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BSG B 5 R 4/24 R

KSRE195650105 ECLI:DE:BSG:2025:050625UB5R424R0 BSG 5. Senat 20250605 B 5 R 4/24 R Urteil § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG vom 03.04.2009, § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG vom 12.05.2021, § 30 Abs 2 VersAusglG, § 10

§ 225Nr 2 - juris Rd

Nr 25 f, 39). In den Fällen, in denen beiden geschiedenen Ehegatten (oder deren Witwe oder Witwer) bereits Versorgungsleistungen erbracht worden waren, sollte es zur Vermeidung von Doppelleistungen und zur Wahrung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs im Interesse des Rentenversicherungsträgers bei der durch die Ausgangsentscheidung des Familiengerichts gestalteten Rechtslage verbleiben (vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/

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Nr 26). 30 Die am Versorgungsausgleich beteiligten Träger wurden damit während der Übergangzeit im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs nicht nur umfassend und endgültig vor dem Risiko einer doppelten Leistung aus einem Anrecht geschützt. Sie wurden auch von der Notwendigkeit der - regelmäßig verwaltungsintensiven - Rückabwicklung bewahrt (vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/

§ 225Nr 2 - juris RdNr 39). 31

(2)Diese Erwägungen galten gleichermaßen für die hier maßgebliche Fassung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF als unmittelbarer Nachfolgevorschrift. Mit der darin enthaltenen Regelung wurde im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts der in § 10a Abs 7 VAHRG und weiteren Vorschriften enthaltene umfassende Schuldnerschutz der Versorgungsträger während der Übergangzeit fortgeführt. Eine inhaltliche Änderung war insoweit nicht beabsichtigt. Entsprechend sollte es zwischen dem bisher ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem bisher ausgleichsberechtigten Ehegatten oder dessen Witwe oder Witwer bei dem Ausgleich nach Bereicherungsrecht verbleiben (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.8.2008 zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144 S 70). 32
  1. ee)Dass § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG in der seit dem 1.8.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.5.2021 (BGBl I 1085 - im Folgenden: Gesetz vom 12.5.2021) eine Befreiung der Versorgungsträger lediglich "im Umfang der Überzahlung" vorsieht, steht dem Auslegungsergebnis des Senats nicht entgegen. Es handelt sich um eine konstituierende Rechtsänderung. 33 Zwar findet sich im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs die Formulierung, mit der Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG werde "klargestellt", dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greife (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19/26838 S 2, 10). Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Änderungsgesetzgeber davon ausging, man habe bereits die frühere Fassung der Schuldnerschutzvorschrift mit einer solchen betragsmäßigen Beschränkung ausformen wollen. Mit der zum 1.8.2021 erfolgten Änderung des § 30 VersAusglG aF sollte vielmehr in der Praxis zutage getretenen "Unsicherheiten" begegnet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Abänderungsentscheidungen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19/26838 S 15 zu Art 1 Nr 3). Wie die Begründung zum Gesetzentwurf unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen selbst hervorhebt, sei die Reichweite der Befreiungswirkung auf Grundlage der bislang geltenden Fassung der Norm "umstritten" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021, BT-Drucks 19/26838 S 16 zu Art 1 Nr 3). 34 Im Übrigen wäre die in der Begründung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, eine vorgesehene Änderung habe lediglich klarstellenden Charakter, für den Senat nicht bindend. Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften. Nur die rechtsprechende Gewalt ist befugt, den deklaratorischen oder konstituierenden Charakter einer Norm verbindlich festzustellen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 RdNr 45 ff; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 - juris RdNr 73). 35
  2. c)Der Senat ist nicht der Überzeugung, dass § 30 Abs 1 VersAusglG aF in seiner konkreten Anwendung Grundrechte des Klägers verletzt. 36
  3. aa)Insbesondere wird der Kläger nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass die fortgesetzte Leistung der Beklagten an den Witwer vorübergehend zur Erfüllung seines Anspruchs auf Regelaltersrente führt, soweit diese aus dem bislang übertragenen Teil des Anrechts erwächst. § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF war auch in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. 37
(1)Ansprüche und Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 - juris RdNr 8). Die Regelungen über den Versorgungsausgleich stellen grundsätzlich verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie führen zu Kürzungen der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Renten und Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person sowie zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person und beschränken so das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person (stRspr; zB BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 RdNr 47 mwN). Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierbei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Eingriffe in rentenversicherungsrechtliche Positionen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79). 38
(2)Diesen Anforderungen wurde mit der Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF in der Auslegung, die er durch den Senat erfährt, entsprochen. 39 (a) Die darin liegende, nur für eine Übergangszeit bestehende - umfassende - Erfüllungswirkung auf den Rentenanspruch der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person war durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie diente einem legitimen Zweck, indem sie den zuständigen Versorgungsträger während einer begrenzten Zeit vollständig von der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung entlastete. Auf diese Weise wurde die doppelte Erbringung von Leistungen und die Durchführung aufwendiger Rückabwicklungsverfahren vermieden. 40 Ein solcher Entlastungsbedarf bestand aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, familiengerichtlichen Abänderungsentscheidungen, anders als Erstentscheidungen, eine Rückwirkung beizumessen. Bereits nach der Regelung in § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG, die sich inzwischen inhaltsgleich in § 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG findet, wirkte eine Abänderung der familiengerichtlichen Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Auf diese Weise sollte die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, dass dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird (vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/

