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BVerfG 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

KVRE387461001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100302.1bvr025608 BVerfG 1. Senat 20100302 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 Urteil Art 10 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 7 GG, Art 267 AEUV, A

ser

Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine

nsteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig,

konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen 1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private

nsteanbieter, wie sie

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2006 (ABl L 105 vom
  2. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang

ser Richtlinie kommt es daher nicht an. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass

gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. 3.

Gewährleistung der Datensicherheit sowie

normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich

Zuständigkeit für

Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für

Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. 4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen,

einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich

ser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht. 5. Der Abruf und

unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes

nen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt

s einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für

Gefahrenabwehr und

Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder

Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. 6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch

Telekommunikationsdiensteanbieter über

Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für

Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und

Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden. 1.

§§ 113a

und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom

  1. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom
  3. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig. 3.

aufgrund der einstweiligen Anordnung vom

  1. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom
  2. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom
  3. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an

ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an

ersuchenden Stellen übermittelt werden. 4.

Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) und der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO),

eine vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten seitens der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für sechs Monate sowie

Verwendung

ser Daten regeln. I. 2

angegriffenen Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom

  1. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingefügt oder geändert und sind nach dessen Art. 16 Abs. 1 am
  2. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie

nen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über

Vorratsspeicherung von Daten,

bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG). 3 1. Alle Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen

§§ 113a

und 113b TKG,

durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden sind.

Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 wenden sich darüber hinaus unmittelbar gegen § 100g StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, soweit er

Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. 4 a) § 113a TKG zielt darauf ab, hinsichtlich aller öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste Verkehrsdaten,

Auskunft geben über

an einer Telekommunikationsverbindung beteiligten Anschlüsse, über

Zeit, zu der

Telekommunikation stattgefunden hat, und über

Orte, von denen aus kommuniziert worden ist, für sechs Monate zu speichern und für

staatliche Aufgabenwahrnehmung verfügbar zu halten. Das Gesetz greift damit seit längerem erhobene Forderungen des Bundesrates auf (vgl. BTDrucks 14/9801, S. 8; BRDrucks 755/03 <Beschluss>, S. 33 ff.; BRDrucks 406/1/04; BRDrucks 406/04 <Beschluss>; BRDrucks 723/05 <Beschluss>, S. 1), denen sich im Jahr 2006, bezugnehmend auf

sbezüglichen Vorstöße auf europäischer Ebene, auch der Deutsche Bundestag anschloss. Er forderte

Bundesregierung auf, dem Entwurf der Richtlinie 2006/24/EG zuzustimmen und alsbald den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorzulegen (vgl. BTDrucks 16/545, S. 4; 16/690, S. 2; BT-Plenarprotokoll 16/19, S. 1430). Dem kam

Bundesregierung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung nach (vgl. BTDrucks 16/5846). 5 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet

Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste,

in § 113a Abs. 2 bis 5 TKG einzeln aufgeführten Telekommunikationsverkehrsdaten zu Festnetz-, Internet- und Mobilfunktelefonaten, zum Versand von SMS-, MMS- und ähnlichen Nachrichten, zu E-Mail-Verbindungen und zum Internetzugang für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Derjenige, der solche

nste erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen, hat nach § 113a Abs. 1 Satz 2 TKG sicherzustellen, dass

Daten gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur mitzuteilen, wer

Daten speichert. Wer Telekommunikationsdienste erbringt und dabei nach § 113a TKG zu speichernde Daten verändert, ist darüber hinaus gemäß § 113a Abs. 6 TKG zur Speicherung der ursprünglichen und der veränderten Angaben verpflichtet. Nach Ablauf der Speicherungsfrist sind

Daten gemäß § 113a Abs. 11 TKG binnen eines Monats zu löschen. Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen nach § 113a Abs. 8 TKG nicht gespeichert werden. Für

Datensicherheit verweist § 113a Abs. 10 TKG auf

im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt und verlangt, dass der Zugang zu den Daten nur hierzu besonders ermächtigten Personen vorbehalten bleibt. 6 Neben der Speicherung nach § 113a TKG besteht für

Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach Maßgabe von § 96 TKG auch weiterhin

Möglichkeit, Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern und zu verwenden, soweit

s zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Nach dem Ende einer Telekommunikationsverbindung dürfen

se Daten dabei nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG im Wesentlichen verwendet werden, soweit sie zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit den Teilnehmern benötigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 TKG), zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises (§ 99 Abs. 1 Satz 1 TKG), soweit

s zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 TKG), und zur Erteilung von Auskünften über

Inhaber von Anschlüssen, von denen bedrohende oder belästigende Anrufe ausgingen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 TKG). 7 § 113a TKG lautet: 8 § 113a 9 Speicherungspflichten für Daten 10

(1)Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines

nstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass

Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer

se Daten speichert. 11

(2)

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern: 12 1.

Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses, 13

  1. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, 14
  2. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche

nste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten

nst, 15 4. im Fall mobiler Telefondienste ferner: 16 a)

internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss, 17 b)

internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes, 18 c)

Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen, 19 d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer

nste auch

erste Aktivierung des

nstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle, 20 5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch

Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses. 21 Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2

Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern. 22

(3)

Anbieter von

nsten der elektronischen Post speichern: 23 1. bei Versendung einer Nachricht

Kennung des elektronischen Postfachs und

Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie

Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht, 24 2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach

Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie

Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage, 25 3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und

Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden, 26 4.

Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des

nstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. 27

(4)

Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern: 28 1.

dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 29 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den

Internetnutzung erfolgt, 30 3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. 31

(5)Soweit Anbieter von Telefondiensten

in

ser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für

in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind

Verkehrsdaten auch nach Maßgabe

ser Vorschrift zu speichern. 32

(6)Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei

nach Maßgabe

ser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung

ser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet. 33

(7)Wer ein Mobilfunknetz für

Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe

ser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich

geografischen Lagen der

jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben. 34

(8)Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund

ser Vorschrift nicht gespeichert werden. 35

(9)

Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können. 36

(10)Der nach

ser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend

Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten

im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist. 37

(11)Der nach

ser Vorschrift Verpflichtete hat

allein auf Grund

ser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder

Löschung sicherzustellen. 38 b) § 113b TKG regelt

Zwecke, zu denen

nach § 113a TKG gespeicherten Daten verwendet werden dürfen. Er unterscheidet dabei zwischen der Übermittlung an Behörden, um

sen eine Verwendung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und einer Verwendung durch

Telekommunikationsdiensteanbieter selbst zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG, insbesondere über

Inhaber von Internetanschlüssen. 39 aa) § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG regelt

Zwecke, zu denen

Telekommunikationsunternehmen

Daten an Behörden übermitteln dürfen.

Voraussetzungen, unter denen

se ihrerseits

Daten nutzen dürfen, sollen durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen des jeweiligen Fachrechts geregelt werden. § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG sieht vor, dass der zur Speicherung Verpflichtete

jenigen Daten,

allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeichert werden, ausschließlich zur Verfolgung von Straftaten (Nr. 1), zur Abwehr erheblicher Gefahren für

öffentliche Sicherheit (Nr. 2) und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben (Nr. 3) an

zuständigen Stellen übermitteln darf. 40

Übermittlung der Daten an

jeweils zuständige Stelle darf auf deren Verlangen nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG nur erfolgen, soweit

s in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Fachrechts unter Bezugnahme auf § 113a TKG ausdrücklich vorgesehen und im Einzelfall angeordnet ist. 41

fachrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zur Strafverfolgung ist der von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 angegriffene § 100g StPO. Für

