Nr 14 mwN). 11 II. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Änderung der Rentenhöhe ab dem 1.1.2021 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 307e SGB VI kommt allein § 48 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder - unter den in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X näher beschriebenen Voraussetzungen - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und entsprechend anzupassen. Abweichend von dem in § 306 Abs 1 SGB VI bestimmten Grundsatz, dass bei bestehendem Rentenanspruch die der Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu bestimmt werden, ist § 48 Abs 1 SGB X einschlägig, wenn eine Gesetzesänderung die zusätzliche Berücksichtigung von (persönlichen) Entgeltpunkten für Bestandsrenten ausdrücklich vorsieht (vgl BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 5 R 14/22 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 43 <vorgesehen> - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 =
Nr 15). 12 III. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Das Inkrafttreten von § 307e SGB VI am 1.1.2021 hatte für die Höhe der Regelaltersrente des Klägers keine wesentliche (Rechts-)Änderung zur Folge. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv bestehenden Verhältnissen den Dauerverwaltungsakt so nicht mehr erlassen dürfte. Dies ist nach den Bestimmungen des für die betroffene Leistung maßgeblichen materiellen Rechts zu beurteilen (vgl BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 =
Nr 19 mwN). Danach sind die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag im Fall des Klägers nicht erfüllt. 13 Bestand am 31.12.2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991, wird nach § 307e Abs 1 Satz 1 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
Nr 45; BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 46/21 R -
Nr 44; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 =
Nr 34; BSG Urteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - BSGE 129, 192 =
Nr 38; vgl auch zu Berücksichtigungszeiten BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12). Eine solche Leistung ist auch der Grundrentenzuschlag. 25 Für die Gewährung höherer Renten unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags wurden zusätzliche Bundesmittel bereit gestellt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten die Beitragstragenden (insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitgeber) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit weiteren Kosten belastet werden. Bereits die im Einführungsjahr 2021 veranschlagten Kosten von rund 1,3 Milliarden Euro sollten "vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert" und der Bundeszuschuss dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden. Dazu wurde § 213 Abs 2 Satz 4 SGB VI neu gefasst (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz vom 8.4.2020, BT-Drucks 19/18473 S 4, 25, 28, 46 und 74; Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 85/20 <Beschluss> S 4; siehe ebenso auch die Antwort der Bundesregierung vom 10.3.2020 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, BT-Drucks 19/17762 S 5, wonach der Grundrentenzuschlag "durch die Erhöhung des Bundeszuschusses vollständig aus Steuermitteln finanziert ist" und bestätigend die Antwort der Bundesregierung vom 5.10.2022 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD, BT-Drucks 20/3906 S 5, wonach die Ausgaben für den Grundrentenzuschlag "vollständig aus dem Bundeshaushalt getragen" werden). 26
Nr 19). Ein freiwillig Versicherter trägt gemäß § 171 SGB VI seine Beiträge selbst und zahlt diese als Beitragsschuldner gemäß § 173 SGB VI direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Er kann die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen. Auch die Höhe der freiwilligen Beiträge ist innerhalb eines vom Gesetz vorgegebenen Rahmens frei wählbar. Nach § 161 Abs 2 SGB VI ist die Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend der geltenden Geringfügigkeitsgrenze (§ 167 SGB VI) und der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Beitragsbemessungsgrenze (§ 159, § 160 Nr 2 SGB VI). Im Gegensatz dazu steht für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit die Beitragspflicht kraft Gesetzes fest. Zudem sind die Beiträge nicht disponibel, sondern aus einer gesetzlich vorgegebenen Beitragsbemessungsgrundlage - den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 162 SGB VI) - zu zahlen (§ 161 Abs 1 SGB VI). 29 cc) Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, um die Solidarität innerhalb der Versichertengemeinschaft der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung (nach wie vor) in erster Linie ausgerichtet ist (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV). Pflichtversicherte tragen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei und können sich anders als freiwillig Versicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua- BVerfGE 122, 151 -
Nr 72; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.2.2005 - 1 BvR 615/97 - SozR 4-2200 § 1248 Nr 1 - juris RdNr 11; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.4.2002 - 1 BvR 1361/93 - SozR 3-2200 § 1255a Nr 6 - juris RdNr 24; BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78 - juris RdNr 71 und 78; BVerfG Beschluss vom 17.10.1973 - 1 BvR 50/71 ua - BVerfGE 36, 102 - juris RdNr 38; siehe hierzu auch den Überblick in BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 =
Nr 25 f). Pflichtversicherte sind mit ihrer dauerhaften und berechenbaren Beitragsleistung eine tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen ihres besonders nachhaltigen und kalkulierbaren Beitrags zur Rentenfinanzierung hat das BVerfG auch die Privilegierung von Versicherten mit 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Bezug einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 <RRG 1999> vom 16.12.1997 <BGBl I 2998> und ab 1.1.2000 § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI) als verfassungsgemäß erachtet (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 -
