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BVerfG 1 BvR 1627/09

KVRE387241001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100114.1bvr162709 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20100114 1 BvR 1627/09 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 1 GG

§§ 13ff. Tier

SchNutztV a.F.) auch dann eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass der Betrieb ihrer Käfiganlagen in der bisherigen Form den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Zwar ist davon auszugehen, dass sie ihren Betrieb infolge der §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F., die bis heute weitgehend unverändert gelten, über den 1. Januar 2010 hinaus nur nach der (kapitalintensiven) Umgestaltung der Käfiganlagen fortführen kann (a). Die Bemessung der für die Beschwerdeführerin geltenden Übergangsfrist des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügt jedoch ungeachtet dessen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (

  1. b)sowie des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (c). 72 (
  2. a)Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb über den 1. Januar 2010 hinaus nur nach der (kapitalintensiven) Anpassung ihrer Anlagen an die neuen Haltungsanforderungen fortführen kann. 73 Ihren Vortrag, die Umrüstung der Käfiganlagen mache Investitionen in Höhe von insgesamt mehr als 18.000.000 € erforderlich, die zu erwartenden Verluste hätten "aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Insolvenz" zur Folge, hat die Beschwerdeführerin allerdings in keiner Weise belegt. Diesbezügliche Unterlagen - etwa zu ihrer wirtschaftlichen Lage oder den Kosten für die erforderlichen Umrüstungsarbeiten - hat sie nicht vorgelegt. 74 (
  3. b)§§ 13 ff.

§ 33Abs. 3 und Abs. 4 Tier

SchNutztV a.F. dienen dem legitimen Ziel, die Vorgaben des Tierschutzgesetzes auch in Bezug auf die Haltung von Legehennen umzusetzen und diesen Vorgaben widersprechende Haltungsformen (schrittweise) zu unterbinden. 75 Die Geeignetheit der in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Das darin der Sache nach geregelte Verbot der Haltung von Legehennen in herkömmlichen Käfiganlagen ist erforderlich. Dies gilt auch für seine Erstreckung auf Anlagen, die bereits unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigt und in Betrieb genommen worden sind. Dem Verordnungsgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Insbesondere würde die Ausklammerung der noch unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigten und in Betrieb genommenen Anlagen dazu führen, dass in diesen Betrieben die tierschutzwidrige Haltung von Legehennen fortgesetzt würde. Mit dieser Einschränkung ihres Anwendungsbereichs wären die in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung des verfolgten Ziels daher nicht gleichermaßen geeignet. 76 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der neuen Haltungsanforderungen ab dem 1. Januar 2010 ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerin, die die (von Beginn an) tierschutzwidrige Legehennenhaltung auf der Grundlage der Genehmigung vom 7. März 1999 seit mittlerweile mehr als zehn Jahren praktiziert, wird auch unter Berücksichtigung der (im Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem nur behaupteten) erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht unangemessen belastet. Die nachträgliche Änderung der Haltungsanforderungen könnte sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen auf den Fortbestand der in der Hennenhaltungsverordnung getroffenen Regelungen vertrauen durfte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, NVwZ 2009, S. 1025 <1028 f.>). Dies ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - jedoch nicht der Fall. 77 (c) §§ 13 ff.

§ 33Abs. 4 Tier

SchNutztV a.F. genügen den Anforderungen des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar haben die Vorschriften rückwirkende Kraft (aa). Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (bb und cc). 78 (aa) §§ 13 ff.

§ 33Abs. 4 Tier

SchNutztV a.F. sind am Maßstab des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zu messen. Zwar beziehen sich die Vorschriften nur auf den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten. Sie haben jedoch insoweit rückwirkende Kraft, als sie auch auf vor dem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Betrieb genommene Anlagen Anwendung finden. 79 (

  1. bb)Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot enthält für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 101, 239 <263 f.>). 80 Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; stRspr). 81 Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.>). Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>). Es gilt dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 101, 239 <263 f.>; stRspr). 82 (
  2. cc)Gemessen hieran genügen §§ 13 ff.

§ 33Abs. 4 Tier

SchNutztV a.F. den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 83 Die Vorschriften entfalten unechte Rückwirkung, da sie bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft abändern. Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ihre Anlagen dauerhaft beziehungsweise zumindest für einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren unverändert nach Maßgabe der in der Hennenhaltungsverordnung normierten Haltungsanforderungen betreiben zu dürfen. 84 Die eingehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage (vgl. insbesondere juris Rn. 40 ff.) überzeugen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass ausweislich ihrer Begründung schon die Hennenhaltungsverordnung, unter deren Geltung die Anlage der Beschwerdeführerin genehmigt wurde, "den Charakter einer Übergangsregelung" haben sollte (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9). Als Grundlage für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beschwerdeführerin in den dauerhaft beziehungsweise über einen Zeitraum von mindestens 15 bis 20 Jahren unveränderten Bestand der tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb erscheint sie schon deswegen wenig geeignet. 85

  1. dd)Eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nach alledem nicht vor. 86
  2. ee)Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1 <45>) zu dem Bestandsschutz bereits vorhandener Käfiganlagen gebieten keine andere Beurteilung. Eine über den Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG hinausgehende Aussage zum Bestandsschutz wollte das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht treffen. 87 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. 88 Insbesondere beanspruchen die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch insoweit Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, NVwZ 2009, S. 1025 <1030> m.w.N.). 89 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 90 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE387241001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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