AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss
Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen
SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität) I. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist es mit Art 5 und 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein im nationalen Recht vorgesehener Zuschlag zu den
der Rente zu bemessenden Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung deshalb in geringerer Höhe an einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, weil (und soweit) die Beiträge seiner dort ansässigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise
der Rente bemessen werden?
dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des Rentenbezugs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Selbstbehalts durch die Rentenversicherungsträger besteht? 4. Sind Art 2 Abs 2 und Art 5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 so auszulegen, dass die Mitteilung des Trägers des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an den Träger des für die Zahlung einer Rente zuständigen Mitgliedstaats über die zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auch im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit (Art 1 Abschnitt
dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zu zählen ist? 1 A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens 2 I. Streitgegenstand 3 Die Beteiligten streiten um die Höhe des für eine Krankenversicherung in den Niederlanden zu zahlenden Zuschlags zur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011. 4 II. Sachverhalt 5 Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den
lass der im Revisionsverfahren verstorbenen L1, der Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen L2 (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte wohnte im streitigen Zeitraum in den Niederlanden. Er bezog eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von rund 14 537 Euro jährlich sowie eine niederländische Grundrente
dem Algemene Ouderdomswet (AOW) [Allgemeines Altersgesetz] in Höhe von rund 1844 Euro jährlich. Er war im streitigen Zeitraum in den Niederlanden
dem Zorgverzekingswet (ZVW) [Krankenversicherungsgesetz] und dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ) [allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten] in der Bürgerversicherung versichert und bezahlte für beide jeweils einen jährlich aus der von der Beklagten bezogenen Rente berechneten Beitrag, den der niederländische Belastingdienst [Finanzamt] feststellte und der Beklagten mitteilte (für 2011 rund 1258 Euro <437 Euro AWBZ, 821 Euro ZVW>). Der Versicherte unterhielt weiterhin eine Krankenversicherung bei der CZ, für die er eine Jahrespauschale von 170 Euro und weitere 129,32 Euro monatlich bezahlte. Die Krankenversicherung bei der CZ umfasste im Tarif "Natura polis" zu 99,27 Euro monatlich das sog Basispaket
dem ZVW, im Tarif "50+" zu 13,80 Euro monatlich ergänzende Leistungen einschließlich alternativer Behandlungsmethoden sowie einer Auslandreisekrankenversicherung und im Tarif "Tandarts" zu 16,25 Euro monatlich zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen. 6 Die Beklagte gewährte dem Versicherten die Rente für 2011 unter Berücksichtigung einer monatlichen Zulage von 52,46 Euro für die vom Belastingdienst festgestellten Aufwendungen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung
dem AWBZ und dem ZVW (Bescheid vom 25.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015, Änderungsbescheid vom 25.4.2017). 7 III. Gerichtliches Verfahren 8 Die auf Zahlung eines Zuschlags für die Kosten der niederländischen Krankenversicherung in Höhe der einem in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Rentner zu leistenden Beiträge gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2016). 9 Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg den Streitgegenstand auf das Jahr 2011 beschränkt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag zu seiner Rente, weil die Prämien der CZ anders als in der deutschen GKV nicht aus der Rente sondern einkommensunabhängig berechnet würden. Zu Recht habe die Beklagte den Zuschlag für den vom Belastingdienst berechneten Beitrag
dem ZVW gewährt. Die insofern zu berücksichtigenden Beiträge betrügen 68,42 Euro monatlich, von denen die Beklagte 34,21 Euro zu tragen habe. Für die Beiträge
dem AWBZ fehle es an einer exportierbaren Geldleistung, denn diese Versicherung entspreche der deutschen sozialen Pflegeversicherung (sPV), zu der Rentner die Beiträge allein zu tragen hätten (Urteil vom 22.8.2024). 10 Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Sie wurde von der Ehefrau des Versicherten als dessen Sonderrechtsnachfolgerin zusammengefasst mit der Begründung eingelegt, der Versicherte sei wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden unionsrechtswidrig anders behandelt worden als Personen, die in derselben Situation in Deutschland wohnen. 11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.7.2025 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Versicherten, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Gericht informiert, dass die Ehefrau des Versicherten am 24.6.2025 verstorben sei. Die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Versicherten haben am 6.10.2025 mitgeteilt, dass der Testamentsvollstrecker über den
lass der verstorbenen Klägerin den Rechtsstreit anstelle der Ehefrau des Versicherten aufnimmt. Sie haben eine von ihm unterzeichnete Prozessvollmacht eingereicht. 15 B. Entscheidungsgründe 16 Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist
dem Geschäftsverteilungsplan für das BSG für das Jahr 2024 für die Entscheidung über die Revision des Klägers als national letzte Instanz (Art 267 Abs 3 AEUV) zuständig. Der Senat setzt das Verfahren gemäß §§ 165, 153 Abs 1, § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus und legt dem EuGH die im Tenor genannten Fragen gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor.
