KVRE001152442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240910.1bvr093624 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20240910 1 BvR 936/24 Nichtannahmebeschluss § 29 Abs 2 S 1 AbgG, § 11 Abs 1 AbgG, § 29 Abs 2 S 2 AbgG, § 11 Abs 3 AbgG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG, § 4 Abs 3 SGB 6, § 35 SGB 6 vorgehend BSG, 18. Oktober 2023, Az: B 5 R 49/21 R, Urteilvorgehend SG Würzburg, 18. Oktober 2021, Az: S 14 R 93/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die gesetzliche Altersrente gem § 29 Abs 2 S 2 AbgG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das aus der mittelbar angegriffenen Vorschrift folgende hälftige Ruhen seines Anspruches auf Altersrente nach dem SGB VI neben seiner Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestages. 2 1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1970 bis 2012 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2005 ist er Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Die damit unter anderem verbundene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes und beträgt monatlich rund 10.000 Euro brutto. 3 2. Mit dem angegriffenen Bescheid gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente nach dem SGB VI ab dem 1. November 2019. Sie verringerte dabei den ermittelten Monatsbetrag der Rente in Höhe von zunächst 1.936,05 Euro aufgrund der hier mittelbar angegriffenen Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG um 50 %. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Kürzung blieb erfolglos. 4 3. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Auszahlung der vollen Rente abgewiesen. Mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil hat das Bundessozialgericht die Sprungrevision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG sei zutreffend angewendet worden; insbesondere sei im Hinblick auf die Norm keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG geboten. Der Senat habe nicht die hierfür notwendige Überzeugung gewinnen können, dass diese Regelung verfassungswidrig sei. Der Senat hat sodann ausführlich begründet, weshalb die Regelung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG darstelle und daneben auch kein gleichheitsrechtlicher Grundrechtsverstoß vorliege. II. 5 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß der mittelbar angegriffenen Regelung und der darauf beruhenden angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Eingriff in das Eigentum an seinem Rentenanspruch weder erforderlich noch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. III. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Annahme ist insbesondere nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. 7 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Anrechnung von Rente und Abgeordnetenentschädigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AbgG als solche angreift. Soweit sie rügt, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechnung bei der Rente und nicht bei der Abgeordnetenentschädigung ansetze, ist sie zulässig. Sie trägt substantiiert vor, der Eingriff sei nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, da eine Anrechnung der Rente auf die Abgeordnetenentschädigung gleich geeignet, aber grundrechtsmilder sei. 8 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie aber unbegründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.