KVRE001022442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240913.1bvr162324 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20240913 1 BvR 1623/24 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, Art 5 Abs 1 S 2 GG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Juni 2024, Az: 13 B 494/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer Rundfunkanstalt gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung über die Teilnahme der Partei "Bündnis Sahra Wagenknecht" (BSW) an der "ARD Wahlarena" - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine einstweilige Anordnung eines Oberverwaltungsgerichts, mit der dem Beschwerdeführer aufgegeben wurde, den Spitzenkandidaten der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (im Folgenden: BSW) für die Europawahl 2024 die Teilnahme an einer Fernsehsendung zu gewähren. I. 2 1. Der Beschwerdeführer veranstaltet als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den übrigen Landesrundfunkanstalten das Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“. Dafür betreute er federführend eine Fernsehsendung mit dem Titel „ARD Wahlarena: Wahlarena zur Europawahl 2024“ und produzierte sie gemeinsam mit dem Mitteldeutschen Rundfunk. Diese Sendung wurde am 6. Juni 2024 im Vorfeld der in Deutschland am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahl zum Europäischen Parlament ausgestrahlt. Das Grundkonzept der Sendung bestand in einem sogenannten Town Hall Meeting, in dem die eingeladenen Parteivertreter sowohl von Moderatoren als auch aus dem Publikum heraus befragt werden sollten. Der Beschwerdeführer lud Vertreter von sieben Parteien ein. An sieben weitere Parteien, die seit der vorausgegangenen Wahl ebenfalls im Europäischen Parlament vertreten waren, ergingen keine Einladungen. Eine Einladung des neu gegründeten BSW erfolgte nicht. 3 2. Das BSW stellte beim Verwaltungsgericht Köln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Spitzenkandidaten des BSW für die Europawahl in der geplanten Sendung zuzulassen und dort zu Wort kommen zu lassen. Hilfsweise beantragte das BSW die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die Einladung und weiter hilfsweise eine Anordnung zur zumindest teilweisen Wiederherstellung der Chancengleichheit im Programm. Die Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2024 ab. 4 3. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Juni 2024 dem Beschwerdeführer auf, den Spitzenkandidaten des BSW zu der Sendung einzuladen und an der dortigen Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen zu lassen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht insbesondere aus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das BSW eine Teilnahme an der Sendung beanspruchen könne. Der Anspruch folge aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das redaktionelle Konzept des Beschwerdeführers rechtfertige keine Nichtberücksichtigung des BSW. Eine Einladung des BSW bringe die Rundfunkfreiheit und das Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit so in Ausgleich, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden. 5 4. Der Beschwerdeführer führte die Sendung zur geplanten Sendezeit nach einem veränderten redaktionellen Konzept durch. Der Spitzenkandidat des BSW nahm an der Sendung und der geführten Diskussion teil. 6 5. Mit seiner am 5. Juli 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Ein Rechtsweg in der Hauptsache sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet. Als Beteiligter auf Passivseite des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens könne er keine Behördenentscheidung zur Überprüfung stellen. Das Erwirken einer Anordnung zur Erhebung der Klage gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich, weil ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig sei. Weiterhin könne der Beschwerdeführer eine Korrektur der angegriffenen Entscheidung insbesondere nicht durch eine gegen den BSW gerichtete Feststellungsklage durchsetzen. Es gehe dem Beschwerdeführer nicht um behördliche rechtliche Beziehungen zum BSW, sondern um die Geltendmachung einer originär und ausschließlich von der einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts ausgehenden Verletzung der Rundfunkfreiheit. Es widerspräche der Wertung des § 926 Abs. 1 ZPO, wenn zwar das BSW wegen der erfolgten Erledigung nicht zur Klageerhebung gegen den Beschwerdeführer gezwungen, aber in einen Passivprozess gezogen werden könne. Selbst bei ihrer Zulässigkeit wäre eine Feststellungsklage nicht zur Korrektur der Rechtsverletzung geeignet, weil für die Klage ein anderes Verwaltungsgericht zuständig wäre und das Oberverwaltungsgericht, dessen Entscheidung der Korrektur bedürfe, nicht Teil des Instanzenzugs sei. Ohnehin komme der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, weil sich offene Fragen zukünftig in nahezu jedem Fall der klageweisen Geltendmachung der Teilnahme von Parteien an einer Sendung der Vorwahlberichterstattung stellten. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Parlamentsgesetz erfordere, an dem es fehle. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht mit der abgestuften Chancengleichheit ein für den Bereich der umfassend geschützten redaktionellen Sendungen der Vorwahlberichterstattung unzulässiges Kriterium verwandt. Dafür gelte das Kriterium der inhaltlichen Ausgewogenheit. Jedenfalls sei die Rundfunkfreiheit durch die Anwendung eines zu engmaschigen Prüfungsmaßstabs verletzt. Das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht auf eine Willkürkontrolle sachfremder Erwägungen beschränkt. Stattdessen habe es seine eigene redaktionelle Bewertung an die Stelle des redaktionellen Konzepts des Beschwerdeführers gesetzt. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Rundfunkfreiheit und die abgestufte Chancengleichheit für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden. Das BSW habe sich mit seinem Anliegen voll durchgesetzt. Der Beschwerdeführer sei hingegen zur Änderung seines Konzepts gezwungen gewesen. Die ausgestrahlte Sendung sei aufgrund der Intervention des Oberverwaltungsgerichts eine andere Sendung gewesen, als der Beschwerdeführer sie habe produzieren wollen. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie wird nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht. 8 Zwar ist der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnete Rechtsweg erschöpft, da gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO eine Beschwerde nicht statthaft ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Er hat den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten, obwohl er mit dem Vorbringen, in seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein, eine Rüge erhebt, die einen Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren betrifft. 9 1. Der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne erfordert über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass Beschwerdeführende die ihnen zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <70 f.>). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>). In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 83, 216 <228>; 104, 65 <71>) oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). 10 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten zu verweisen. 11
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