Vorprüfung geht er davon aus, dass es von der zutreffenden Auslegung der Art 5 und 7 VO (EG) 883/2004 abhängt, ob die verstorbene Ehefrau des Versicherten in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen höheren "Zuschlag"
17 I. Maßgebliche Rechtsvorschriften 18 Aufgrund der Beschränkung des streitigen Zeitraums auf das Jahr 2011 durch die Beteiligten im Berufungsverfahren kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits über den Anspruch des Versicherten
deutschem Recht auf den Stand der Gesetzgebung im streitigen Jahr 2011 an, die in den für die Entscheidung maßgeblichen Teilen heute noch gilt. 19 1. Nationales Recht 20 § 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung
dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. (idF des RV-
haltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791 und des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378)
Absatz 2. (idF des RV-
haltigkeitsgesetzes aaO) 21 § 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge,
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. (idF des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I 1066 mit Wirkung bis 30.6.2011) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten
F des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202 mit Wirkung ab 1.7.2011) 22 § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI Beitragstragung bei anderen Mitgliedern (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) Für die
Abs 1 Satz 2 Nr 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge die § 250 Abs 1 und 3 und § 251 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. 23 2. Unionsrecht 24 Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 in der konsolidierten Fassung (Abl Nr L 177 vom 4.7.2008) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. 25 Art 1 EGV 883/2004 (Celex-Nr 32004R0883) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch
den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; […]
den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
den Rechtsvorschriften,
denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie
diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; u) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die
den Rechtsvorschriften,
denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie
diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; v) "Wohnzeiten" die Zeiten, die
den Rechtsvorschriften,
denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
den Vorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit; […]
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. 27 Art 7 EGV 883/2004 (Celex-Nr 32004R0883) Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. 28 Art 2 EGV 987/2009 (Celex-Nr 32009R0987) Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.
Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten
ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte. 30 3. Beurteilung des Sachverhalts
nationalem Recht 31 Bei Anwendung allein des deutschen Rechts stünde dem Kläger als allein Verfügungsberechtigten (vgl §§ 2212, 2205 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) über den
lass der früheren Klägerin (als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten) kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschlags für die Krankenversicherungsbeiträge in den Niederlanden zu als die Beklagte bereits gezahlt hat. 32 Dies folgt nicht bereits daraus, dass der Versicherte zwischenzeitlich verstorben ist. Durch den Tod des Versicherten ist der zu prüfende Anspruch nicht erloschen, sondern
Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zunächst auf seine Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen. Der zu prüfende Anspruch auf Beteiligung der DRV Bund an den Beiträgen zur Krankenversicherung ist in diesem Fall ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen, denn die DRV Bund hatte ihren Beitrag zur Krankenversicherung an den Versicherten auszuzahlen. Der zu prüfende Anspruch ist auf die Erben der Ehefrau des Versicherten übergegangen (§ 58 Satz 1 SGB I, § 1922 BGB). Für die Feststellung der Erbfolge ist der Senat an den niederländischen Erbschein gebunden, für den Erbfall gilt niederländisches Recht (Art 21 Abs 1 Verordnung <EU> Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
lasszeugnisses - Verordnung <EU> Nr 650/2012 <Celex-Nr 32012R0650>). Der zu prüfende Anspruch ist durch den Tod der Ehefrau des Versicherten nicht
Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist die Anhängigkeit eines Verfahrens vor den Sozialgerichten gleichzustellen. Die anhängige Klage suspendiert die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung (§ 77 SGG). 33 Das deutsche Recht sieht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland vor. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro (§ 193 Abs 3 Satz 1 VVG idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990). Die Pflicht
Satz 1 besteht nicht für Personen, die
dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder4. Empfänger laufender Leistungen
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat (§ 193 Abs 3 Satz 2 VVG). 34 In Deutschland wohnende Bezieher einer gesetzlichen Rente sind entweder in der GKV als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. 35
Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sind Rentner in der GKV pflichtversichert (Krankenversicherung der Rentner -KVdR), wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der GKV freiwillig oder pflichtversichert waren.
F des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs 5 oder zu den in § 6 Abs 1 oder 2 genannten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (Auffangpflichtversicherung). Die Beiträge zur GKV werden
den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4637). Bei in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung vorrangig der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 228 SGB V) und danach weitere Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 Abs 1, § 238 SGB V); die gesetzliche Rente wird auch bei Auffangpflichtversicherten der Beitragsbemessung für die GKV zugrunde gelegt (§ 227 iVm § 240 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden mit dem Beitragssatz multipliziert; für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung (§ 247 Satz 1 <idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBI I 378>, §§ 241, 242 SGB V <beide idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309> ggf iVm § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V <idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.7.2009 BGBl I 1990>). In der freiwilligen GKV werden die Beiträge ebenfalls
einem (weitgehend identischen) Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, zu denen auch die Rente der DRV gehört (§ 240 Abs 1, 2 und 3 Satz 1 SGB V <idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378>). In der PKV bestimmt sich die zu zahlende Prämie in der Regel durch vertragliche Vereinbarung und berechnet sich unabhängig vom Einkommen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsrisikos des Versicherten. 36
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland hat jeder in Deutschland versicherte Rentner einen Anspruch auf Beteiligung der DRV an den Kosten für die Krankenversicherung. Die Beteiligung der DRV an den Beiträgen hat im Jahr 2024 ein Ausgabevolumen für die KVdR von rund 28,7 Mrd Euro und im hier streitigen Jahr 2011 von knapp 16 Mrd Euro (vgl Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2025, S 239). Sie haben einen Anteil an den Gesamtausgaben von 7 bis 8 % (vgl Deutsche Rentenversicherung, aaO, S 240). 37 Die DRV ist bei freiwillig in der GKV versicherten Beziehern einer deutschen Rente ebenso wie bei in der PKV versicherten Rentnern verpflichtet, einen Zuschuss zur Rente für die Kosten ihrer Krankenversicherung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchstabe e SGB I). Er wird in der Höhe gewährt, in der die DRV für einen in der GKV pflichtversicherten Rentner Beiträge tragen müsste, bei einem allein privat krankenversicherten Rentenbezieher wird er ggf auf die Höhe der Hälfte der tatsächlichen Beiträge begrenzt (§ 106 Abs 2 und 3 SGB VI <idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554>). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Rentner pflichtversichert in der GKV ist (§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI). 38 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge selbst (§ 249a SGB V idF des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I 1066 und des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202). Die Zahlung der Beiträge hat grundsätzlich an die DRV Bund zu erfolgen (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V).