Nr 72; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 28; zur inhaltsgleichen Vertrauensschutzregelung in § 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB VI idF des RRG 1999 für die Altersrente für langjährig Versicherte: BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R -
Nr 36). 30 Die unverändert große Bedeutung der Pflichtversicherten für die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung belegen auch statistische Zahlen aus jüngerer Zeit. Der weitaus überwiegende Teil des Beitragsaufkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung stammt aus Pflichtbeiträgen. Unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags zum 1.1.2021 verzeichnete die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2020 Beitragseinnahmen iHv 252,2 Milliarden Euro. Davon stammten rund 223,9 Milliarden Euro aus Pflichtbeiträgen insbesondere über die Einzugsstellen (§§ 28h ff SGB IV), was etwa 89 Prozent des Gesamtbeitragsaufkommens in diesem Jahr entsprach (siehe die Tabelle "Entwicklung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2020" des Bundesamts für Soziale Sicherung, abrufbar unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/suche/?tx_solr%5Bq%5D=Beitragseinnahmen+2020). Hinzu kommt, dass die überwiegende Mehrheit der freiwillig Versicherten (72,7 Prozent) im Jahr 2020 nur den Mindestbeitrag von seinerzeit monatlich 83,70 Euro zahlten. Nur 5,6 Prozent der freiwillig Versicherten entrichteten den Höchstbeitrag von damals 1283,40 Euro im Monat (vgl Deutsche Rentenversicherung, Versichertenbericht 2022, Statistische Analysen zu den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung, S 64 f, abrufbar unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Berichte/versichertenbericht_2022.html). 31 c) Die Begünstigung von Versicherten mit Pflichtbeiträgen für ihre versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüber freiwillig Versicherten verbleibt schließlich auch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der für bevorzugende typisierende Regelungen ebenfalls besonders weit ist (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - BSGE <vorgesehen> =
Nr 45; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 =
Nr 34; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 91; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 - juris RdNr 42; BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 30/57 ua - BVerfGE 17, 1 - juris RdNr 60). 32 Gemessen an der Gesamtzahl der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung macht die Gruppe der freiwillig Versicherten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen aus. Unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags zum 1.1.2021 waren am Jahresende 2020 etwa 210 000 Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert. Hingegen belief sich die Zahl der aktiv Versicherten auf rund 39,038 Millionen, darunter rund 32,013 Millionen versicherungspflichtig Beschäftigte. Am Jahresende 2020 entsprach dies einem Anteil der freiwillig Versicherten an den aktiv Versicherten von 0,53 Prozent (vgl Deutsche Rentenversicherung, Versichertenbericht 2022, Statistische Analysen zu den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung, S 6 und 64, abrufbar unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Berichte/versichertenbericht _2022.html). 33 Die Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten gegenüber Pflichtversicherten wiegt zudem nicht besonders intensiv, wenn sie (nur) in Bezug auf die freiwillig geleisteten Beiträge von der Begünstigung durch eine aufgrund des Grundrentenzuschlags erhöhte Rentenzahlung ausgeschlossen sind. Freiwillig geleistete Beiträge gewährleisten grundsätzlich den Fortbestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zur Ausnahme bei der Rente wegen Erwerbsminderung § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI sowie auch § 241 Abs 2 SGB VI). Sie tragen zum Auf- und Ausbau von Rentenanwartschaften und Rentenansprüchen bei und werden bei der Berechnung der Höhe der Rente wie Pflichtbeiträge berücksichtigt. Für eine bessere Absicherung im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung steht es den freiwillig Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit frei, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens - wie oben bereits ausgeführt - über die Höhe ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen und die Beitragszahlung ihrem individuellen Versorgungsbedarf im Alter anzupassen. 34 Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein, sodass sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls ergänzend Sozialhilfe nach dem SGB XII in Anspruch nehmen müssen. Dies ist aber zumutbar. Denn die soziale Absicherung in diesen Fällen ist die originäre Aufgabe dieses Grundsicherungssystems (vgl § 41 Abs 1 und 2 SGB XII; zu diesem Aspekt siehe auch Ruland, VSSAR 2025, 87, 98 und 105). Dass der Gesetzgeber hingegen in Abkehr des Grundsatzes der "Äquivalenz von Beitrag und Leistung" in seiner rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten "Teilhabeäquivalenz" (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua- BVerfGE 128, 138 - juris RdNr 30; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 -
Nr 77 und kritisch zum "Bruch mit dem Äquivalenzprinzip" Ruland, NZS 2019, 881, 884) durch den (steuerfinanzierten) Grundrentenzuschlag insbesondere Versicherte mit unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten nach Jahrzehnten verpflichtender Beitragszahlung als Anerkennung ihrer versicherten Lebensarbeitsleistung innerhalb des im Kern auf Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht beruhenden Systems der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren wollte, ist aufgrund seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu beanstanden. 35 B. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE196010105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.