KVRE000802442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20240807 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24 Nichtannahmebeschluss § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 81/23, Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. Mai 2023, Az: 2 K 490/22, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 88/23, Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. Juli 2023, Az: 2 K 1568/22, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 76/23, Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Mai 2023, Az: 2 K 1607/21, Beschlussanhängig BVerfG, Az: 2 BvL 11/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei laufendem Normenkontrollverfahren - mangelnde Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos. 1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.