der seit dem 1.7.2011 geltenden Rechtslage werden auch ausländische Renten (§ 228 Abs 1 Satz 2 SGB V) zur Beitragsbemessung herangezogen. Es gilt der halbe Beitragssatz (§ 247 Satz 2 SGB V). Die Rentner tragen die Beiträge allein (§ 249a Satz 2 SGB V jeweils idF des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202) 39 Der Versicherte bezog eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Wäre der Versicherte in der deutschen GKV pflichtversichert gewesen, wären die Beiträge ua aus seiner deutschen Rente (einschließlich ggfs aus der ausländischen Rente) zu berechnen gewesen. Ihm hätte ein Anspruch auf Tragung von Beiträgen in Höhe von 7,3 % seiner deutschen Rente durch die DRV zugestanden. Der allgemeine Beitragssatz betrug 15,5 % (§ 241 SGB V). Davon waren 0,9 Prozentpunkte abzuziehen, so dass 14,6 % verblieben. Die Beklagte hätte davon die Hälfte, also Beiträge in Höhe von 88 Euro monatlich von Januar bis Juni 2011 und
einer Rentenerhöhung zum 1.7.2011 von 88,88 Euro monatlich in der zweiten Jahreshälfte zu tragen gehabt.
Wortlaut und Systematik bezieht sich die nationale Regelung des § 249a SGB V auf die Pflichtversicherung
dem SGB V, so dass - ohne Berücksichtigung des Unionsrechts (siehe aber 4) - kein Zuschlag für die Beiträge zur niederländischen KV oder jedenfalls nur ein Zuschlag in Höhe der Hälfte der dort "
der Rente zu bemessenden Beiträge" in Betracht käme. 40 Wäre der Versicherte nicht in der GKV pflicht- sondern freiwillig oder bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen privat versichert gewesen, so hätte er keinen Anspruch
SGB V sondern
Dieser ist auf die tatsächlichen Beiträge, höchstens den
Bei einer Pflichtversicherung - auch im europäischen Ausland - ist jedoch ein Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Versicherung ausgeschlossen (§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI). 41
deutschem Recht zu erfolgen hat (so, als ob die Pflichtversicherung im deutschen Hoheitsgebiet eingetreten wäre). In diesem Fall hätte die Revision Erfolg und der Senat müsste die vorinstanzlichen Entscheidungen und die angefochtenen Verwaltungsakte aufheben und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilen (dazu unten 6b). 46 b) Wenn insbesondere Art 7 EGV 883/2004 die Berücksichtigung der tatsächlich in den Niederlanden zu zahlenden Beiträge erlaubt (dazu unten 6b), ist zu fragen, welche Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein Zuschlag zu einer Pflichtversicherung kommt regelmäßig
SGB V in Betracht, während Zuschüsse zu freiwilligen Versicherungen
R 4-2600 § 106 Nr 4 - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE614R0 und B 5 RE 8/14 R - juris - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE814R0). § 249a SGB V setzt neben der Versicherungspflicht voraus, dass die Beiträge zur Krankenversicherung
der Rente bemessen werden. Das ist der Fall, wenn die Höhe der Rente Einfluss auf die Höhe der Beiträge hat, wie bei den Beiträgen in der deutschen GKV, die aus einem Prozentsatz der Rente berechnet werden (§ 247 SGB V), aber auch bei den niederländischen Beiträgen
dem AWBZ und ZVW, soweit sie vom Belastingdienst festgestellt werden. Nur sie werden in Höhe eines Prozentsatzes des zu versteuernden Renteneinkommens erhoben. Diese Beiträge hat die Beklagte bei der Berechnung ihres Zuschlags von 52,46 Euro bereits berücksichtigt. 47 c) Ob die Beklagte darüber hinaus Beiträge zu berücksichtigen hat, richtet sich wiederum
der Auslegung der Art 5 und 7 EGV 883/2004 und Art 2 und 5 EGV 987/2009 (dazu unten 6d). Wenn der in Art 5 Abs 1 und Art 2 Abs 2 EGV 987/2009 zum Ausdruck kommende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlaubt, dass die deutschen Gerichte das niederländische Recht auslegen, sind Beitragszuschläge zum Tarif "Tandarts" und "50+" bei der CZ bereits deshalb nicht zu gewähren, weil diese keine verpflichtende Krankenversicherung umfassen sondern freiwillig abgeschlossen werden. Zusatzversicherungen zur Versicherung in der GKV, die nicht
dem Einkommen bemessen werden, kennt auch das deutsche Recht. Sie sind jedoch bei der Berechnung des Zuschlags
Ein Zuschuss für diese Art von Versicherung
Soweit der Kläger vorträgt, dass in diesen beiden Tarifen