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Nr 25 mwN; vgl zum Gesetzeszweck des § 226 Abs 4 FamFG zB Borth, FamRZ 2014, 1835, 1836; Stein in MüKo-FamFG, 4. Aufl 2025, § 226 RdNr 13, jeweils mwN). Die einzige Ausnahme von dieser grundsätzlichen Rückwirkung versorgungsrechtlicher Abänderungsentscheidungen war unter Geltung des VAHRG in § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG vorgesehen (vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/

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Nr 26), dessen wesentlicher Regelungsgehalt, wie dargestellt, in § 30 Abs 1 VersAusglG aF überführt wurde. Mit der Schuldnerschutzregelung sollte ein Ausgleich zwischen den Interessen der durch die familiengerichtliche Abänderungsentscheidung begünstigten Person und denjenigen der Versorgungsträger, die diese Entscheidung umzusetzen hatten, erreicht werden (vgl zu den auch nach der Änderung des § 30 Abs 1 VersAusglG aF fortbestehenden Problemen bei der Umsetzung von Abänderungsentscheidungen durch die Versorgungsträger zB Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, 2. EL <April> 2025, § 101 RdNr 30 ff; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 30 VersAusglG RdNr 6). 41 (

  1. b)Die Ausgestaltung der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht entsprach auch noch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 42 (
  2. aa)Sie war zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Bei einer betragsmäßigen Beschränkung des Schuldnerschutzes müsste nur für die Übergangszeit eine gesonderte Zahlbetragsfestsetzung gegenüber der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person erfolgen. Hierfür wäre - ggf bei einem anderen Versorgungsträger - zu ermitteln, welche Versorgung der bisher berechtigten Person für die Übergangszeit erbracht wurde und wieviel davon auf das von der Abänderungsentscheidung betroffene Anrecht entfiel. Darin läge ein zusätzlicher und aufwendiger Berechnungsschritt bei der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung durch die Versorgungsträger, die durch die Regelung in § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF aber entlastet werden sollten (vgl zur Komplexität derartiger Berechnungen aus der Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.2.2021 zum Gesetz vom 12.5.2021 die Stellungnahmen der DRV Bund vom 1.10.2020 zu I.1., der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht vom 25.9.2020, S 12 ff, und des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 24.9.2020 zu Art 1 Nr 3, alle abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Versorgungsausgleich.html). 43 Wie groß der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, lässt sich auch daran ablesen, dass die Rentenversicherungsträger bereits seit dem 1.6.2021, wohl im Vorgriff auf die zum 1.8.2021 bewirkte Änderung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG, bis auf Weiteres vollständig auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes verzichten (vgl Gemeinsame Rechtliche Anweisungen <GRA> der Deutschen Rentenversicherung zu § 101 SGB VI - Stand 16.10.2021 - Ziff 5.2 und zu § 30 VersAusglG - Stand 5.7.2021 - Ziff 2.2). Dass der Berechnungsaufwand im Einzelfall des Klägers möglicherweise weniger groß gewesen wäre, weil beide betroffenen Versichertenkonten bei der Beklagten geführt werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer umfassenden Schuldnerschutzregelung. 44 (
  3. bb)Die vorübergehende Minderung des Rentenanspruchs, die mit der Schuldnerschutzregelung nach früherem Recht verbunden war, belastete die durch die Abänderungsentscheidung begünstigen Versicherten nicht übermäßig und war daher noch verhältnismäßig im engeren Sinne. 