Gefahrenabwehr und

Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste verweisen mittlerweile § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes (im Folgenden: BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl I S. 3083) sowie verschiedene landesrechtliche Bestimmungen auf § 113a TKG und ermöglichen so den behördlichen Rückgriff auf

nach

ser Bestimmung gespeicherten Daten. 42 In zulässiger Weise gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten konnten allerdings auch vor Inkrafttreten von § 113a TKG schon zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben herangezogen werden. So sah § 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3879; im Folgenden: § 100g StPO a.F.) bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels einer Endeinrichtung der Telekommunikation begangenen Straftat auf der Grundlage richterlicher Anordnung eine Verpflichtung der

nsteanbieter zur Erteilung von Auskünften über Telekommunikationsverbindungsdaten vor. Ebenso ermächtigten etwa Art. 34b Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über

Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz; im Folgenden: BayPAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) oder § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über

Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz; im Folgenden: BVerfSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 2) dazu, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung von Verfassungsschutzaufgaben Auskünfte über vorhandene Telekommunikationsverbindungsdaten einzuholen. 43 bb) § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG schließt

Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu anderen als den in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG genannten Zwecken zwar grundsätzlich aus. Er lässt aber eine Ausnahme in der Weise zu, dass sie von den

nsteanbietern auch zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG verwendet werden dürfen. 44 § 113 Abs. 1 TKG erlaubt Behörden

Abfrage von sogenannten Kunden- und Bestandsdaten gemäß §§ 95 und 111 TKG, insbesondere von Rufnummern, Anschlusskennungen sowie Namen und Anschriften von Anschlussinhabern. § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermöglicht es damit den

nsteanbietern, Auskünfte über

Inhaber von sogenannten "dynamischen" Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) zu erteilen. IP-Adressen werden nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung einem Anschluss in der Regel nicht als sogenannte "statische" IP-Adressen fest zugeordnet, sondern dem Internetnutzer jeweils nur für

Dauer des jeweiligen Zugangs zum Internet als dynamische IP-Adressen zugewiesen. Über den Inhaber des Anschlusses, von dem aus eine bestimmte dynamische IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit genutzt worden ist, kann deshalb nur Auskunft erteilt werden, wenn

Verkehrsdaten ausgewertet werden können,

Aufschluss darüber geben, welchem Anschluss

betreffende IP-Adresse zur maßgeblichen Zeit zugewiesen war.

s ermöglicht § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG für

nach § 113a TKG gespeicherten Daten. 45 Nach überwiegender Auffassung durften Verkehrsdaten zur Erteilung von Auskünften über Inhaber von dynamischen IP-Adressen nach §113 Abs. 1 TKG auch schon vor Inkrafttreten der §§ 113a und 113b TKG verwendet werden (vgl. etwa LG Stuttgart, Beschluss vom

  1. Januar 2005 - 13 Qs 89/04 -, NJW 2005, S. 614 <614 f.>; LG Hamburg, Beschluss vom
  2. Juni 2005 - 1 Qs 43/05 -, MMR 2005, S. 711 <712 f.>; Sankol, MMR 2006, S. 361 <365>; a.A. LG Bonn, Beschluss vom
  3. Mai 2004 - 31 Qs 65/04 -, DuD 2004, S. 628 <628 f.>; OLG Karlsruhe, Urteil vom
  4. Dezember 2008 - 4 U 86/07 -, MMR 2009, S. 412 <413 f.>; Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung, 2007, S. 148, Rn. 212; Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher Kommentar zum TKG,
  5. Aufl. 2006, § 113 Rn. 23 f.). Zurückgegriffen werden konnte dabei allerdings nur auf nach Maßgabe von § 96 TKG gespeicherte Verkehrsdaten.

Möglichkeit einer Identifizierung des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse über eine Auskunft nach § 113 Abs. 1 TKG war daher davon abhängig, ob solche Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch gespeichert waren. 46 Bedeutung hat

Identifizierung des Inhabers von IP-Adressen etwa für den Urheberrechtsschutz. Gelingt es den Rechteinhabern,

IP-Adressen festzuhalten, unter denen Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen werden, können

Strafverfolgungsbehörden durch Auskunftsersuchen nach § 113 Abs. 1 TKG

jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln, gegen

Rechteinhaber nach Einsicht in

Strafakten dann zivilrechtlich vorgehen können. Zwar räumt § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG) in der Fassung des Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I S. 1191) den in ihren Urheberrechten Verletzten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Telekommunikationsdiensteanbietern ein.