niederländischem Recht auch Leistungen enthalten seien, die in der Bundesrepublik Deutschland von der GKV erbracht und deshalb von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen zu dieser erfasst würden, hat der Senat unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Harmonisierung und Koordinierung keine Zweifel, dass diese Aspekte nicht zu einem Anspruch auf einen höheren Zuschlag führen. Maßgeblich ist, dass die Versicherung in diesen Tarifen freiwillig ist und die dort gewährten Leistungen zusätzlich sind. 48 Demgegenüber ist die Versicherung bei der CZ
dem Tarif "Natura polis" eine Pflichtkrankenversicherung. Die Beiträge sind für das Basispaket
dem ZVW zu leisten, das in den Niederlanden verpflichtend abgeschlossen werden muss. Stehen Art 2 und 5 EGV 987/2009 der Auslegung niederländischen Rechts durch die deutschen Gerichte entgegen, hätte die Revision jedenfalls insofern Erfolg als der Senat die Berufungsentscheidung aufheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen müsste. Im deutschen Verfahrensrecht binden Feststellungen zu ausländischem Recht der LSGe das BSG (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 B 12 KR 32/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 - ECLI:DE:BSG:2021:230221UB12KR3219R0 - RdNr 15). 49 d) Sollten die deutschen Gerichte zur selbstständigen Auslegung des niederländischen Rechts im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherungstarife
dem CZ zur verpflichtenden Krankenversicherung befugt sein (dazu unten 6a), stellt sich die Frage, ob Art 5 und 7 EGV 883/2004 fordern, dass auch einkommensunabhängige Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen sind.
Vm § 247 SGB V werden im deutschen Recht nur die "
der Rente zu bemessenden Beiträge" berücksichtigt. Das Tatbestandsmerkmal "
der Rente zu bemessenden" bezweckt innerstaatlich die Begrenzung der Beitragstragung der DRV auf die Rente. Einen Beitragszuschlag auf die Beiträge, die aus anderen beitragspflichtigen Einnahmen (zB Arbeitseinkommen <§ 237 Satz 1 Nr 3 SGB V>, Versorgungsbezüge <§ 229 Abs 1 SGB V>, ausländische Renten <§ 228 Abs 1 Satz 2, § 247 Satz 2 SGB V>) berechnet werden, hat die DRV nicht zu gewähren. 50 Bei Anwendung nur des deutschen Rechts könnten allerdings die Beiträge zum Tarif "Natura polis" nicht berücksichtigt werden, denn sie werden nicht aus der Rente bemessen sondern sind unabhängig von der Höhe der Einkommen für alle in gleicher Höhe zu zahlen. Die Versicherer haben für das
dem ZVW vorgesehene Standardleistungspaket von jedem Versicherten ab 18 Jahren eine einkommensunabhängige nominale Prämie zu erheben. Dabei können sie verschiedene Tarife, differenziert
der angebotenen Leistungserbringungsart (Sachleistung <Natura polis>, Kostenerstattung, Kombi), festlegen, wobei für jede Tarifart nur ein Prämienniveau festgesetzt werden darf. Zudem können sie Rabatte für Gruppenversicherungen und freiwillige Selbstbeteiligungen festlegen, die über den für Versicherte ab 18 Jahren seit Januar 2008 (an Stelle der früher möglichen Schadensfreiheitrabatte) gesetzlich normierten generellen Selbstbehalt hinausgehen. Die Beiträge für nicht erwerbstätige Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren werden vom Staat getragen. Zudem besteht für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, von der Steuerverwaltung eine staatliche Zulage zur nominalen Prämie
dem Wet op de zorgtoeslag [ungefähr: Gesetz über den Versorgungszuschlag] zu erhalten. Diese Mischung aus einkommensbezogenen Beiträgen (Belastingdienst) und Kopfpauschalen (CZ) im Beitragssystem der Pflichtkrankenversicherung der Niederlande ist im System der deutschen GKV nicht vorgesehen. 51 Wenn die Auslegung von Art 7 und 5 EGV 883/2004 zu dem Ergebnis führt, dass auch die einkommensunabhängigen Beiträge zur CZ beim Zuschlag zu berücksichtigen sind, müsste die Beklagte bei der Berechnung des Zuschlags die Hälfte der Beiträge berücksichtigen (99,27 : 2 = 49,64 Euro). 52 e) Der Kläger dringt dann mit seiner Revision durch, wenn über die Beiträge zum Tarif "Natura polis" hinaus, auch der jährliche Selbstbehalt von 170 Euro, den der Versicherte hier unmittelbar an die CZ gezahlt hat, bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen ist (dazu unten 6c). Das ist nur der Fall, wenn Art 5 EGV 883/2004 es verbietet, einen Selbstbehalt
niederländischem Recht entsprechend der Zuzahlungspflicht der Versicherten
SGB V zu behandeln.
