BVerfG 1 BvL 5/24
KVRE000562442 ECLI:DE:BVerfG:2024:lk20240704.1bvl000524 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20240704 1 BvL 5/24 Kammerbeschluss § 81a BVerfGG, Art 100 Abs 1 GG, § 121 ZPO vorgehend AG Marburg, 13. Februar 2024, Az: 9 C 353/23, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 121 ZPO, insb bzgl der Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft bzw Kanzleigemeinschaft - mangelnde Vorlagebegründung Die Vorlage ist unzulässig.
1 Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 121 ZPO, zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
2 1. § 121 ZPO ermöglicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren. Die Norm hat in der vorgelegten, seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
3 2. Der Vorlage liegt eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der Vermieter nahm die Beklagten auf Räumung in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 8. September 2023 beantragten diese für ihre Rechtsverteidigung die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwaltskanzlei; der Antrag war von Rechtsanwalt Dr. L. aus der Kanzlei unterzeichnet worden. Nach vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits gewährte das vorlegende Gericht den Beklagten mit Beschluss vom 22. Januar 2024 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug einschließlich des Vergleichsabschlusses und ordnete den Beklagten „Rechtsanwalt Dr. L.“ bei. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 beantragte Rechtsanwältin F. aus der Kanzlei, den Beiordnungsbeschluss vom 22. Januar 2024 dahingehend zu berichtigen, dass nicht Herr Rechtsanwalt Dr. L., sondern die Rechtsanwaltskanzlei zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet werde.
4 3. Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat das vorlegende Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 121 ZPO verfassungsgemäß oder einer Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof vornehme, zugänglich sei.
5 Für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Beklagtenvertreterseite komme es auf die Auslegung von § 121 ZPO an. Die Auslegung des Bundesgerichtshofs (Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -), wonach auch Rechtsanwaltsgesellschaften oder Kanzleigemeinschaften beigeordnet werden könnten, sei zwar nachvollziehbar und lasse einen pragmatischen Ansatz erkennen. Der Wortlaut des § 121 ZPO sei jedoch eindeutig und daher einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Es sei nicht erkennbar, ob der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, dass dem Antragsteller eine bestimmte Person beigeordnet werde oder es hierauf nicht ankomme, so dass auch eine Kanzlei oder Gesellschaft beigeordnet werden könne. Auch im Adoptionsrecht werde ein Kind einem Elternteil oder Elternpaar zugeordnet und nicht einer Gruppe, einem Verein oder einer Wohngemeinschaft.
II.
6 Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
7 1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
8
9
10 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.
11
12
13 Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, wie sie vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, Rn. 5 ff.) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (prozessuale Waffengleichheit) vorgenommen wird, wird nicht erörtert. Vielmehr verweist das vorlegende Gericht ohne weitere Begründung pauschal auf den Gesetzeswortlaut, ohne sich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Maßstäben zu befassen. Dementsprechend unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den übrigen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. dazu BVerfGE 88, 40 <56 f.>; 112, 164 <183>) und ihrem Zweck (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 <87>; 112, 164 <183>). Welchen argumentativen Gehalt der Vergleich mit der Minderjährigenadoption haben sollte, erschließt sich nicht, handelt es sich dabei doch um eine auf das Wohl des Kindes und die Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtete Entscheidung (vgl. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB), die sich von der zeitlich befristeten, förmlichen Vertretung in einem Gerichtsverfahren grundlegend unterscheidet.
14 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE000562442&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public