KVRE001162442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241001.1bvr077024 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20241001 1 BvR 770/24 Nichtannahmebeschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 49 Abs 1 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 64 Abs 7 ArbGG, § 35 Abs 2 ArbGG vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 20. Februar 2024, Az: 4 Ta 15/22, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. Februar 2024, Az: 4 Ta 15/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Entscheidung des LArbG über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig - zudem kein offensichtlicher Verfassungsverstoß Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts. 2 1. Der Beschwerdeführer legte gegen die nach Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens seitens des Arbeitsgerichts erfolgte Festsetzung des Streitwerts Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein und beantragte zu deren abschließender Begründung Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume. Weil ihm der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Akteneinsicht nur in den Räumlichkeiten des Landesarbeitsgerichts und nach Auffassung des Beschwerdeführers in nicht ausreichendem zeitlichen Umfang gewährt hatte, lehnte er diesen mit Gesuch vom 31. Januar 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem der nunmehr zuständige Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 5. Februar 2024 hin weitere Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Landesarbeitsgerichts gewährt hatte, lehnte er mit Schreiben vom 16. Februar 2024 auch diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 3 2. Mit Beschluss vom 19. Februar 2024, der durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erging, wies das Landesarbeitsgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2024 als offensichtlich unzulässig zurück. Es sei nicht erkennbar, dass die Gewährung weiterer (Zeit zur) Akteneinsicht einen Grund darstelle, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen könne. 4 Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 wies das Landesarbeitsgericht auch das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 zurück. Das Ablehnungsgesuch sei unbegründet. Bei objektiver Betrachtung liege eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht nicht vor. Der Beschluss vom 20. Februar 2024 erging durch die Kammer des Landesarbeitsgerichts, die mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt war. II. 5 Mit seiner mit einem Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), des Verbots von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) und seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht an dem Beschluss vom 20. Februar 2024 nicht habe mitwirken dürfen. Das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch sei entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 19. Februar 2024 nicht offensichtlich unzulässig. III. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. 7 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in Bezug auf die gerügten Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25> – Unterschriftenquoren Bundestagswahl). 8 2. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 - 1 BvR 1555/23 -, Rn. 6). 9
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