SGB V und § 106 SGB VI sind bei der Berechnung des Zuschlags oder Zuschusses Zuzahlungen nicht berücksichtigungsfähig. Wenn der Selbstbehalt
niederländischem Recht entsprechend nicht berücksichtigungsfähig ist, hätte der Versicherte keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag. Im anderen Fall hätte die Klägerseite einen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,08 Euro monatlich (= 170 Euro im Jahr : 12 Monate und davon die Hälfte). 53 f) Schließlich ist zu fragen, ob die deutschen Gerichte gemäß Art 2 Abs 2 und Art 5 Abs 1 EGV 987/2009 an die Einschätzung des Belastingdienst gebunden sind, dass auch die Versicherung
dem AWBZ eine Krankenversicherung ist (dazu unten 6e). 54 Die Gerichte sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Bestandskraft eines Verwaltungsakts gehindert, zu weniger zu verurteilen als die Behörden gewährt haben (Verbot der reformatio in peius). Nur der Verfügungssatz der Verwaltungsentscheidung nimmt am Schutz des Verbots der reformatio in peius teil. Nur er kann in Bestandskraft erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Der Verfügungssatz der angefochtenen Verwaltungsakte umfasst in den Fällen der § 249a SGB V und § 106 SGB VI nur den gewährten Monatsbetrag aber nicht dessen Berechnungselemente. Der Senat ist also verfahrensrechtlich gehindert, der Klägerseite weniger als 52,46 Euro zuzuerkennen. Er kann aber die Anwendung deutschen Rechts bei der Berechnung dieses Betrags überprüfen, insbesondere welche Elemente in die Berechnung des Zuschlags einzustellen sind. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Beklagte bereits zu viel gewährt hat, so sind die Verwaltungsentscheidungen zu bestätigen. Kommt er aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte von einem Beitrag zu wenig, von einem anderen aber zu viel berücksichtigt hat, ist er nicht gehindert, den zu viel berechneten Beitrag in seiner Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Auf der anderen Seite kann das BSG nicht über die Anträge der Klägerseite hinausgehen. Sie fordert den Betrag, der dem Versicherten bei einer Versicherung in der deutschen GKV zugestanden hätte. Der Senat kann im Ergebnis hier nur einen Betrag zwischen 52,42 Euro und 88 bzw 88,88 Euro monatlich zusprechen oder die Revision zurückweisen. 55
deutschem Recht ist bei der Gewährung des Zuschlags zwischen der GKV und der sPV zu unterscheiden. Die sPV gewährt Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege bei längerfristigen Beeinträchtigungen auch hinsichtlich Haushalt und Körperpflege, während die GKV in erster Linie kurzzeitigen Pflegebedarf und Pflege zur Behandlung von Krankheiten sowie die ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei dem Zuschlag zur Rente
SGB V und dem Zuschuss zur Rente
PV nicht zu berücksichtigen, denn diese trägt der Rentner allein (§ 59 Abs 1 SGB XI). Sofern Art 2 und 5 EGV 987/2009 die deutschen Gerichte nicht an die Einschätzung des Belastingdienst binden, dass die Versicherung
dem AWBZ eine Versicherung ist, die der deutschen GKV entspricht, kommt es darauf an, ob die deutschen Gerichte befugt sind, die Versicherung
dem AWBZ pauschal mit der sPV zu vergleichen oder ob ein vergleichbarer Sachverhalt nur vorliegt, wenn die einzelnen Leistungen weitgehend identisch sind. Die Klägerseite trägt vor, dass die Versicherung
dem AWBZ Leistungen umfasst, die im deutschen Recht von der GKV zu gewähren sind und auch solche, die die sPV zu gewähren hätte. Andererseits sieht das AWBZ Leistungen vor, die die GKV nicht zu gewähren hat. Der Senat neigt anhand der bindenden Feststellungen des LSG dazu, die Versicherung
dem AWBZ als Ganzes mit der sPV zu vergleichen und einen Schwerpunkt zu bilden.
