zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 8). Jedenfalls hat er die Klärungsbedürftigkeit der benannten Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr;
zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. 8 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in den angefochtenen Aufhebungsbescheiden nur den schon gegenstandslos gewordenen Bescheid vom 5.3.1999 datumsmäßig bezeichnet. Die im Aufhebungszeitraum zudem ergangenen "Zuschussbescheide", namentlich der Bescheid vom 20.2.2001 (und die Folgebescheide), seien daher von der Aufhebungsverfügung nicht erfasst. Wie der Kläger selbst unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Berufungsurteil zitierte Entscheidung des BSG vom 25.10.2017 (B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19) vorträgt, hat das BSG jedoch bereits befunden, dass eine Auslegung von Verwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont es nicht ausschließt, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen (BSG aaO RdNr 26 und 32 mwN). Danach ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass weitere (noch wirksame) Bewilligungsbescheide von einer Aufhebungsverfügung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt. Das BSG hat zudem in diversen Entscheidungen Maßstäbe zur Auslegung von Verwaltungsakten aufgestellt. Danach ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 12; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 22 mwN). Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 25.10.2017 aaO RdNr 23 mwN). Hierzu verhält sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Er legt nicht ausreichend substantiiert dar, unter welchem Gesichtspunkt sich die von ihm skizzierten Fragen nicht bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung betreffend die Auslegung speziell von Aufhebungsverwaltungsakten beantworten lassen. Die vom Kläger ausgemachten "gewichtige(
BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). 10 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Er trägt vor, das LSG-Urteil weiche ab von der BSG-Entscheidung vom 15.8.2002 (B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15), deren Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Zwar sei es in diesem Urteil um Altersübergangsgeld gegangen und nicht um Zuschüsse zur GKV. Jedoch sei allein entscheidend, dass eine hinreichende Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X nach dieser (entsprechend anwendbaren) Entscheidung nur dann vorliege, wenn aus dem Aufhebungsbescheid deutlich hervorgehe, welche Bewilligungsbescheide in welcher Höhe aufgehoben oder zurückgenommen worden seien. Diesem Erfordernis genügten die angefochtenen Bescheide nicht. 11 Dieses und auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, mit welchem abstrakt-generellen Rechtssatz das LSG einem vom BSG in der von ihm zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Der Kläger versäumt es bereits zwei sich widersprechende abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Zudem kann eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, wobei die angefochtene und die herangezogene Entscheidung zu denselben Rechtsnormen ergangen sein müssen (
zB BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - juris RdNr 13). Auch dies zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. 12 Im Kern erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, das LSG habe seinen Einzelfall unzutreffend entschieden, weil es den Aufhebungsverwaltungsakt für hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X erachtet habe. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt aber nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt haben sollte, sondern erst dann, wenn das LSG Kriterien, die das BSG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 16). Substantiierte Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr hat sich das LSG bei der Auslegung der hier streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont auch im Hinblick auf die Bestimmtheit von Verwaltungsakten iS von § 33 Abs 1 SGB X ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG gestützt und hiervon ausgehend bejaht, dass aus den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden noch hinreichend deutlich hervorgehe, dass von den dort verfügten Aufhebungen der Bewilligung des GKV-Zuschusses für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2020 ua auch der Bescheid vom 20.2.2001 erfasst sei. Im Kern rügt der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach nur eine am Maßstab der Rechtsprechung des BSG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der konkreten Umstände seines Einzelfalls. Damit geht sein Beschwerdevortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. 13 c) Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 14 Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 117, 128 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG), weil das LSG bei der Prüfung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und Nr 4 SGB X seine individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingeschätzt habe, ohne ihn zu diesen subjektiven Fragenkomplexen anzuhören. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet er aber nicht anforderungsgerecht. 15 Gemäß § 117 SGG erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Mit dieser Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll sichergestellt werden, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben (
hierzu BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 10). Auch wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nicht förmlich als Partei vernommen werden können (
Abs 1 SGG, der nicht auf § 445 ZPO verweist), kann dennoch in Bezug auf ihre Person gegen § 117 SGG verstoßen werden. Denn die für Zeugen maßgeblichen Grundsätze gelten für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend (
hierzu BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 6 - juris RdNr 8). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert dann ua auch, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck vom Kläger als Beteiligten gemacht haben, wenn und soweit sie ihre Entscheidung darauf stützen wollen (
BSG Beschluss vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 - juris RdNr 14). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt einen Sachverhalt dargelegt hat, der einen Verstoß gegen § 117 SGG begründen könnte. Er zeigt jedenfalls nicht auf, dass ihm die Rüge gegen einen solchen - unterstellten - Verstoß erhalten geblieben wäre. Denn ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz kann nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn er in der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen wird, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (
Vm § 556 und § 295 ZPO; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 117 RdNr 7 mwN). Der Kläger trägt nicht vor, vor Erlass des Urteils des LSG in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2024 eine entsprechende Befragung seiner Person beantragt oder seine Nichtbefragung zumindest gerügt zu haben. Er behauptet auch nicht, vom LSG hieran gehindert worden zu sein oder dass es ihm nicht möglich gewesen sei, alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht gegen die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sprechen könnten. 16 Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, er konnte und musste die Bewertung des LSG nicht vorhersehen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen will, wären auch die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (
hierzu zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 9 SB 1/25 B - juris RdNr 15). Der Kläger zeigt nicht hinreichend schlüssig auf, wieso er nicht damit rechnen konnte, dass das LSG auf die Berufung der Beklagten die Klage vollumfänglich abweisen werde. Insbesondere legt die Beschwerde nicht ausreichend dar, aufgrund welcher Umstände sich dem im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger trotz des Vortrags der Beklagten im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bis zum Ende der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschließen musste, das LSG werde in diesem Fall - anders als das SG - auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X prüfen und dabei insbesondere das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bejahen. 17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE196080605&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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