diesem Sinne hat der 12. Senat des BSG bereits für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung ausgeführt, dass die Erstreckung der bisherigen Befreiung insbesondere dem "lückenlosen Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung" dient (BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 17). Auf diese Weise wird durch die Möglichkeit der Erstreckung einer für eine bestimmte Tätigkeit erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung - wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 24) - auch die berufliche Mobilität gefördert. 30 Nach alledem reicht die Zwecksetzung durch den historischen Gesetzgeber über die Vermeidung eines Systemwechsels bei Eintritt einer vorübergehenden anderweitigen Versicherungspflicht hinaus. Vielmehr dient das Befreiungsrecht insgesamt der Koordinierung der selbstständig nebeneinander bestehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Es soll dem Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Sinn und Zweck ist also die Vermeidung einer Doppel- und Überversorgung, die dem Einzelnen schon von Verfassungs wegen nicht in Form einer Zwangsversicherung mit entsprechenden Beitragslasten auferlegt werden kann (siehe zum Ganzen Fichte in Hauck/Noftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 21). 31 C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, nachdem diese im Berufungs- und Revisionsverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195530205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.