KVRE000732442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr112023 BVerfG
- Senat
- Kammer 20240730 2 BvR 1120/23 Nichtannahmebeschluss § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zum Bundestagswahlrecht ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu
- als Beistand der Beschwerdeführenden zu
- wird abgelehnt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1
- Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Wallrabenstein kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Das Vorbringen des Beschwerdeführenden zu
- enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. 2
- Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu
- als Beistand der Beschwerdeführenden zu
- gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführenden zu
- unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen. 3
- Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerden war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) liegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden legen nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich. 4
- Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE000732442&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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