BSG, Beschluss vom 26.06.2025 – B 5 R 34/25 B – (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - ungenügendes…
KSRE195900605 ECLI:DE:BSG:2025:260625BB5R3425B0 BSG 5. Senat 20250626 B 5 R 34/25 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO, § 103 SGG vorgehend SG Berlin, 9. Februar 2023, Az: S 176 R 656/21, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2025, Az: L 2 R 137/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - ungenügendes Sachverständigengutachten iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO - abweichende Einschätzungen von Sachverständigen) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
1 I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Seinen Antrag lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf zwei Abschlussberichte über Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2018 und 2021 ab (Bescheid vom 15.10.2020; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2021). Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Urologen K nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt und gestützt hierauf die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.2.2023). Im Berufungsverfahren hat das LSG Befundberichte des behandelnden Facharztes für Urologie H sowie des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H eingeholt. Auf den Antrag des Klägers, ein Gutachten von Dr. H einzuholen, hat dieser auf Anfrage des LSG mitgeteilt, er sei nicht zur Gutachtenerstattung bereit, jedoch seine Bereitschaft erklärt, als Zeuge auszusagen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser sei nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des K noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Für weitere Ermittlungen habe kein Anlass bestanden (Urteil vom 29.1.2025).
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel.
4 II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
5 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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7 Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ( stRspr ; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN ). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
8 Der Kläger zeigt nicht auf, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Das in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Begehren, den behandelnden Arzt H als Zeugen zu hören, enthält keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO.
9 Gemäß § 414 ZPO kommen in Bezug auf sachverständige Zeugen die Vorschriften der §§ 373 ff ZPO über den Zeugenbeweis zur Anwendung. Aufgabe eines sachverständigen Zeugen ist es, sein Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern, die zu machen er aufgrund seiner besonderen Sachkunde in der Lage war (BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 303/15 B - juris RdNr
10 Sofern der Kläger H dazu hören wollte, dass er nicht mehr in Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wäre eine solche Frage als Beweisthema eines prozessordnungsgerechten Antrags zur Beweiserhebung mit Hilfe eines sachverständigen Zeugen von vornherein nicht geeignet. Die Antwort auf diese Frage unterliegt als solche nicht der unmittelbaren persönlichen (fachkundigen) Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern ist als das Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedener (auch nicht selbst wahrgenommener) Einzeltatsachen, aus denen Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person gezogen werden können, dem Sachverständigenbeweis vorbehalten (BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 303/15 B - juris RdNr 7, vgl auch BGH Urteil vom 8.4.1987 - IVb ZR 39/86 - juris RdNr
11 Ungeachtet dessen lässt sich der Beschwerdebegründung aber auch nicht entnehmen, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer mündlichen Anhörung des H als sachverständigen Zeugen hätte gedrängt fühlen müssen ( vgl hierzu BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr
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13 Die Beschwerde zeigt aber auch insoweit schon nicht auf, dass der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten oder das Gericht ihn in seinem Urteil wiedergegeben habe.
14 Dessen unbesehen legt der Kläger abermals nicht dar, inwiefern sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Liegt wie hier bereits ein Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten ( stRspr ; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr
15 Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Arztberichte und des Sachverständigengutachtens durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden. Mit seiner Forderung nach einem sog Obergutachten verkennt der Kläger zudem, dass es solcherart unterschiedliche Wertigkeiten von Gutachten nicht gibt, mit denen von vornherein ein Gutachten über ein anderes gestellt werden könnte. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Gerichts, jedes Gutachten in Bezug auf seine Überzeugungskraft bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung selbst zu bewerten ( vgl BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 8 mwN ).
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18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab ( vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
19 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm mit einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE195900605&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public