KVRE000292442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240517.2bvr145723 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20240517 2 BvR 1457/23 Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend AG Siegburg, 23. Mai 2023, Az: 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23), Urteilvorgehend OLG Köln, 12. September 2023, Az: III-1 ORbs 292/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verurteilung des KfZ-Halters wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ohne Feststellungen zu dessen Täterschaft verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 - 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2023 - III-1 ORbs 292/23 - wird damit gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer. I. 2 1. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro fest. Hintergrund war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. 3 2. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Mai 2023 verhängte das Amtsgericht Siegburg daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer. 4 Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt und unter der Frontscheibe eine Parkscheibe ausgelegt habe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgewiesen habe. Um 17:35 Uhr habe sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und seine Überschreitung derselben erkennen können und müssen. 5 Der Beschwerdeführer habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Beschwerdeführer bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. 6 3. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Beschwerdeführer namentlich damit begründete, dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. September 2023 - III-1 ORbs 292/23 - als unbegründet, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei. II. 7 Mit seiner am 9. Oktober 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch das angegriffene Urteil des Amtsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Beweisaufnahme nach strafprozessualen Regeln nur insoweit stattgefunden habe, als ein Lichtbild in Augenschein genommen worden sei, das das streitbefangene Fahrzeug zeige. Eine weitere Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden, insbesondere sei die im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin nicht geladen und gehört worden. Verfassungsgerichtlich sei längst geklärt, dass seine zuvor genannten Rechte verletzt seien, wenn einzig aus der Haltereigenschaft gefolgert werde, dass der Halter den behaupteten Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe Verfassungsbeschwerde erhoben, damit der Willkür in nicht rechtsmittelfähigen Sachen in Zukunft nicht Tür und Tor geöffnet sei. Ebenso würde sonst die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK in ihr Gegenteil verkehrt. 8 Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 10 1. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.