KVRE001452442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr010524 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20241120 1 BvR 105/24 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 189 Abs 2 GVG vom 11.07.2022, StrVfModG, § 3 Abs 1 nF GDolmG, § 7 Abs 1 S 2 nF GDolmG, § 6 Abs 8 S 2 GVGAG SL vom 21.06.2023, § 6 Abs 3 S 1 GVGAG SL vom 21.06.2023, § 6 Abs 6 GVGAG SL, § 6 Abs 3 GVGAG SL DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer Übersetzerin im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (ua Erfordernis des Bestehens einer Übersetzerprüfung) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführerin ist Übersetzerin. Sie wendet sich gegen eine Neuregelung im Saarländischen Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG), derzufolge sie sich zukünftig nicht mehr auf ihre nach saarländischem Recht erteilte allgemeine Beeidigung berufen kann, sondern bundesrechtliche Anforderungen erfüllen muss. 2 1. Durch Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG), das in seiner aktuellen Fassung am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist (vgl. zuletzt Art. 8 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 7. November 2022, BGBl I S. 1982), wurden die Voraussetzungen einer allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern neu gefasst und bundeseinheitlich geregelt. Der saarländische Landesgesetzgeber hat daraufhin die landesrechtlichen Regelungen an diese Neuregelungen angepasst und auf eine Übersetzertätigkeit erstreckt: Aufgrund des SAG GVG in der Neufassung (n.F.) durch das Gesetz Nummer 2106 zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Landesjustizkostengesetzes vom 21. Juni 2023, in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Juli 2023, S. 648) enden bestehende allgemeine Beeidigungen nach saarländischen Vorschriften am 31. Dezember 2027; § 6 Abs. 8 Satz 2 SAG GVG n.F. regelt eine Fortgeltung allgemeiner Übersetzerbeeidigungen nach saarländischem Recht bis zu diesem Datum; § 6 Abs. 3 Satz 1 SAG GVG n.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 GDolmG bestimmt entsprechend, dass die allgemeine Beeidigung nach fünf Jahren endet. 3 Die Tätigkeit als Übersetzerin in Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkundenübersetzung gemäß § 6 Abs. 6 SAG GVG n.F. ist der Beschwerdeführerin ohne eine Verlängerung oder eine Neuerteilung der allgemeinen Beeidigung ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Neuerteilung einer allgemeinen Beeidigung ergeben sich aufgrund eines Verweises in § 6 Abs. 3 SAG GVG n.F. auf die §§ 3 bis 5 und 7 GDolmG aus diesen bundesrechtlichen Vorschriften. Selbstständige saarländische Regelungen existieren dazu, anders als zuvor, nicht mehr. Wer sich ohne Berechtigung als allgemein beeidigter Übersetzer oder allgemein beeidigte Übersetzerin ausgibt, handelt gemäß § 6b SAG GVG n.F. ordnungswidrig. 4 2. Die (…) Beschwerdeführerin ist Deutsche. Sie ist im Saarland als allgemein beeidigte Übersetzerin für die Sprachen (…) tätig und in die Übersetzerdatenbank eingetragen. Im Jahr 1992 wurde sie auf Grundlage eines mit dem Magister Artium abgeschlossenen philologischen Hochschulstudiums an der Universität des Saarlandes sowie einschlägiger Auslands- und Studienaufenthalte unter anderem in Frankreich und Russland allgemein beeidigt. Eine spezifische Übersetzerprüfung legte die Beschwerdeführerin nicht ab, weil das für die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeidigte Übersetzerin nicht erforderlich gewesen sei. 5 Die Beschwerdeführerin verdient ihren Lebensunterhalt ausschließlich als Übersetzerin. Ihre Auftraggeber sind Behörden, Gerichte und Privatpersonen oder Übersetzungsbüros. Sie ist auf die Übersetzung von Urkunden spezialisiert und beabsichtigt, ihre freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Urkundenübersetzerin auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten nach Erreichen des Renteneintrittsalters fortzuführen, da sie nur in geringem Umfang Rentenansprüche erworben habe. 6 3. Mit ihrer unmittelbar gegen § 6 SAG GVG n.F. erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verliere die ihr bisher unbefristet gewährte allgemeine Beeidigung ex lege – also ohne, dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfe. Daher sei sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen. Dieses sei bereits heute – etwa im Hinblick auf Prüfungsvorbereitungen – verhaltensbeeinflussend. Ein weiteres Abwarten sei unzumutbar. 7 § 6 SAG GVG n.F. sei unverhältnismäßig. Für das Ziel der Qualitätssicherung in der Sprachmittlung werde ihr – ohne dass dies erforderlich sei – die Existenzgrundlage genommen. Insbesondere das Erfordernis des Nachweises einer bestandenen Übersetzerprüfung ohne Ausnahmeregelungen sei unangemessen, weil die Übersetzerprüfung jahrelange Prüfungsvorbereitungen erfordere. Zudem sei die Prüfungsinfrastruktur mangelhaft, und es sei unklar, welche Prüfungen später anerkannt würden. Sie werde durch die Neuregelung besonders hart getroffen, da sie nach dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens nunmehr viele einzelne Übersetzerprüfungen für die von ihr bisher übersetzten Sprachen ablegen müsse. Mit dem Gesetz könne aber nur eine teilweise und bundeslandbezogene Vereinheitlichung der bestehenden Anforderungen an Übersetzer erreicht werden. Dies rechtfertige nicht die Vernichtung von Existenzen. 8 § 6 SAG GVG n.F. verstoße gegen Grundsätze des Bestands- und Vertrauensschutzes, weil ihr eine unbefristet gewährte Rechtsposition entzogen werde. Es handele sich um eine nicht haltbare unechte Rückwirkung. II. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 10 1. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dem Subsidiaritätsgrundsatz Rechnung getragen zu haben. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.