KVRE001132442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241016.2bvr113424 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20241016 2 BvR 1134/24 Stattgebender Kammerbeschluss § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 118 Abs 2 S 2 StVollzG, § 116 StVollzG, § 118 Abs 1 StVollzG vorgehend OLG Hamm, 23. Mai 2024, Az: III-1 Vollz 99/24, Beschlussvorgehend LG Bochum, 5. März 2024, Az: V StVK 47/24 Vollz, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig trotz ins Auge springender Grundrechtsverletzung in der Erstinstanz - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung von Rechtsschutz gegen eine Verlegung des inhaftierten Beschwerdeführers von einer sozialtherapeutischen Anstalt in eine Justizvollzugsanstalt unter Verletzung von Verfahrensrechten - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 5. März 2024 - V StVK 47/24 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2024 - III-1 Vollz 99+100/24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung seiner Verlegung aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt in eine Justizvollzugsanstalt. I. 2 1. Er verbüßt eine sechsjährige Freiheitsstrafe. Als Endstrafenzeitpunkt ist der 31. Januar 2025 notiert. Nachdem er zunächst in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen inhaftiert war, befand er sich seit dem 8. Juli 2021 in einer Sozialtherapeutischen Anstalt. Dort absolvierte er seit dem 1. April 2022 eine Ausbildung zum Betriebselektroniker. 3 2. Mit mündlicher Verfügung vom 15. Februar 2024 teilte die Sozialtherapeutische Anstalt dem Beschwerdeführer in der Vollzugsplankonferenz mit, dass seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen zum 23. Februar 2024 beabsichtigt sei, woraufhin er sich mit einem Eilantrag und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Februar 2024 an das Landgericht Bochum wandte. Er begehrte die Aussetzung des Vollzugs der Verlegungsentscheidung im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes sowie in der Hauptsache deren Aufhebung. 4 3. Das Landgericht forderte die Sozialtherapeutische Anstalt zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2024 um 12:00 Uhr auf. Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, setzte das Landgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2024 den Vollzug der Verlegungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache aus. 5 4. Die Sozialtherapeutische Anstalt teilte dem Landgericht in der Folge mit, dass die Aufforderung zur Stellungnahme im Eilverfahren dort erst am 22. Februar 2024 gegen 14:00 Uhr eingegangen sei und legte sodann in ihrer Stellungnahme im Hauptsacheverfahren vom 23. Februar 2024 die Gründe für die Verlegungsentscheidung im Einzelnen dar. 6 5. Das Landgericht übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2024 und gab Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Zugang des Aufforderungsschreibens, das ihm am selben Tag per Fax zuging. 7 6. In einer Stellungnahme vom 4. März 2024, die am 5. März 2024 um 00:18 Uhr beim Landgericht per Fax einging, machte der Beschwerdeführer geltend, die Stellungnahmefrist sei zu kurz, um der im Hauptsacheverfahren erforderlichen Sachaufklärung gerecht zu werden. Er führte im Einzelnen aus, dass er entgegen der Darstellung der Sozialtherapeutischen Anstalt sehr wohl therapiewillig und -fähig sei und dass der mit der Verlegung verbundene Ausbildungsabbruch ihn in seinem Resozialisierungsrecht verletze. Bei der Verlegungsentscheidung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er vornehmlich von einer Einzeltherapeutin betreut worden und der zweite wichtige Behandlungsansatz eine Therapiegruppe gewesen sei. Weder die Einzeltherapeutin noch der Leiter der Therapiegruppe hätten eine Stellungnahme abgegeben. Anders als in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024, die dem Schriftsatz der Sozialtherapeutischen Anstalt vom 23. Februar 2024 beigelegt worden sei, sei die Abteilungspsychologin in ihrem Fachbeitrag vom 14. Februar 2024 für die Vollzugsplankonferenz noch zusammenfassend auf die Einschätzungen der beiden genannten Personen eingegangen. Der Leiter der Therapiegruppe werde dort dahingehend zitiert, dass beim Beschwerdeführer relevante Veränderungsprozesse nur langfristig zu erwarten seien. Im Rahmen der Gruppenbehandlung könne nur kleinschrittig gearbeitet werden. Die Psychologin habe berichtet, sie erlebe ihn als verunsichert und mutlos, was dringend einer weiteren therapeutischen Bearbeitung bedürfe. Er habe bereits begonnen, sich mit Aspekten seiner Täterpersönlichkeit auseinanderzusetzen. Diese Äußerungen habe die Sozialtherapeutische Anstalt dem Landgericht vorenthalten. 8 7. Mit Beschluss vom 5. März 2024 wies das Landgericht Bochum den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zurück, ohne auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2024 einzugehen. 9 8. In einem am 6. März 2024 unterzeichneten Vermerk, der dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, hielt die Strafvollstreckungskammer fest, dass ihr die Stellungnahme vom 4. März 2024 erst am heutigen Tage vorgelegt worden sei und daher bei Erlass des Beschlusses vom 5. März 2024 nicht habe berücksichtigt werden können. Der zuständige Richter habe sich vor Erlass des Beschlusses auf der Geschäftsstelle erkundigt, ob eine Stellungnahme eingegangen sei, was verneint worden sei. Die fünftägige Frist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden. 10 9. Gegen den Beschluss vom 5. