Nr 14 mwN). 15 B) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu
Nr 22 ff). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht nur weiterhin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer H und der Beigeladenen zu 1., ihres berufsständischen Versorgungsträgers, sondern stand auch durchgehend in dem Beschäftigungsverhältnis, für das ihr die Beklagte die Befreiung erteilt hatte (siehe zur Frage, inwieweit auch dies Voraussetzung für eine Erstreckung ist, BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 22 ff und 25 ff; BSG Urteil vom 14.5.2025 - B 10/12 R 3/23 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 19 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG steht der begehrten Erstreckung schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 durchweg neben ihrer befreiten Tätigkeit ausgeübt hat. 20 Die Rechtsfrage, ob § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nur eingreift, wenn es andernfalls zu einem Wechsel im System der Alterssicherung käme, weil die bisherige Tätigkeit (für die die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt) unterbrochen wird, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (siehe zum Meinungsstand schon BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 27; Bayerisches LSG Urteil vom 20.4.2021 - L 13 R 508/12 - juris RdNr 79; die Rechtsfrage jeweils offenlassend). 21
Nr 28 mwN). Die Erstreckung ist daher grundsätzlich akzessorisch zur Befreiung. Nach deren Erledigung wegen Wegfalls der befreiten Tätigkeit fehlt es - wenn die "andere" Beschäftigung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang dazu aufgenommen wird - an einer Grundlage für eine Erstreckung (so schon BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 25 ff). Dieser Zusammenhang ist indes am engsten, wenn beide Tätigkeiten parallel nebeneinander ausgeübt werden. 27 cc) Wie die Entstehungsgeschichte der Regelung jedenfalls eindeutig erkennen lässt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht nur ausschließlich die Fälle des Wehr- und Zivildienstes erfassen, sondern den Anwendungsbereich bewusst darüber hinaus auf weitere befristete, zeitlich begrenzte Tätigkeiten erstrecken. Im Referentenentwurf des Rentenreformgesetzes 1992 war noch vorgesehen, dass sich die Befreiung lediglich "in Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auch auf eine Versicherung als Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender" erstrecken sollte (Diskussions- und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992>, 1988, S 36). Daran ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber nicht festgehalten worden. Zu dem stattdessen später verabschiedeten offenen Normtext wird in den Gesetzesmaterialien der Wehrdienst folgerichtig lediglich als Beispielsfall genannt ("insbesondere"; BT-Drucks 11/4124 S 152). 28 Für welche versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein sollte, wird in den Gesetzesmaterialien dagegen nicht eingegrenzt (vgl bereits BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 27). Zwar zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs auf, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führen soll (BT-Drucks 11/4124 S 152). Dieses Regelungsziel gebietet aber die vom LSG befürwortete enge Auslegung des Tatbestands (oder dessen teleologische Reduktion) nicht und liefert dafür auch kein Argument. Denn zu seiner Erreichung ist es nicht erforderlich, Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, in denen kein Wechsel des Alterssicherungssystems verhindert werden soll, sondern eine Doppelversicherung. Deren tatbestandliche Erfassung tut der erwünschten Rechtsfolge in den Fällen eines drohenden Wechsels keinen Abbruch. 29 Die parallele Erfassung einer Person durch zwei verschiedene Alterssicherungssysteme zu vermeiden, stellt auch ein gleichberechtigtes Ziel der Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht dar (vgl Hedermann, NZS 2014, 321, 324). Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1992 unverändert gelassen hat und damit insbesondere auch der zunächst über viele Jahre hinweg großzügigen Praxis der Rentenversicherungsträger zur Erstreckung von Befreiungen nicht entgegengetreten ist. Das gilt sogar für das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), mit dem die so genannte Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung neu justiert worden ist, um "den durch die jüngste Entwicklung in der berufsständischen Versorgung drohenden Erosionsprozeß in der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten durch eine Beschränkung des Rechts zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stoppen" (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 18). Selbst anlässlich dieser Novellierung des Befreiungsrechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, den Betroffenen solle eine geschlossene Versicherungsbiographie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung ermöglicht und die drohende Belastung mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht verhindert werden (vgl wiederum BT-Drucks 13/2590 S 18). Vor dem Hintergrund dieser Motivlage zielt die Regelung auf die Gewährleistung von Kontinuität in einem einzigen System der Alterssicherung ab (Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 117, 112). In diesem Sinne hat der 12. Senat des BSG bereits für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung ausgeführt, dass die Erstreckung der bisherigen Befreiung insbesondere dem "lückenlosen Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung" dient (BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 17). Auf diese Weise wird durch die Möglichkeit der Erstreckung einer für eine bestimmte Tätigkeit erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung - wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 24) - auch die berufliche Mobilität gefördert. 30 Nach alledem reicht die Zwecksetzung durch den historischen Gesetzgeber über die Vermeidung eines Systemwechsels bei Eintritt einer vorübergehenden anderweitigen Versicherungspflicht hinaus. Vielmehr dient das Befreiungsrecht insgesamt der Koordinierung der selbstständig nebeneinander bestehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Es soll dem Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Sinn und Zweck ist also die Vermeidung einer Doppel- und Überversorgung, die dem Einzelnen schon von Verfassungs wegen nicht in Form einer Zwangsversicherung mit entsprechenden Beitragslasten auferlegt werden kann (siehe zum Ganzen Fichte in Hauck/Noftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 21). 31 C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, nachdem diese im Berufungs- und Revisionsverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195530205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.