KSRE196980405 ECLI:DE:BSG:2026:200526BB10R226B0 BSG 10. Senat 20260520 B 10 R 2/26 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger entgegen des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.8.2018 die Feststellung, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nicht ein Auftraggeber iS von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind, und wendet sich gegen die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht für das Jahr 2023. 2 Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG durch Beschluss vom 9.12.2025 zurückgewiesen. 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . 5 1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (vgl BSG Beschluss vom 26.3.2026 - B 9 SB 41/25 B - juris RdNr 5). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN) . 6 Daran fehlt es vorliegend. Anhand der kurzen Sachverhaltsdarstellung zu Beginn der Beschwerdebegründung und bruchstückhaften Wiedergabe weiterer den Sachverhalt betreffender Punkte im Zusammenhang mit den Rechtsausführungen sind weder die Eckdaten der Verwaltungsverfahren und der Inhalt und Gegenstand der maßgeblichen Bescheide ausreichend nachvollziehbar noch der Streitgegenstand sowie der Inhalt und der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Beschlusses. 7 2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen der konkret geltend gemachten Zulassungsgründe. 8
- a)Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 10 ÜG 5/24 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 9.9.2024 - B 10 ÜG 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 9 Der Kläger misst folgender Fragestellung grundsätzliche Bedeutung zu: "Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, der ohne zeitliche Beschränkung und damit zukunftswirkend feststellt, dass zwei rechtlich eigenständige Unternehmen als „ein Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen sind, statthaft und mit einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis versehen?" und hilfsweise "Ist in dieser Konstellation eine vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 55 SGG zulässig?" 10 Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine als solche erkennbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einem konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10/12 R 5/24 B - juris RdNr 9 mwN) formuliert. Der Kläger verortet erkennbar keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer Tatbestandsvoraussetzung des von ihm angeführten "§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI", sondern möchte die Zulässigkeit der Anfechtungsklage, hilfsweise der Feststellungsklage zu der er pauschal § 55 SGG benennt, in der in dem vorliegenden Rechtstreit maßgeblichen und materiell-rechtlich § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI betreffenden Konstellation klären lassen. 11 Jedenfalls fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht näher mit den gesetzlichen Voraussetzungen oder den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Feststellungsklagen auseinander, sondern behauptet im Wesentlichen schlicht, das BSG habe sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage noch nicht beschäftigt. Soweit der Kläger, bezogen wohl auf die hilfsweise aufgeworfene Fragestellung, auf die Entscheidung des BSG vom 20.12.2001 (B 4 RA 50/01 R) und die dort zur Feststellungsklage aufgestellten Grundsätze verweist, macht er selbst nicht geltend, dass sich auf dieser Grundlage die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantworten ließe. Vielmehr rügt er, dass das LSG die Grundsätze dieser Entscheidung nicht korrekt auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen habe. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Rechtsanwendung ist jedoch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.4.2026 - B 5 RS 4/25 B - juris RdNr 7 mwN). 12 Den Anforderungen an die Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung wird der Kläger auch nicht durch seine in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen zu Art 19 Abs 4 GG gerecht. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.3.2026 - B 3 KR 5/25 B - juris RdNr 11 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.3.2026 - B 3 KR 5/25 B - juris RdNr 11 mwN) . Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich aber darin, ohne Begründung einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG zu behaupten. 13
- b)Auch die Voraussetzungen einer Divergenz hat der Kläger nicht substantiiert bezeichnet. 14 Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10/12 R 5/24 B - juris RdNr 11 mwN). Eine Abweichung besteht dagegen nicht schon, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene, abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10/12 R 5/24 B - juris RdNr 12 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 30.7.2024 - B 10 EG 3/24 B - juris RdNr 3 mwN: "bloße Subsumtionsrüge"). Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem oder den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher in der Entscheidung des Berufungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 10 ÜG 2/25 B - juris RdNr 5 mwN). 15 Diesen Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge genügt die Beschwerdebegründung nicht. Dies gilt sowohl bezüglich der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des BSG vom 20.12.2001 (B 4 RA 50/01 R) als auch von dem Urteil des BSG vom 15.6.2016 (B 4 AS 45/15 R). Der Kläger stellt jeweils keine divergierenden Rechtssätze des BSG einerseits und des LSG andererseits einander gegenüber. 16 Dem Urteil des BSG vom 20.12.2001 (B 4 RA 50/01 R - juris RdNr 23
- ff)entnimmt der Kläger den Rechtssatz, "dass eine vorbeugende Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft sein kann, wenn eine drohende Rechtsverletzung es für den Betroffenen unzumutbar macht, deren Eintritt abzuwarten." 17 Dem stellt er die Aussage aus der angefochtenen Entscheidung des LSG gegenüber, "dass die vorbeugende Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation schon deshalb unzulässig sei, weil die Frage, ob zwei Unternehmen als „ein Auftraggeber“ anzusehen sind, lediglich eine Elementenfeststellung darstelle, die grundsätzlich nicht selbstständig feststellungsfähig sei." 18 Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der zitierten Aussage des LSG überhaupt um einen abstrakten Rechtssatz handelt, zeigt die Beschwerdebegründung jedenfalls keinen Widerspruch zwischen dem Rechtssatz des BSG und der Aussage des LSG auf. Der zitierte Rechtssatz des BSG bezieht sich auf die Frage der Statthaftigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage bei drohender Rechtsverletzung. Die zitierte Aussage des LSG betrifft hingegen die Frage der Zulässigkeit einer sog Elementfeststellungsklage. Die Aussagen des BSG und des LSG geben damit keine unterschiedliche Antworten auf dieselbe Rechtsfrage. Wie der Kläger selbst ausführt, gelangt das LSG, nachdem es eine Elementfeststellungsklage angenommen und deshalb die Zulässigkeit der Klage in dem konkreten Fall verneint hat, gar nicht mehr zu der Prüfung, ob und in welcher Schwere Folgen einer drohenden Rechtsverletzung absehbar sind. Damit rügt der Kläger aber wiederum die Rechtsanwendung des LSG. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Divergenzrüge angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10/12 R 5/24 B - juris RdNr 13 mwN). 19 Gleiches gilt, soweit der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des BSG vom 15.6.2016 rügt. Diesem entnimmt der Kläger den Rechtssatz, "dass eine Elementfeststellungsklage ausnahmsweise zulässig ist, wenn durch sie der Streit der Beteiligten abschließend geklärt werden kann." 20 Dem stellt der Kläger keinen vermeintlich abweichenden Rechtssatz des LSG gegenüber. Vielmehr führt er selbst nur aus, das LSG habe die Möglichkeit einer abschließenden Klärung zu Unrecht verneint. Soweit er hierzu weiter darlegt, die streitige Frage, ob beide Unternehmen als "ein Auftraggeber" anzusehen sind, sei identisch mit der Kernfrage eines Parallelverfahrens und eine Klärung in dem vorliegenden Verfahren hätte auch das Parallelverfahren abschließend beendet, legt er seine eigene Rechtsauffassung zu Grunde und rügt wiederum die Rechtsanwendung durch das LSG. 21 Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.7.2024 - B 10 EG 3/24 B - juris RdNr 9 mwN). 22
- c)Schließlich hat der Kläger - unabhängig von den hier ebenfalls durchgreifenden, oben unter 1. dargelegten Mängeln der Beschwerdebegründung - auch keinen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. 23 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN) . Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 24
- aa)Die von dem Kläger erhobene Rüge, das LSG habe § 153 Abs 4 SGG verletzt, weil es an der Voraussetzung der "offensichtlichen Unbegründetheit" gefehlt habe, genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln nicht. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vorzugehen, ermessensfehlerhaft war. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein solches Vorgehen steht im pflichtgemäßem Ermessen ("kann") des Gerichts. Das BSG kann diese Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 26.5.2023 - B 5 R 190/22 B - juris RdNr 11 mwN). Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 14 mwN). Nur wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen war, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vor (vgl zB BSG Beschluss vom 26.5.2023 - B 5 R 190/22 B - juris RdNr 12 mwN). 25 Dass dies hier der Fall war, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil die Zulässigkeit der Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei, legt er schon nicht die Rechtsauffassung des LSG zugrunde, sondern stellt im Ergebnis seine eigene Einschätzung derjenigen des LSG entgegen. Auch aus seinem weiteren Vorbringen, das LSG habe wiederholt Hinweise für nötig gehalten und zur Rücknahme geraten, sodass die Berufung nicht offensichtlich unbegründet gewesen sein könne, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wahl des Verfahrens nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG unter keinen Umständen zu rechtfertigen gewesen wäre. Vielmehr bringen gerade die Hinweise zum Ausdruck, dass das LSG einstimmig von der Unbegründetheit der Berufung ausgegangen ist. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, ihm sei es durch das Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG verwehrt gewesen, die Entwicklung des Falles mündlich zu erörtern. Aus seinem Vorbringen wird nicht erkennbar, dass eine mündliche Verhandlung zwingend geboten war, weil auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG noch weitere Tatsachen hätten ermittelt bzw erörtert werden müssen oder weil bis dahin noch keine ausreichende Gelegenheit bestand, sich im Berufungsverfahren zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Das LSG hat vorab mittels der von dem Kläger selbst benannten Hinweise auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit der Klage und der Klageänderung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 26
- bb)Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. 27 § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.3.2026 - 2 BvR 1818/23 - juris RdNr 20 mwN). Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; im Anschluss daran BSG Beschluss vom 10.2.2016 - B 12 BA 33/25 B - juris RdNr 9) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.1.2011 - 1 BvR 2441/10 - juris RdNr 10 mwN), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.12.1999 - 1 BvR 966/99 - juris RdNr 24 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). 28 Solche Umstände werden von dem Kläger nicht bezeichnet. Mit der pauschalen Behauptung, das LSG sei weder auf seinen Antrag, die Klage hilfsweise in eine Anfechtungsklage umzudeuten, noch auf seinen Hinweis, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren S 23 BA 14/25 einem Ruhen des Verfahrens bis zu einer inhaltlich qualifizierten Entscheidung des LSG zugestimmt habe, eingegangen, hat der Kläger eine Verletzung des § 62 SGG nicht schlüssig dargestellt. Hierzu hätte es unter Darlegung der Rechtsauffassung des LSG zumindest einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSG und einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen der Kläger die - teils ausdrückliche - Erwähnung der von ihm genannten Punkte in der Begründung des LSG nicht als ausreichend erachtet. 29
- cc)Schließlich ist mit der von dem Kläger auch gesondert gerügten unterlassenen Umdeutung der Klage ebenfalls kein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. 30 Insoweit wird schon nicht erkennbar, welche Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando; vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN), der Kläger als verletzt ansieht. Vielmehr rügt der Kläger offenbar erneut die Rechtsanwendung durch das LSG, wenn er anführt, das LSG habe sein Anfechtungsbegehren bescheiden müssen statt die gesamte Klage als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen hätte sich der Kläger auch insoweit mit der Rechtsauffassung des LSG auseinandersetzen müssen, wonach die Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018, ob von einem Auftraggeber iS von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI auszugehen sei, "lediglich ein Begründungselement und nicht vom Verfügungssatz der in Rede stehenden Bescheide erfasst" seien. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. 31 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 32 4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 33 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE196980405&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public