KVRE001332442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241024.2bvr103124 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20241024 2 BvR 1031/24 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 2 PsychKG NW, § 18 Abs 4 PsychKG NW vorgehend LG Münster, 5. Juli 2024, Az: 05 T 245/24, Beschlussvorgehend AG Münster, 17. Mai 2024, Az: 101 XIV(L) 194/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bzgl einer 14-tägigen Fixierung und medizinischen Zwangsbehandlung während einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Zwangsmedikation und eine 5-Punkt-Fixierung während einer vorübergehenden Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik. 2 1. Der Beschwerdeführer verhielt sich seit Anfang Mai 2024 psychisch auffällig. Er war hyperaktiv, schlief nur noch etwa zwei Stunden pro Nacht, hatte einen gesteigerten Rededrang, war diffus und gereizt und trat Familienmitgliedern gegenüber teilweise aggressiv auf. Am 16. Mai 2024 ließ er sich daher freiwillig in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik aufnehmen. 3 2. Am 17. Mai 2024 beantragte die Klinik bei dem Amtsgericht Münster die gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung inklusive Bettgitter für vierzehn Tage und der medikamentösen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit verschiedenen Neuroleptika für vierzehn Tage sowie Blutabnahmen und EKG-Kontrollen, um den Therapieverlauf und die Verträglichkeit der Medikation überwachen zu können. Grundlage des Antrags war ein ärztliches Zeugnis, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer leide an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung. Im geschützt stationären Setting sei es zu einer erheblichen Bedrohung einer Mitarbeiterin gekommen. Als diese ihm habe Blut abnehmen wollen, habe der Beschwerdeführer sie mit dem Tode bedroht („Ich schlage Dich tot!“). Er habe daraufhin versucht, die geschützte Station gewaltsam zu verlassen, dabei ein Gartentor aufgebrochen und die äußere Umzäunung überklettern wollen. Herbeigerufene Mitarbeiter habe der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht („Ich schlage Euch alle tot“; „Ich lass Blut spritzen“). Die Mitarbeiter hätten daher die Polizei gerufen. Auch den Polizeibeamten gegenüber habe der Beschwerdeführer seine Bedrohungen fortgesetzt. Daher sei er unter erheblicher Gegenwehr und unter Angriffen gegen das Personal im rechtfertigenden Notstand fixiert worden, um ein unmittelbar bevorstehendes schadensstiftendes Ereignis abzuwenden. Im Anschluss sei eine Akutmedikation im rechtfertigenden Notstand mit der Vergabe von 10 mg Haloperidol und 10 mg Diazepam als intramuskuläre Injektion zur Beendigung einer potentiell lebensgefährlichen Entgleisung der Vitalparameter erfolgt. Die Fixierung sei momentan das mildeste zur Verfügung stehende Mittel. Aufgrund der kardialen Vorerkrankung und des bestehenden Bluthochdrucks sei die Einnahme einer reizabschirmenden und antimanischen Medikation zwingend erforderlich, um lebensgefährliche Entgleisungen der Vitalfunktionen insbesondere im Rahmen der freiheitsentziehenden Maßnahme zu verhindern. 4 3. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 gerichtlich angehört worden war, bestimmte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom selben Tag durch einstweilige Anordnung dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 14. Juni 2024 und stimmte sowohl der Zwangsbehandlung mit Haloperidol (20 mg/Tag) und Diazepam (40 mg/Tag), Blutentnahmen und EKG-Kontrollen bis zum 31. Mai 2024 als auch der 5-Punkt-Fixierung mit Bettgittern für die Dauer von zwei Wochen zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege eine psychische Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) vor. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung und/oder erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer. Diese Gefahr könne nicht anders abgewendet werden als durch die angeordnete Maßnahme. Dies folge aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung am 17. Mai 2024 sowie der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme. Auf den Anhörungsvermerk werde Bezug genommen. 5 4. In einem Besprechungstermin in der Klinik am 29. Mai 2024 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers evaluiert und aufgrund dieser Evaluation seine Entlassung beschlossen. 6 5. Nachdem die Klinik dem Amtsgericht den Entlassbericht vom 29. Mai 2024 übermittelt hatte, in dem ohne weitere Ausführungen festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag entlassen worden sei, da aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach PsychKG NRW nicht mehr vorlägen, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2024 den Unterbringungsbeschluss vom 17. Mai 2024 auf. 7 6. Mit einer Beschwerde vom 29. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschluss vom 17. Mai 2024 ausgesprochene Genehmigung der Zwangsmedikation und Fixierung. Die Maßnahmen seien rechtswidrig angeordnet worden und hätten ihn massiv in seinen Grundrechten verletzt. 8 Er habe im Gespräch mit der Ärztin am Tag seiner Aufnahme deutlich gemacht, dass er in jedem Falle freiwillig aufgenommen werden wolle und jederzeit die Möglichkeit haben müsse, die Klinik zu verlassen. Damit habe sich die aufnehmende Ärztin einverstanden erklärt. Am nächsten Morgen sei bei ihm die Entscheidung gereift, die Klinik wieder verlassen zu wollen. Er habe sich an eine Stationsschwester gewandt, die ihm mitgeteilt habe, dass er durch einen Arzt entlassen werden müsse, der aber gerade nicht verfügbar sei. Daraufhin habe er Panik bekommen und eine Tür geöffnet, die ins Freie geführt habe. Kurz darauf seien eine Ärztin und weitere Personen hinterhergekommen, später auch mehrere Polizisten. Diese hätten ihn aufgefordert, sich ins Gebäude zu begeben, wo er fixiert werden sollte. Das habe er wiederholt abgelehnt. Als die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, dass er dennoch fixiert werde, habe er sich heftig gewehrt und nur mit Hilfe von acht Polizisten gebändigt werden können. Zuvor sei er nicht aggressiv gewesen. Hierzu gebe es Videoaufnahmen der Bodycams der Polizeibeamten, um die er sich zurzeit bemühe. Nachdem er fixiert worden sei, habe ihm ein Arzt zwei Spritzen ins Bein verabreicht, wodurch er sediert worden sei. 9 7. Die Beschwerde wies das Landgericht Münster mit Beschluss vom 5. Juli 2024 zurück. Die Anordnung der Zwangsmedikation und der Fixierung sei rechtmäßig ergangen. Durch die ärztliche Stellungnahme vom 17. Mai 2024 werde belegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 4 PsychKG NRW psychisch erkrankt und die Zwangsbehandlung zur Abwendung einer ansonsten drohenden erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung zur Zeit ihrer Vornahme alternativlos gewesen sei. Soweit er den Geschehensablauf am Vormittag des 17. Mai 2024 schildere, sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, wieso er nach dem nach seinem Vortrag erfolgten Hinweis der Stationsschwester nicht auf die Entlassung durch einen Arzt gewartet, sondern eine alarmgesicherte Tür geöffnet und mittels Gewalt das Gartenzauntor aufgestemmt habe. In Anbetracht der sich so bereits zeigenden, ärztlich festgestellten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und Impulsivität seien das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers, der Ärzte und der Polizei schlüssig und nachvollziehbar durch die ärztliche Stellungnahme dargelegt. Die Ausführungen der Ärzte seien überzeugend und das Landgericht schließe sich ihnen nach kritischer Prüfung an. Es habe keine Zweifel an der Kompetenz der Ärzte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers korrekt einzuschätzen, und sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen und Einschätzungen zu zweifeln. 10 Auch die einstweilige Zustimmung zur Fixierung begegne keinen Bedenken. Sie beruhe auf § 20 Absätze 1 und 2 PsychKG NRW in Verbindung mit § 331 Satz 1 FamFG und sei wegen der geschilderten erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung anzuordnen gewesen. In der Situation habe der Gefahr auch nicht mit einem milderen Mittel begegnet werden können. 11 8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 5. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 17. Mai 2024 und des Landgerichts vom 5. Juli 2024 betreffend die Zwangsmedikation und die Fixierung. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend, da die Fachgerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien. Außerdem verletzten die fachgerichtlichen Entscheidungen seine Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, da nach seiner Auffassung weder die Fixierung noch die Zwangsmedikation habe erfolgen dürfen. II. 12 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegrün-de gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. 13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; stRspr). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sämtliche für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Würdigung erforderlichen Unterlagen aus den fachgerichtlichen Verfahren vorzulegen oder inhaltlich umfassend wiederzugeben. Insbesondere fehlt der Antrag der Klinik vom 17. Mai 2024 zur Genehmigung der 5-Punkt-Fixierung inklusive Bettgitter und der medikamentösen Zwangsbehandlung. Zudem fehlt es an der inhaltlich hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. 14 2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts zur Zwangsmedikation und Fixierung des Beschwerdeführers erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.