dem Leistungsspektrum des AWBZ entspricht diese Versicherung in ihren wesentlichen Teilen der deutschen sPV, damit wären die Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen. 56 In Abhängigkeit der Antwort auf die vorherigen Fragen, wäre die Revision zurückzuweisen, weil die Beklagte bereits mehr gewährt hat als dem Versicherten zustand (52,46 Euro tatsächlich gewährter Zuschlag, abzüglich 18,25 Euro für die Versicherung AWBZ = 34,21 Euro) oder der Revision teilweise stattzugeben, weil ein monatlicher Zuschlag von insgesamt 83,85 Euro zu gewähren war (zutreffend gewährt: 34,21 ZVW zuzüglich noch zu gewähren 49,64 Euro CZ "Natura polis" = 83,85 Euro). 57 Sind die deutschen Gerichte jedoch im Hinblick auf Art 2 und 5 EGV 987/2009 nicht befugt, das Leistungsspektrum
dem AWBZ selbst festzustellen, so wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das LSG zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. 58 6. Zu den einzelnen Vorlagefragen 59 a) Zur ersten Vorlagefrage 60 Mit der ersten Frage möchte der Senat wissen, ob auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 249a SGB V "aus der Rente zu bemessenden Beiträge" einer europarechtskonformen Auslegung in dem Sinn bedarf, dass für die Berechnung der Höhe des Zuschlags einkommensunabhängige Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat wie rentenabhängige Beiträge zur deutschen GKV zu behandeln sind (dazu oben 5a - d). 61
Buchstabe b EGV 883/2004 muss der Mitgliedstaat entsprechende Ereignisse oder Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, wenn in seinem Recht an bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse eine Rechtswirkung geknüpft wird. Der Senat möchte insofern wissen, was unter dem Begriff "entsprechende" Ereignisse oder Sachverhalte zu verstehen ist. Aus Sicht des BSG ist in der Rechtssache Movrin geklärt, das eine verpflichtende Krankenversicherung in einem Mitgliedstaat einer verpflichtenden Krankenversicherung in einem anderen Staat unabhängig davon gleichzustellen ist, ob die Pflicht sich zu versichern, in einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung besteht. Es scheint dem Senat auch hinreichend deutlich zu sein, dass die Rechtswirkung "Beitragspflicht" in beiden Staaten gleichzustellen ist. Der Senat hat aber Zweifel, ob die Höhe der daraus folgenden Beiträge ein Sachverhalt, ein Ereignis oder nicht vielmehr selbst eine Rechtswirkung ist. Ist Art 5 EGV 883/2004 so zu verstehen, dass eine Rechtswirkung (hier: Beitragspflicht) vom Begriff des Ereignisses oder Sachverhalts zu trennen ist? Kann eine Rechtswirkung im nächsten Schritt wieder zum Sachverhalt werden, der schließlich zu einer Kette von Rechtsfolgen führt (hier: Rechtswirkung: Beitragspflicht über Höhe der Beiträge bis zu Berücksichtigung beim Zuschlag zur Rente)? Steht mit anderen Worten Art 5 EGV 883/2004 einer Berücksichtigung von Systemunterschieden in den Beitragssystemen der Krankenversicherung des Wohnmitgliedstaats und des Rentenmitgliedstaats bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente entgegen, weil auf allen Ebenen Sachverhalte oder Ereignisse gleichzustellen sind? 62 Art 7 EGV 883/2004 verbietet die Kürzung von Geldleistungen wegen des Wohnsitzes des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat. Art 1 Buchstabe w EGV 883/2004 definiert Renten nicht nur als Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen. Der Senat hat keine Bedenken, Renten unter den Begriff der Geldleistungen in Art 7 EGV 883/2004 und den im Ausgangsverfahren streitigen Zuschlag unter den Begriff der Rente
Er hat aber Zweifel, ob eine Ablehnung des Zuschlags bzw eine Gewährung eines geringeren Zuschlags als Kürzung, Änderung oder Entziehung einer Geldleistung "aufgrund des Wohnsitzes" einzuordnen ist, wenn Beiträge bei einem Zuschlag nicht berücksichtigt werden, weil diese Art von Beiträgen
dem System der sozialen Sicherheit im Mitgliedstaat des Trägers dieser Geldleistung nicht berücksichtigungsfähig sind. Verbietet Art 7 EGV 883/2004 in Verbindung mit Art 1 Buchstabe w und l EGV 883/2004 die Berücksichtigung von Systemunterschieden? 63 b) Zur zweiten Vorlagefrage 64 Mit dieser Frage möchte der Senat wissen, wie weit die Gleichstellung von Sachverhalten und das Verbot der Kürzung von Leistungen wegen des Wohnorts geht. Ggfs wäre § 249a SGB V so anzuwenden, dass dem Versicherten unabhängig von seinen tatsächlichen Beiträgen pauschal diejenigen Beiträge zu gewähren sind, die er bei einem Wohnsitz in Deutschland erhalten hätte (dazu oben 6a). 65 Die Erwägungsgründe 9 bis 12 zur EGV 883/2004 legen die Auslegung des Art 5 EGV 883/2004 nahe, dass sich die Wirkung des Art 5 EGV 883/2004 hier auf die "Versicherungspflicht" beschränkt und aus ihm keine Schlussfolgerung betreffend die Höhe der Leistung (Tatbestandsmerkmal "
der Rente zu bemessende Beiträge") zu ziehen ist. Der EuGH hat in der Sache Movrin bereits geurteilt, dass die Versicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat der Versicherungspflicht im Rentenbezugsstaat gleichzustellen ist (Erwägungsgrund 9). Damit ist aber nur der Sachverhalt "Versicherungspflicht" gleichzustellen. Versicherungspflicht als solche führt zunächst nur zur Rechtsfolge eines Anspruchs auf den Zuschlag zur Rente
SGB V dem Grunde
. Um den Zuschlag in der Höhe wie in der deutschen GKV Versicherte zu beanspruchen, müsste
dem Verständnis des Senats kein Sachverhalt, sondern die Rechtsfolge verschiedener Sachverhalte gleichgestellt werden. Erlaubt Art 5 EGV 883/2004 aus verschiedenen Sachverhalten (Versicherungspflicht
deutschem Recht einerseits und
niederländischem Recht andererseits) dieselbe Rechtsfolge abzuleiten (Bemessung des Zuschlags pauschal
dem Beitragsrecht nur der deutschen GKV)? 66
Erwägungsgrund 12 der EGV 883/2004 soll im Lichte der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen […] führt. Führt die pauschale Gewährung desselben Betrags wie einem in Deutschland lebenden Rentner zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen? 67
Abs 1 Satz 1 EGV 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art 1 Buchstabe l EGV 883/2004 definiert den Begriff "Rechtsvorschriften" als für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art 3 Abs 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Das Sozialversicherungsrecht soll durch die EGV 883/2004 nur koordiniert aber nicht harmonisiert werden (Erwägungsgrund 4). Ist aus diesen Bestimmungen zu folgern, dass der Träger des Rentenmitgliedstaats (hier: die Bundesrepublik Deutschland) soweit wie möglich nur seine Rechtsvorschriften anzuwenden hat und nur punktuell auf die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier: der Niederlande) zurückgreifen kann? Erlauben Art 1 Buchstabe l und Art 11 EGV 883/2004 die nur punktuelle Berücksichtigung des Rechts des Wohnmitgliedstaats bei der Berechnung der Beiträge eines anderen Mitgliedstaats? 68 Art 7 EGV 883/2004 verbietet es, die Rente zu kürzen.