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde und einem Eilrechtsschutzantrag vom 11. März 2024 an das Oberlandesgericht Hamm. Er schilderte kurz den Verfahrensgang und legte insbesondere dar, dass das Landgericht seinen Schriftsatz vom 4. März 2024 unberücksichtigt gelassen habe. Zum Inhalt des Schriftsatzes gab er an, ausgeführt zu haben, dass es sich − unter Protest gegen die kurze Stellungnahmefrist und unter nachdrücklichem Hinweis auf die Sachaufklärungspflicht des Gerichts − nur um eine vorläufige Stellungnahme handele. Unabhängig von weiteren Verstößen gegen höchstrichterliche Rechtsprechung, zu der er noch weiter vortragen werde, sei die Entscheidung schon aufgrund des Anhörungsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) offensichtlich rechtswidrig. 11 10. Auf eine Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2024, in der mitgeteilt wurde, dass entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 11. März 2024 kein weiterer Schriftsatz eingegangen sei, trug der Beschwerdeführer in zwei Schreiben vom 14. und 22. Mai 2024 ergänzend zu den von ihm behaupteten Rechtsverstößen vor. 12 11. Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. 13 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, sei die Rechtsbeschwerde nicht der Formvorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entsprechend erhoben. Eine Verfahrensrüge sei nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben würden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen könne, ob ein Verfahrensfehler vorliege. Im Falle der Gehörsrüge sei neben der Darstellung der Tatsache, zu der das Landgericht kein rechtliches Gehör gewährt haben solle, auch die Darlegung erforderlich, ob und inwieweit das missachtete Vorbringen entscheidungserheblich gewesen sei. Daran fehle es hier. Der Beschwerdeführer trage vor, dass das Landgericht die der Rechtsbeschwerdeschrift als Anlage beigefügte Stellungnahme vom 4. März 2024 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Es fehle jedoch ein Vorbringen zum Inhalt dieser Stellungnahme. Dieses Vorbringen könne nicht durch die Bezugnahme auf die Anlage ersetzt werden. Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeute eine Umgehung der Formvorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht werde. 14 12. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juni 2024 eine Anhörungsrüge, die vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2024 als unzulässig verworfen wurde. II. 15 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf Resozialisierung), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) und Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) geltend. 16 Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gericht habe die Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts nicht mit einem bloßen Hinweis auf formale Zulässigkeitserfordernisse versagen dürfen. Dies betreffe insbesondere die Verfahrensrüge mit Blick auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit der Rechtsbeschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass das Landgericht die Stellungnahme vom 4. März 2024 nicht berücksichtigt habe. Anders als in Fallgestaltungen, in denen es der detaillierten Darlegung des Verfahrensverstoßes und seiner Kausalität für die angefochtene Entscheidung bedürfe, weil andernfalls eine Beachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien durch das Landgericht nicht in Zweifel stehe, stelle sich die Situation in Fällen wie dem vorliegenden dar, in denen der Verstoß klar zutage trete, indem sein Vorbringen vollständig und ausdrücklich unberücksichtigt bleibe (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, Rn. 51). Aus der in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung folge, dass das Oberlandesgericht die gerichtliche Überprüfung nicht rein formalistisch unter Hinweis darauf habe zurückweisen dürfen, dass der Vortrag nicht noch einmal im Einzelnen wiederholt worden sei, weil der Verstoß − wie hier − schon unabhängig von diesem konkreten Inhalt gegeben sei. Ohne weitere Darlegung von Details sei aus der Rechtsbeschwerdeschrift eindeutig erkennbar gewesen, dass das Landgericht den Vortrag der Sozialtherapeutischen Anstalt seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde gelegt habe, was es nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht dürfe. Es sei auch erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer das Tatsachenvorbringen der Sozialtherapeutischen Anstalt jedenfalls in irgendeiner Hinsicht bestritten habe, denn er habe darauf hingewiesen, dass das Landgericht seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe. 17 2. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. 18 3. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 19 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach Maßgabe dieser Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig (1.) und insoweit in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet (2.). 20 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn sie genügt insoweit nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. 21 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet. 22
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