BVerfG 2 BvR 842/23
KVRE000722442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr084223 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20240730 2 BvR 842/23 Nichtannahmebeschluss § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG, BWahlG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2023 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.
II.
2 1. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es den weiteren Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
3 2. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
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6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE000722442&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public