EGV 883/2004 haben Personen, für die die Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Er verbietet die Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit. In Deutschland krankenversicherte Rentner haben jedoch - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - keinen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag sondern höchstens auf die tatsächlich anfallenden Beiträge zur Hälfte (§ 106 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Der Zweck der hälftigen Beitragstragung ist es nicht, die Rentenleistungen zu erhöhen, sondern die Rentner von den vollen Beiträgen zu entlasten. Bei einer Versicherung in der GKV - ob freiwillig oder verpflichtend - hat die DRV 7,3 % zu tragen - als Zuschuss zur Rente (§ 106 Abs 2 SGB VI) oder durch Zahlung an die DRV Bund (§§ 249a, 255 SGB V) (dazu oben 3.). Hat der Versicherte tatsächlich geringere Kosten, werden nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zur Hälfte bezuschusst (§ 106 Abs 3 SGB VI). Ohne eine solche Begrenzung würde der höhere Rentenanspruch (Art 1 Buchstabe w EGV 883/2004) des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentners im Ergebnis allein darauf beruhen, dass die GKV in der Bundesrepublik teurer ist als in dem Wohnstaat. Wird eine Rente europarechtswidrig gekürzt, wenn ein Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat krankenversicherungspflichtig ist als dem Staat, aus dem er eine Rente bezieht, einen auf die Hälfte der tatsächlichen Kosten begrenzten Zuschlag für seine Pflichtversicherung erhielte statt pauschal den die Kosten für eine Versicherung im Rentenstaat berücksichtigenden Zuschlag? 69 Art 7 EGV 883/2004 verbietet Kürzungen wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat. Hier war der Versicherte in den Niederlanden versichert, weil er dort seinen Wohnsitz hatte (Art 23 EGV 883/2004) und die Beiträge
niederländischem Recht bemessen wurden. Der Grund für die geringeren Zuschläge waren aber die geringeren Beiträge, die auf den Unterschieden in den Krankenversicherungssystemen und den Kosten für die Leistungen beruhen. Die Leistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe
niederländischem Recht bei der Berechnung des Zuschlags zur Krankenversicherung zur deutschen Rente erhöhend zu berücksichtigen ist (dazu oben 5e). 72 Das deutsche Recht kennt einen Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungsverträgen (vgl § 193 Abs 3 Satz 1 VVG). Die GKV beruht auf dem Sachleistungsprinzip (§ 13 Abs 1 SGB V), Leistungen werden im Wesentlichen zwischen Leistungserbringern unmittelbar und Krankenkassen abgerechnet. Allerdings sieht § 61 SGB V (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) Zuzahlungen von bis zu 10 % des Abgabepreises bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, …) und bei häuslicher Krankenpflege 10 % zuzüglich 10 Euro pro Verordnung, sowie 10 Euro pro Tag bei stationären Maßnahmen vor. Der Höchstbetrag richtet sich ebenfalls an einem Prozentsatz des Jahreseinkommens der Versicherten (§ 62 SGB V). Für diese Zuzahlungen besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Beteiligung der DRV wie auf den Selbstbehalt in der PKV. 73
den Feststellungen des LSG zum niederländischen Recht, an die der Senat
deutschem Verfahrensrecht gebunden ist (§ 163 SGG), zahlen Versicherte dort einen vom Staat festgelegten Selbstbehalt. Der Versicherte zahlte im hiesigen Fall - entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der CZ - einen Betrag von 170 Euro an die CZ, um vom ersten Tag an in den Genuss von Sachleistungen ("Natura polis") zu kommen. 74 Erlaubt Art 5 EGV 883/2004 in einem Fall wie dem vorliegenden die Gleichstellung des Sachverhalts oder Ereignisses "Selbstbehalt"
niederländischem mit den "Zuzahlungen der Versicherten zu den Leistungen"
deutschem Recht? Ist in diesem Fall Art 5 EGV 883/2004 so auszulegen, dass Zuzahlung und Selbstbehalt "entsprechende" Ereignisse oder Sachverhalte sind? 75 d) Zur vierten Vorlagefrage 76 Mit der vierten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob die Mitteilungen des (hier: niederländischen) Trägers des Wohnorts über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 im Hinblick auf die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu einem Versicherungszweig und auf die Versicherungspflicht für die deutschen Behörden verbindlich und abschließend sind (oben 5c). 77
Abs 1 EGV 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten solange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt wurden.