se dürfen

Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung auch unter Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten erteilen. Jedoch ist dabei ein Rückgriff auf

nach § 113a TKG gespeicherten Daten ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 11 W 21/09 -, MMR 2009, S. 542 <544> m.w.N.; Hoeren, NJW 2008, S. 3099 <3101>; Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 99 <111 f.>, Fn. 49). 47 Auskünfte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG sind zu erteilen, soweit

s für

Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für

Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erforderlich ist. 48 cc) § 113b TKG lautet: 49 § 113b 50 Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten 51 Der nach § 113a Verpflichtete darf

allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 52

  1. zur Verfolgung von Straftaten, 53
  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für

öffentliche Sicherheit oder 54 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes 55 an

zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit

s in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und

Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er

Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 56

von § 113b TKG in Bezug genommene Regelung des § 113 TKG lautet auszugsweise: 57 § 113 58 Manuelles Auskunftsverfahren 59

(1)Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über

nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit

s für

Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in

sen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für

öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen

se Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten,

dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über

Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. 60

(2)... 61 c) § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO regelt

Erhebung der Telekommunikationsverkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung.

Strafverfolgungsbehörden können danach zunächst wie schon nach § 100g StPO a.F. auf Verkehrsdaten zugreifen,

Telekommunikationsunternehmen auf der Grundlage von § 96 TKG gespeichert haben. Darüber hinaus gestattet § 100g StPO nun auch

Erhebung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten. Hiergegen richten sich

Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08. 62 Im Einzelnen gestattet es § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO unter Bezugnahme auf § 113a TKG den Strafverfolgungsbehörden, ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten zu erheben, soweit

s für

Erforschung des Sachverhalts oder

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist.

s gilt allerdings nur, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat. 63

Datenerhebungen dürfen nach § 100g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.

Anordnung darf sich gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 3 StPO nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. 64 Bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist

Verkehrsdatenerhebung nach § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO nur zulässig, wenn

Erforschung des Sachverhalts oder

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und

Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

se Einschränkung hielt der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich, weil

Verkehrsdatenerhebung durch

mit der Speicherungspflicht nach § 113a TKG verbundene Ausweitung des Datenvolumens insgesamt an Eingriffsintensität gewonnen habe (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 52). 65 Von den Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Betroffene gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO zu benachrichtigen. Ihre gerichtliche Überprüfung kann er innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). In bestimmten Fällen kann eine Benachrichtigung unterbleiben (§ 101 Abs. 4 StPO), in anderen Fällen kann sie zurückgestellt werden (§ 101 Abs. 5 StPO). Eine langfristige Zurückstellung nach § 101 Abs. 5 StPO bedarf anders als das Absehen von einer Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO der gerichtlichen Bestätigung. 66 § 100g StPO lautet: 67 § 100g 68 1.

(1)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 69
  1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder 70
  2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, 71
  3. so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit

s für

Erforschung des Sachverhalts oder

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist

Maßnahme nur zulässig, wenn

Erforschung des Sachverhalts oder

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und

Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig. 72 5.

(2)§ 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn

Erforschung des Sachverhalts oder

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 73 6.

(3)Erfolgt

Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. 74 7.

(4)Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind: 75 8. 1.

Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; 76 9. 2.

Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; 77 10. 3.

jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; 78 11. 4.

Anzahl der zurückliegenden Monate, für

Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung; 79 12. 5.

Anzahl der Maßnahmen,

ergebnislos geblieben sind, weil

abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren. 80 2.

