KVRE000932442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240905.1bvr194924 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20240905 1 BvR 1949/24 Einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 12 Abs 1 GG, § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFGB, § 123 Abs 1 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Juli 2024, Az: 8 B 676/23, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 27. April 2023, Az: 5 L 1045/23.F, Beschlussnachgehend BVerfG, 28. Juli 2025, Az: 1 BvR 1949/24, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFBG - Folgenabwägung: Geringeres Gewicht des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit bei länger zurückliegendem Verstoß (hier: eineinhalb Jahre) Der Stadt (…) wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt, Informationen über die Ergebnisse der bei der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrolle (Az: (…)) zu veröffentlichen. 1 Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen Entscheidungen über die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB). I. 2 Die Beschwerdeführerin betreibt einen Event-, Catering- und Partyservice. Bei der Untersuchung einer ihrer Betriebsstätten am 14. Februar 2023 stellte das Ordnungsamt der Stadt (…) Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest, hörte die Beschwerdeführerin hierzu an und teilte zugleich mit, Informationen über das Ergebnis der Kontrolle veröffentlichen zu wollen. Den hiergegen angestrengten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2024 zurück. II. 3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 4 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr). 5 Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). 6 2. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.