45 Den Versorgungsträgern stand es bereits unter der früheren Rechtslage frei, sich auf die Schuldnerschutzregelung zu berufen oder hierauf zu verzichten. Berief sich ein Versorgungsträger im konkreten Einzelfall auf den Schuldnerschutz, standen der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person gegen die bislang berechtigte Person Ansprüche nach Bereicherungsrecht zu (§ 30 Abs 3 VersAusglG). Schon infolge dieser gesetzgeberischen Konzeption konnte - und kann - der durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Person ein Fehlbetrag verbleiben. Denn die bislang berechtigte Person muss ihr nur den Nettobetrag erstatten (§ 812 Abs 1, § 816 Abs 2, § 818 Abs 3 BGB), den sie tatsächlich ohne Rechtsgrund erlangt hatte (vgl zu Fallgestaltungen, in denen der überzahlte Nettobetrag hinter dem Bruttokürzungsbetrag zurückblieb, OLG Frankfurt Beschluss vom 19.2.2021 - 2 WF 286/20 - juris RdNr 33; OLG Koblenz Beschluss vom 10.6.2015 - 13 UF 181/15 - juris RdNr 12 f). Auch das Risiko, dass sich die zivilrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen oder nicht vollstrecken ließen, trug - und trägt weiterhin - allein die durch die Abänderungsentscheidung begünstigte Person (Bergmann in BeckOK BGB, § 30 VersAusglG RdNr 1, Stand 1.2.2025). 46 Eine wirtschaftliche Einbuße, die sich durch Bereicherungsansprüche schon dem Grunde nach nicht ausgleichen ließ, konnten nur diejenigen Personen erleiden, die - wie hier der Kläger - aus dem betroffenen Anrecht eine höhere Versorgung beanspruchen konnten als die bisher begünstigte Person, etwa wegen eines höheren Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI) oder eines höheren Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI). Aber auch in dieser besonderen Fallgestaltung bewirkte die Schuldnerschutzregelung eine nur vorübergehende wirtschaftliche Einbuße bei der nunmehr begünstigten Person, längstens bis zum Ablauf der Übergangszeit des § 30 Abs 2 VersAusglG. Die Betroffenen hatten zudem die Möglichkeit, mittels einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 49 FamFG) bereits vor Ablauf der Übergangszeit eine für sie günstige vorläufige Regelung zu erreichen (vgl zB BGH Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZB 327/16 - juris RdNr 14; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl 2015, RdNr 853 mwN). 47 Der Senat berücksichtigt schließlich, dass die umfassende Schuldnerschutzregelung des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG aF seit dem 1.8.2021 nicht mehr gilt. Zumindest die Rentenversicherungsträger berufen sich, wie erwähnt, bereits seit dem 1.6.2021 nicht mehr hierauf. 48
  4. bb)Der vom Kläger erhobene Vorwurf, mit einer rein zeitlichen Bestimmung des Schuldnerschutzes würden die Versorgungsträger finanziell ungerechtfertigt begünstigt, geht auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG fehl. In Bezug auf Veränderungen, die sich - wie im Fall einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung - erst nach der (erstmaligen) Durchführung eines Versorgungsausgleichs ergeben, verbietet sich von vornherein eine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung zwischen den Ansprüchen, die den Ehegatten oder ihren Hinterbliebenen im Einzelfall aus dem geteilten Anrecht jeweils erwachsen. Nach der Konzeption des Versorgungsausgleichs sind die zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte rentenrechtlich unabhängig. Entsprechend ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der individuellen Versicherungsschicksale oder anderer nach der Teilung eingetretenen Umstände die Kürzung, die von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmen ist, und die Leistungen, die der betroffene Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus dem für sie begründeten Anrecht erbringt, - auf Dauer - betragsmäßig nicht übereinstimmen (BVerfG Urteil vom 26.5.2020 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 ua - BVerfGE 136, 152 RdNr 44 f). Erst recht begegnet es keinen Bedenken, wenn nach einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich der begünstigte Versorgungsempfänger den nunmehr zu beanspruchenden Erhöhungsbetrag für eine Übergangszeit noch nicht vollständig erhält. 49 B. Die Kostentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195650105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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