KVRE001142442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241021.1bvr221524 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20241021 1 BvR 2215/24 Nichtannahmebeschluss Art 13 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 184b Abs 1 StGB, § 184c Abs 1 StGB vorgehend LG Lübeck, 23. August 2024, Az: 7 Qs 5/24, Beschlussvorgehend LG Lübeck, 10. Mai 2024, Az: 7 Qs 5/24, Beschlussvorgehend AG Lübeck, 12. Dezember 2023, Az: 100 Gs 3073/23vorgehend LG Lübeck, 23. August 2024, Az: 7 Qs 94/24, Beschlussvorgehend AG Lübeck, 8. Juli 2024, Az: 100 Gs 535/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anfangsverdacht des Besitzes bzw der Weitergabe jugendpornografischer Inhalte auch bei Zweifeln bzgl des genauen Alters der dargestellten, minderjährig wirkenden Personen - hier: unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Wohnungsdurchsuchung - mangelnde Rechtswegerschöpfung bzw unzureichende Darlegungen zum Fehlen eines Anfangsverdachts Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und die gerichtliche Entscheidung zur Sicherstellung von Datenträgern. 2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den erwachsenen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung und des Besitzes jugendpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war eine Meldung des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) darüber, dass ein dem Beschwerdeführer zuzuordnendes Konto eines Messengerdienstes ein Video an mehrere andere Kontakte versandt habe. In dem 50-sekündigen Video ist eine männliche ejakulierende Person zu sehen. Nach Auffassung der Ermittlungsbehörden und der angegriffenen Entscheidungen ist die Person etwa 15 bis 17 Jahre alt. 3 Auf Grundlage dieses Videos erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Bei deren Durchführung stellten die Ermittlungsbehörden das Smartphone, den Laptop und das Tablet des Beschwerdeführers vorläufig sicher. II. 4 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Es fehle bereits ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht. Die im Video abgebildete Person sei geschlechtsreif. Ihre körperliche Entwicklung sei abgeschlossen und lasse nicht auf eine minderjährige Person schließen. Es sei unmöglich, einen Jugendlichen nur anhand von Bildmaterial von einem jungen Erwachsenen zu unterscheiden. Eine andere Betrachtung verbiete sich ohne weitere verdachtsbegründende Anknüpfungstatsachen, die hier nicht vorlägen. III. 5 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 6 1. Soweit der Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen zur vorläufigen Sicherstellung der elektronischen Geräte angreift, hat er den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Obwohl der Beschwerdeführer auch insoweit ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er keine Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 23. August 2024 zum Aktenzeichen 7 Qs 94/24 erhoben. Das wäre allerdings erforderlich gewesen (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>), weil es sich hier um einen eigenständigen Rechtsweg gegenüber dem Rechtsweg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung handelt. 7 2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte nicht gemäß den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt. Das gilt insbesondere für die gerügte Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substantiiert auf, wieso die Annahme des Amts- und Landgerichts, es habe ein Anfangsverdacht für die vorgeworfene Straftat vorgelegen, eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darstellen soll. Denn der Beschwerdeführer geht von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab für den erforderlichen Verdachtsgrad aus. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.