Abs 2 Satz 1 EGV 987/2009 stellen die Träger unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus.
Anhang XI der EGV 883/2004 Nr 1 Buchstabe a zur Niederlande sind in Bezug auf die Sachleistungen
den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen, (i) Personen, die
ZVW dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern.
Buchstabe b der Bestimmung müssen die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen sich gemäß dem ZVW versichern. Buchstabe c sieht die Geltung der Vorschriften des ZVW und des AWBZ über die Beitragspflicht für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten vor. 78 Dem Senat stellt sich nunmehr die Frage, in welchem Verhältnis Art 5 und 2 EGV 987/2009 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs XI der EGV 883/2004 zueinander stehen. Anders als Art 5 enthält Art 2 EGV 987/2009 keine Regelung zur Bindung an die zur Verfügung gestellten Daten. Art 5 EGV 987/2009 schafft im Dreiecksverhältnis zwischen Trägern zweier Mitgliedstaaten und einem Unionsbürger Vertrauensschutz in ausgestellte Dokumente. Er setzt eine Feststellung über den Status voraus. Demgegenüber geht Art 2 EGV 987/2009 von einem vertrauensvollen effizienten, aktiven, unterstützenden und zügigen Miteinander der Träger verschiedener Mitgliedstaaten aus. Die Feststellung des Status ist entweder vorausgesetzt oder nicht erforderlich. Das Verhältnis der Träger der Mitgliedstaaten untereinander ist vom Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens geprägt (Art 4 Abs 3 EUV; EuGH Urteil vom 16.11.2023 - C-422/22 - ECLI:EU:C:2023:869 - RdNr 35). Fragen werden im Austausch geklärt. Ist Art 2 Abs 2 Satz 1 EGV 987/2009 so zu verstehen, dass er ähnlich wie Art 5 EGV 987/2009 eine Verbindlichkeit der Mitteilung des Trägers des Wohnorts an Träger in anderen Mitgliedstaaten begründet? Worauf bezieht sich ggfs die Verbindlichkeit der zur Verfügung gestellten Daten? Insbesondere: Welcher der beiden Träger bestimmt, welche Daten zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer Person benötigt werden? Geht diese Verbindlichkeit so weit, dass Schweigen über weitere Beiträge zu anderen Körperschaften (hier: des Privatrechts) gleichbedeutend ist mit: Weitere zur Feststellung der Rechte der Personen benötigte Daten gibt es nicht? Ist der Träger des zweiten (Renten-)Mitgliedstaats aus Art 2 Abs 2 EGV 987/2009 verpflichtet, ggfs weitere mögliche Träger im ersten Mitgliedstaat zu erfragen und ihrerseits zum Datenaustausch
Abs 2 EGV 987/2009 aufzufordern, wenn er
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften noch weitere Daten benötigt? 79 e) Zur fünften Vorlagefrage 80 Mit der fünften Frage möchte der Senat wissen, ob bei der Einordnung der Versicherung
dem AWBZ als Kranken- oder Pflegeversicherung
deutschem Recht, der Inhalt der sich daraus ergebenden Leistungsansprüche
dem niederländischen Recht berücksichtigt werden darf. Steht Art 5 EGV 883/2004 der Übertragung der Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung
deutschem Recht auf die niederländischen Versicherungen entgegen? Dürfen die deutschen Behörden und Gerichte die Versicherungen gegen Krankheit in anderen Mitgliedstaaten danach differenzieren, welche Leistungen sie erbringen? 81
PV unter den Begriff der Leistungen bei Krankheit einzuordnen. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass aus Anhang XI der EGV 883/2004 folgt, dass sowohl die Versicherung
dem AWBZ als auch die Versicherung
dem ZVW Sachleistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 gewährt. Von diesem Begriff sind
dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfasst. 82 Das deutsche Recht differenziert bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente jedoch
den Beiträgen zur GKV (§ 249a SGB V) und zur sPV (§ 59 SGB XI). Das niederländische Recht kennt die bijzondere Ziektenkosten [etwa: besondere Krankheitskosten] und die Krankenversicherung (Zorgverzekering) (oben 5f). Sind Art 5 EGV 883/2004 und Art 2 EGV 987/2009 so zu verstehen, dass sie den Träger des Rentenmitgliedstaats daran hindern zu prüfen, ob die mitgeteilten Beiträge
dem Recht des Wohnmitgliedstaats zu einer Versicherung bei Krankheit und nicht zu einer Versicherung bei Pflegebedürftigkeit gezahlt werden? 83 f) Zur sechsten Vorlagefrage 84 Mit der sechsten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob Art 5 EGV 883/2004 ihn grundsätzlich daran hindert, ausländisches Recht am Maßstab der Differenzierung im deutschen Recht zu messen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Senat im Zweifel für den Unionsbürger (hier den Versicherten)
und 7 EGV 883/2004 davon ausgehen muss, dass eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaat (hier: den Niederlanden) mitgeteilte Versicherung (AWBZ) eine Krankenversicherung
deutschem Recht ist und den Unionsbürger zu einem Beitragszuschlag berechtigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE196170205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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