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BSG B 13 R 287/18 B

KSRE196411205 ECLI:DE:BSG:2020:210120BB13R28718B0 BSG 13. Senat 20200121 B 13 R 287/18 B Beschluss § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art

§ 16

FRG neben den Beitragszeiten, die im System der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden sind, anerkannt werden, mit deutschen Pflichtbeitragszeiten gleich gestellte Zeiten und wenn ja, wie werden diese bei der Berechnung der für Ersatzzeiten zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bewertet". 20 Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat, oder ob er vielmehr im Kern insgesamt oder zum Teil Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. 21 a) Die vorstehend dargestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung werden in Bezug auf Frage c verfehlt, weil es in der Beschwerdebegründung an notwendigen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit mangelt. Insoweit wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Berücksichtigung von FRG-Zeiten bei der Rentenberechnung (modifiziertes Eingliederungsprinzip - vgl zB BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 22 ff; s BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 = SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 4, RdNr 46) erforderlich gewesen. Vor allem fehlt aber eine vertiefte Betrachtung des Wortlauts der vom Kläger im Rahmen der Erläuterung der aufgeworfenen Fragen angesprochenen Normen §§ 15, 16 FRG sowie § 250 SGB VI. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4). 22 Vorliegend lässt sich die vom Kläger formulierte Frage praktisch unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut beantworten. Denn nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG steht eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, aufgrund derer Beiträge bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Gleichzeitig sind nach § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI Ersatzzeiten nur solche Zeiten vor dem 1.1.1992, "in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat". Schon dies legt es nahe, dass "Zeiten, die nach dem FRG als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angesehen" werden und somit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland gleichgestellt sind als Zeiten zu gelten haben, in denen iS des § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI Versicherungspflicht bestand. Soweit der Kläger hierzu die nicht näher begründete Behauptung aufstellt, dass "nicht davon ausgegangen werden" könne, "dass diese Zeiten der Beschäftigung während der Verschleppung solche sind, die die Anrechnung von Ersatzzeiten ausschließen", kann dies die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht ersetzen. 23 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beschwerde in Bezug auf Frage c auch deshalb unzulässig ist, weil es der Kläger versäumt, auf das vom LSG nicht erwähnte, jedoch einschlägige Urteil des BSG vom 16.10.1981 (5b/5 RJ 48/80 - SozR 2200 § 1251 Nr 89) einzugehen. Hierin hat das BSG entschieden, dass die Zeit einer Verschleppung iS des § 1251 Abs 1 Nr 2 RVO nicht als Ersatzzeit auf die Rente angerechnet werden kann, soweit der Versicherte während der Verschleppungszeit Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 FRG zurückgelegt hat (ebd, aaO, Leitsatz 1, bestätigt durch BSG Urteil vom 1.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 Art 6 § 4c Nr 1 - juris RdNr 56). Während solcher Zeiten habe Versicherungspflicht iS des § 1251 Abs 2 Satz 1 RVO bestanden, weshalb die Anrechnung einer Ersatzzeit ausgeschlossen sei. Auch wenn es sich bei § 1251 RVO um die Vorgängernorm des § 250 SGB VI handelt, ist nicht erkennbar, weshalb die vom Kläger formulierte Frage durch dieses Urteil nicht bereits beantwortet sein sollte. Dass die zwischenzeitlich veränderte Bewertung von FRG-Zeiten entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen, jedoch nicht näher bezeichneten Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 4 FRG. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vervielfältigung der nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten der in §§

16 FRG genannten Art mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs 4 FRG) deren Einordnung als Zeiten mit Versicherungspflicht ausschließen könnte. Die Behauptung des Klägers, es handele sich wegen der Kürzung von "FRG-Entgeltpunkten" bei diesen "nicht um Entgeltpunkte, die mit denen gleichgestellt sind, die durch einen Versicherten innerhalb des deutschen Rentensystem geleistet worden sind", verfängt schon deshalb nicht, weil die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht getrennt von der Bewertung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten zu betrachten ist. 24 Dass sich aus der vom Kläger vorgenommenen Qualifizierung des FRG als "besondere Sozialleistung" nichts zu seinen Gunsten herleiten lässt, hat das BSG ebenfalls bereits entschieden (BSG Urteil vom 20.7.2011 - B 13 R 41/10 R - juris). Entsprechendes gilt für verschiedene, in der Beschwerdebegründung vom 29.11.2018 nur angedeutete, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in früheren Verfahren verwandte Argumente (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B - juris). 25

  1. b)Offenbleiben kann, ob auch die Klärungsbedürftigkeit der Fragen a und b nicht hinreichend dargelegt wird, weil die Beschwerdebegründung keine vertiefte Betrachtung des Wortlauts der §§ 15, 16 FRG sowie § 250 SGB VI enthält. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen. 26 Zu Frage a hätte in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden müssen, dass im Falle des Klägers eine Anrechnung von Ersatzzeiten im streitbefangenen Zeitraum zumindest auch deshalb unterblieben ist, weil "ausländische Beitragszeiten" vorlagen, die nicht "deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen". Nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelt es sich bei den streitigen Zeiten jedoch durchgängig um ausländische Beitragszeiten, deren zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht und deswegen als Zeiten, in denen Versicherungspflicht bestand, nach § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht als Ersatzzeiten zu berücksichtigen waren. Dass darüber hinaus auch andere Zeiten, die "deutschen Pflichtbeitragszeiten" nicht nach § 15 FRG in diesem Umfang gleichgestellt waren, als Ersatzzeiten unberücksichtigt geblieben sind, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. 27 Desgleichen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass beim Kläger im Sinne der Frage b die Anerkennung von Ersatzzeiten deshalb ausgeschlossen worden wäre, weil er eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG und damit zur Versicherungspflicht geführt hat. Vielmehr wurde die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten gerade deshalb abgelehnt, weil er eine Beschäftigung ausgeübt hat, die zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG und damit zur Versicherungspflicht iS des § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI geführt hat. Dass das BSG nach Zulassung der angestrebten Revision über die Fragen a und b entscheiden könnte, erscheint daher ausgeschlossen. 28
  2. c)Auch bezüglich der Frage d fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Es ist aufgrund der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass für den Kläger Zeiten "gemäß §

§ 16

FRG neben den Beitragszeiten" anerkannt worden sind, "die im System der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden sind." Nach dem eingangs der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhalt verhält es sich stattdessen so, dass für die Zeit vor dem 14.12.1975 Entgeltpunkte "nach § 1 i.V.m. §

§ 16FRG" errechnet worden sind.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden jedoch erst "nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen" für spätere Zeiträume geleistet. 29 Sofern der Kläger - was hier allenfalls angedeutet wird - mit dieser Frage an den von seinem Prozessbevollmächtigten in früheren Verfahren vorgetragenen Gedanken einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" anknüpfen möchte, ist insbesondere die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG unter diesem Gesichtspunkt bereits geklärt (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B - juris RdNr 9). 30 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 31 Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE196411205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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