SchNutztV a.F.) auch dann eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass der Betrieb ihrer Käfiganlagen in der bisherigen Form den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Zwar ist davon auszugehen, dass sie ihren Betrieb infolge der §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F., die bis heute weitgehend unverändert gelten, über den 1. Januar 2010 hinaus nur nach der (kapitalintensiven) Umgestaltung der Käfiganlagen fortführen kann (a). Die Bemessung der für die Beschwerdeführerin geltenden Übergangsfrist des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügt jedoch ungeachtet dessen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (
SchNutztV a.F. dienen dem legitimen Ziel, die Vorgaben des Tierschutzgesetzes auch in Bezug auf die Haltung von Legehennen umzusetzen und diesen Vorgaben widersprechende Haltungsformen (schrittweise) zu unterbinden. 75 Die Geeignetheit der in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Das darin der Sache nach geregelte Verbot der Haltung von Legehennen in herkömmlichen Käfiganlagen ist erforderlich. Dies gilt auch für seine Erstreckung auf Anlagen, die bereits unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigt und in Betrieb genommen worden sind. Dem Verordnungsgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Insbesondere würde die Ausklammerung der noch unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigten und in Betrieb genommenen Anlagen dazu führen, dass in diesen Betrieben die tierschutzwidrige Haltung von Legehennen fortgesetzt würde. Mit dieser Einschränkung ihres Anwendungsbereichs wären die in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung des verfolgten Ziels daher nicht gleichermaßen geeignet. 76 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der neuen Haltungsanforderungen ab dem 1. Januar 2010 ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerin, die die (von Beginn an) tierschutzwidrige Legehennenhaltung auf der Grundlage der Genehmigung vom 7. März 1999 seit mittlerweile mehr als zehn Jahren praktiziert, wird auch unter Berücksichtigung der (im Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem nur behaupteten) erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht unangemessen belastet. Die nachträgliche Änderung der Haltungsanforderungen könnte sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen auf den Fortbestand der in der Hennenhaltungsverordnung getroffenen Regelungen vertrauen durfte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, NVwZ 2009, S. 1025 <1028 f.>). Dies ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - jedoch nicht der Fall. 77 (c) §§ 13 ff.
SchNutztV a.F. genügen den Anforderungen des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar haben die Vorschriften rückwirkende Kraft (aa). Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (bb und cc). 78 (aa) §§ 13 ff.
SchNutztV a.F. sind am Maßstab des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zu messen. Zwar beziehen sich die Vorschriften nur auf den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten. Sie haben jedoch insoweit rückwirkende Kraft, als sie auch auf vor dem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Betrieb genommene Anlagen Anwendung finden. 79 (
SchNutztV a.F. den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 83 Die Vorschriften entfalten unechte Rückwirkung, da sie bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft abändern. Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ihre Anlagen dauerhaft beziehungsweise zumindest für einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren unverändert nach Maßgabe der in der Hennenhaltungsverordnung normierten Haltungsanforderungen betreiben zu dürfen. 84 Die eingehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage (vgl. insbesondere juris Rn. 40 ff.) überzeugen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass ausweislich ihrer Begründung schon die Hennenhaltungsverordnung, unter deren Geltung die Anlage der Beschwerdeführerin genehmigt wurde, "den Charakter einer Übergangsregelung" haben sollte (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9). Als Grundlage für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beschwerdeführerin in den dauerhaft beziehungsweise über einen Zeitraum von mindestens 15 bis 20 Jahren unveränderten Bestand der tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb erscheint sie schon deswegen wenig geeignet. 85
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.