BVerfG 2 BvR 790/23
KVRE000712442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr079023 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20240730 2 BvR 790/23 Nichtannahmebeschluss § 18 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 4 Abs 2 S 2 BWahlG, § 18 Abs 1 BWahlG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde vom 13. Juni 2023 richtet sich gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie gegen § 18 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG). Sie hält die Beschränkung des Listenwahlvorschlagsrechts auf Parteien und die Sperrklausel in Höhe von 5 Prozent für verfassungswidrig.
II.
2 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
3 2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
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III.
6 Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.
7 1. Soweit sie sich gegen § 18 Abs. 1 BWahlG wendet, ist sie verfristet und daher unzulässig. Die Beschränkung des Vorschlagsrechts für Listenwahlvorschläge, die der Beschwerdeführende rügt, ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes nicht verändert worden.
8 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG wendet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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11 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE000712442&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public