KVRE001462442 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr022524 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20241120 1 BvR 225/24 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 189 Abs 2 GVG vom 11.07.2022, StrVfModG, § 3 Abs 1 nF GDolmG, § 7 Abs 1 S 2 nF GDolmG, § 3 Abs 2 S 1 Halbs 2 nF GDolmG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Dolmetscherinnen im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (Voraussetzungen für ein Berufen auf eine allgemeine Beeidigung gem § 189 Abs 2 GVG) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen Neuregelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gerichtsdolmetschergesetzes zu den Voraussetzungen einer Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin vor Gericht. 2 1. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) wurde § 189 Abs. 2 GVG wie folgt neu gefasst: Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. 3 Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft (vgl. Art. 8 des Gesetzes Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 7. November 2022, BGBl I S. 1982). Dolmetscher können sich dann – anders als bisher – vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) berufen. Das GDolmG wurde im Zuge der Neuregelung von § 189 Abs. 2 GVG mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) geschaffen und nochmals geändert. Die hier einschlägigen Regelungen traten bereits am 1. Januar 2023 in Kraft (vgl. zuletzt Art. 8 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 7. November 2022, BGBl I S. 1982). 4 Gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG wird seither auf Antrag als Gerichtsdolmetscher allgemein beeidigt, wer – neben anderen Voraussetzungen – über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt (Nr. 6 der Regelung). Über diese Fachkenntnisse verfügt gemäß § 3 Abs. 2 GDolmG, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich absolviert hat. Insbesondere das Erfordernis einer Dolmetscherprüfung bestand nach dem bisher für die Beschwerdeführerinnen maßgeblichen Landesrecht nicht. 5 Die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz endet gemäß § 7 Abs. 1 GDolmG n.F. nach fünf Jahren, kann aber unter erleichterten Voraussetzungen auf Antrag verlängert werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG n.F.) und besteht gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Antrag fort. Das Führen der Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ ohne Berechtigung dazu ist bußgeldbewehrt. 6 2. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen mit unterschiedlichen Qualifikationen. Teilweise haben sie ein sprach- oder kulturwissenschaftliches Studium, teilweise ein berufsbegleitendes Studium „Dolmetschen und Übersetzen für Gerichte und Behörden“ abgeschlossen oder eine Prüfung zur staatlich geprüften Übersetzerin abgelegt. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin zu 5), die in den USA einen Abschluss als graduierte Dolmetscherin und Übersetzerin für die Sprachkombination Englisch-Deutsch erwarb, legte keine der Beschwerdeführerinnen eine spezielle Dolmetscherprüfung ab. Alle Beschwerdeführerinnen arbeiten seit Jahren, manche auch seit Jahrzehnten, auch für die deutschen Gerichte. Sie dolmetschen jeweils unterschiedliche – und teilweise mehrere – Arbeitssprachen. Die meisten von ihnen erzielen aus dieser Tätigkeit zumindest die Hälfte ihrer jährlichen Einnahmen und beabsichtigen, ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2027 zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz fortzuführen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters stehen. 7 Vier Beschwerdeführerinnen haben nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen unbefristete allgemeine Beeidigungen. Die Beschwerdeführerin zu 4) hatte demgegenüber – der landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen entsprechend – nur eine bis zum 5. September 2023 befristete Beeidigung inne. Sie beantragte im Sommer 2023 eine Verlängerung beziehungsweise Neuerteilung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin, was mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 abgelehnt wurde; sie erfülle die Prüfungserfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GDolmG nicht. Auch die Beschwerdeführerin zu 5) hatte im Februar 2023 Antrag auf Neubeeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz gestellt. Nachdem ihr ausländischer Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt worden war, wurde auch ihr Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin mit Datum vom 30. August 2023 abgelehnt. 8 3. Mit ihrer unmittelbar gegen das Gerichtsdolmetschergesetz in der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten Fassung und gegen die am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Neufassung des § 189 Abs. 2 GVG erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie seien durch die gesetzlichen Neuregelungen unmittelbar betroffen, weil die Pflichten nach dem Gerichtsdolmetschergesetz schon jetzt und ohne Vollzugsakt gälten. Der Verlust der bisherigen allgemeinen Beeidigung trete trotz der Übergangsregelung des § 189 Abs. 2 GVG n.F. durch bloßen Zeitablauf ein. Sie – die Beschwerdeführerinnen – müssten im Übrigen bereits jetzt nicht mehr zu korrigierende Dispositionen im Hinblick auf Qualifikationsnachweise und Prüfungserfordernisse treffen. § 189 Abs. 2 GVG n.F. entfalte deshalb eine seinem In-Kraft-Treten vorgelagerte Vorwirkung. Auch stehe der Grundsatz der Subsidiarität ihrer Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Von einer fachgerichtlichen Überprüfung sei keine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten. 9 Die Regelungen griffen in ihre Berufsausausübungsfreiheit in einer Weise ein, die einer Berufswahlregelung gleichkomme. Das Gerichtsdolmetschergesetz n.F. sei formell verfassungswidrig und unverhältnismäßig, da für Bestandsdolmetscher Fortbildungspflichten ausreichend gewesen wären. Der Eingriff sei außerdem nicht angemessen: Sie seien hochqualifiziert und langjährig berufserfahren und müssten dennoch Prüfungen mit höchst zeitintensiver Vorbereitung durchführen, die sie parallel zur Berufsausübung nicht leisten könnten. Ihre wirtschaftliche Existenz – auch im Rentenalter – werde gefährdet. Die gemäß § 189 Abs. 1 GVG weiterhin vorgesehene ad-hoc Beeidigung ermögliche ihnen keine Behauptung am Markt. 10 Die angegriffenen Neuregelungen verletzten sie außerdem in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere weil das Gerichtsdolmetschergesetz nicht alle bei Gericht tätigen Sprachmittler (insbesondere nicht Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher) erfasse. II. 11 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 12 1. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.