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Umsetzung

angegriffenen Regelungen, soweit sie

Strafverfolgung betreffen,

nen, wurde vom Rat auf der Grundlage von Art. 95 EGV gegen

Stimmen Irlands und der Slowakei angenommen (vgl. Ratsdokument 6598/06 ADD 1 vom 27. Februar 2006, S. 4), nachdem das Europäische Parlament einen von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien vorgelegten Entwurf eines auf Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV - in der bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gültigen Fassung (im Folgenden: EUV a.F.) - gestützten Rahmenbeschlusses über

Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten (vgl. Ratsdokument 8958/04 vom 28. April 2004) abgelehnt hatte (vgl. Parlamentsdokument P 6 TA[2005]0348). 81 a)

Richtlinie knüpft daran an, dass Telekommunikationsverkehrsdaten ein wertvolles Instrument bei der Verfolgung von Straftaten insbesondere in den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus seien (vgl. Erwägungsgründe 7 bis 10 der Richtlinie 2006/24/EG) und dass einige Mitgliedstaaten Regelungen über

Vorratsdatenspeicherung von solchen Daten erlassen hätten,

stark voneinander abwichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/24/EG).

dadurch geschaffenen rechtlichen und technischen Unterschiede beeinträchtigten den Binnenmarkt für

elektronische Telekommunikation, weil

Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der zu speichernden Daten und der Speicherungsdauer konfrontiert seien (vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/24/EG). 82 b)

Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG wird sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten (vgl. Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum

  1. Geburtstag, 2008, S. 19 <24 f.>; Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 <91 ff.>; Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 <176>; Westphal, EuZW 2006, S. 555 <558 f.>; Zöller, GA 2007, S. 393 <410 ff.>; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom
  2. Juli 2007 - Rs. C-275/06 -, Slg. 2008, I-271 <276>, Rn. 82 - Promusicae -) als auch in Bezug auf

in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage der Europäischen Gemeinschaft in Zweifel gezogen (vgl. Gitter/Schnabel, MMR 2007, S. 411 <412 f.>; Jenny, CR 2008, S. 282 <285>; Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum

  1. Geburtstag, 2008, S. 19 <22 ff.>; Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 <91>; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 <11 ff.>; Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 <173 f.>; Westphal, EuZW 2006, S. 555 <557 f.>; Zöller, GA 2007, S. 393 <407 ff.>). 83 Mit Urteil vom
  2. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage Irlands gemäß Art. 230 EGV ab (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -),

sich darauf stützte, dass vorherrschender Zweck der Richtlinie

Erleichterung der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als Rechtsgrundlagen nur

Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen des EU-Vertrages alte Fassung über

polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, insbesondere Art. 30, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV a.F. in Betracht kämen (vgl. Klage vom

  1. Juli 2006 - Rs. C-301/06 -, ABl C 237 vom
  2. September 2006, S. 5). Dabei stellte der Gerichtshof ausdrücklich klar, dass

Entscheidung nicht eine etwaige Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten zum Gegenstand habe (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 57). 84 c) Nach Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG zielt

Richtlinie auf

Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über

Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder von Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, um sicherzustellen, dass

Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Anlässlich der Annahme der Richtlinie erklärte der Rat dazu,

Mitgliedstaaten hätten bei der Definition des Begriffs "schwere Straftat"

in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und

Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) vom

  1. Juni 2002 (ABl L 190 vom
  2. Juli 2002, S. 1) genannten Straftaten sowie Straftaten unter Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Ratsdokument 6598/06 ADD 1, S. 4). Eine Verwendung der Daten für Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Nachrichtendienste regelt

Richtlinie nicht. 85 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG haben

Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass

in Art. 5 Richtlinie 2006/24/EG im Einzelnen aufgeführten Daten auf Vorrat gespeichert werden, wobei nach Art. 6 Richtlinie 2006/24/EG ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kommunikation an festzulegen ist. Nach Art. 4 Richtlinie 2006/24/EG müssen

Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an

zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt dabei das Verfahren und

Bedingungen fest,

für den Zugang zu den Daten nach den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. 86 Art. 7 Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet

Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in Bezug auf

auf Vorrat zu speichernden Daten bestimmte Mindestanforderungen der Datensicherheit eingehalten werden. Daneben bleiben

Regelungen der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG anwendbar (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2006/24/EG). Nach Art. 8 Richtlinie 2006/24/EG gewährleisten

Mitgliedstaaten, dass

gespeicherten Daten und alle sonstigen erforderlichen Informationen unverzüglich auf Anfrage an

zuständigen Behörden weitergeleitet werden können. Gemäß Art. 13 Richtlinie 2006/24/EG stellen

Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass

Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auch im Hinblick auf

Datenverarbeitung nach der Richtlinie 2006/24/EG vollständig umgesetzt werden. Keine Regelung trifft

Richtlinie darüber, wer

Kosten der Datenspeicherung zu tragen hat. 87 3. § 100g StPO hat darüber hinaus für das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (BGBl II S. 1242; im Folgenden: Übereinkommen über Computerkriminalität) Bedeutung (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 27 f. und 50). Das Übereinkommen verpflichtet nicht nur zur Schaffung materiellen Strafrechts zur Bekämpfung der Computerkriminalität, sondern auch zu bestimmten strafverfahrensrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind nach Art. 16 des Übereinkommens

zuständigen Behörden zu ermächtigen,

umgehende Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen. Personen, in deren Kontrolle sich solche Daten befinden, müssen verpflichtet werden können,

se kurzfristig und unversehrt zu sichern, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken (sogenanntes Quick Freezing). Eine entsprechende Regelung hielt der Gesetzgeber allerdings für entbehrlich, weil

einzufrierenden Daten aufgrund der umfassenden Speicherung nach § 113a TKG ohnehin aufbewahrt werden müssten (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 53). 88

  1. Auf Antrag der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  2. März 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur eingeschränkt angewendet werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 1). Mit Beschluss vom
  3. Oktober 2008 hat es

se einstweilige Anordnung dahingehend erweitert, dass auch von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bis zur Hauptsacheentscheidung nur mit Einschränkungen Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. BVerfGE 122, 120). Außerdem wurde der Bundesregierung aufgegeben, jeweils für aufeinanderfolgende mehrmonatige Zeiträume über

praktischen Auswirkungen der in § 113a TKG vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung für

Strafverfolgung zu berichten.

Bundesregierung ist dem für

Zeiträume vom

  1. Mai 2008 bis
  2. Juli 2008, vom
  3. August 2008 bis
  4. März 2009 und vom
  5. März 2009 bis
  6. September 2009 nachgekommen. II. 89 1.

Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 wenden sich gegen

§§ 113aund 113b TKG.

Sie rügen

Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dem haben sich mit gleichem Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 508/08 geführten Verfahren rund 34.000 weitere Beschwerdeführer angeschlossen. 90 a)

Verfassungsbeschwerden seien zulässig. 91 aa)

Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und zu 5) bis 8) nutzten als Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Geschäftsführer, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer sowie investigativ tätiger Journalist privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugangsdienste und E-Mail-Postfächer. Es sei ihnen nicht zumutbar, zunächst vor den Fachgerichten gegen

Telekommunikationsunternehmen zu klagen. 92

Beschwerdeführerin zu 4) entwickle und vertreibe

Software für einen kommerziellen Internet-Anonymisierungsdienst. Der

nst werde im Zusammenwirken mit anderen unabhängigen Betreibern erbracht, auf deren Servern ihre Software genutzt werde. Dabei betreibe

Beschwerdeführerin auch selbst einen öffentlich zugänglichen Anonymisierungsserver. Der Anonymisierungsdienst sei infolge der angegriffenen Normen nicht mehr wirtschaftlich zu erbringen. Auch drohe ihr der Verlust ihrer Kunden, weil

se wegen der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr darauf vertrauen könnten, anonym zu bleiben. Faktisch komme

Speicherungspflicht einem Berufsverbot gleich.

Speicherungspflicht betreffe sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar, da ihr nicht zugemutet werden könne, durch deren Nichtbeachtung das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens einzugehen. 93 bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stehe nicht entgegen, dass

angegriffenen Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

nten. Der Bundesgesetzgeber gehe über

Richtlinie 2006/24/EG hinaus, soweit

nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben verwendet werden dürften. 94

Bundesrepublik Deutschland sei darüber hinaus zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht verpflichtet.

se verstoße gegen Art. 95 EGV und gegen Gemeinschaftsgrundrechte. Sie verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz nach Art. 8 EMRK und führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in

durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung.

Richtlinie dürfe daher in Deutschland nicht angewendet werden. Zumindest sei

Verfassungsbeschwerde deshalb zulässig, weil

angegriffenen Normen nach einer Nichtigerklärung durch den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV), dessen Durchführung beantragt werde, in vollem Umfang anhand der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft werden könnten. Halte der Gerichtshof

Richtlinie 2006/24/EG nicht für ungültig, habe das Bundesverfassungsgericht sie als kompetenzwidrig für unanwendbar zu erklären und

angegriffenen §§ 113a und 113b TKG zu verwerfen. 95 b)

Verfassungsbeschwerden seien begründet. Es handele sich um eine Speicherung von Daten auf Vorrat,

verfassungswidrig sei. Es werde erstmals möglich, sämtliche Kommunikationspartner einer Person in den letzten sechs Monaten festzustellen.

Speicherung der Funkzellen, in deren Bereich telefoniert werde, ermögliche nahezu lückenlose Bewegungsprofile.

Speicherung der IP-Adresse gestatte es künftig, das Internetnutzungsverhalten der vergangenen sechs Monate nachzuvollziehen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass sich

Speicherung messbar auf Aufklärungsquote oder Kriminalitätsrate auswirke. 96 aa)

angegriffenen Vorschriften verletzten Art. 10 Abs. 1 GG.

zu speichernden Daten fielen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses. Das Internet unterfalle Art. 10 Abs. 1 GG dabei auch, soweit es als Medium der Massenkommunikation genutzt werde. Der mit den §§ 113a, 113b TKG begründete Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis sei nicht gerechtfertigt. 97

(1)

Gewährleistung einer geordneten Strafrechtspflege könne

Vorratsdatenspeicherung nicht rechtfertigen. Im Bereich der Netzkriminalität gehe es in erster Linie um Vermögenswerte. Soweit Telekommunikationsmittel nur als Hilfsmittel bei der Begehung herkömmlicher Straftaten genutzt würden, seien Rechtsgüter aller Art betroffen.

Eignung der Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering einzuschätzen. 98 Generalpräventive Wirkungen der Vorratsdatenspeicherung seien nicht ernsthaft zu erwarten. Im Bereich der Strafverfolgung seien nur entschieden mildere Eingriffsbefugnisse angemessen als bei der Abwehr konkreter Gefahren. Daten,

zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter gewonnen worden seien, dürften nicht zur Verfolgung geringfügiger Straftaten genutzt werden. Eine Zweitverwendung sei nur zulässig, wenn

Erhebung der Daten auch zu dem Zweck, zu dem

Zweitverwendung erfolge, verhältnismäßig sei. Dem werde nicht Rechnung getragen. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden könnten

Aufklärungsquote allenfalls geringfügig steigern. Ob

s zu einer Verringerung der Kriminalitätsrate führe, sei äußerst fragwürdig. 99

Eignung der Vorratsdatenspeicherung zum Rechtsgüterschutz sei zweifelhaft. Zwar verhindere sie, dass Kommunikationsvorgänge sich deshalb nicht nachvollziehen ließen, weil ihre Umstände nicht gespeichert seien. Es sei jedoch unklar, inwieweit Bedarf an Vorratsdaten bestehe. Ohnehin werde eine Vielzahl von Kommunikationsdaten zu Abrechnungs- und Beweiszwecken bis zu sechs Monate lang gespeichert. Kriminelle Kreise nutzten demgegenüber Möglichkeiten anonymer Telekommunikation wie Prepaid-Tarife oder Internetcafés. 100

(2)Als im Vergleich zur Vorratsdatenspeicherung milderes Mittel komme das Quick-Freezing-Verfahren in Betracht, das

Sicherung aller noch gespeicherten Verkehrsdaten einer Person betreffe. In besonderen Ausnahmefällen sei auch

Anordnung der Speicherung sämtlicher zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbaren Verkehrsdaten denkbar (Global Freezing). 101

(3)

Schwere des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass alle Personen betroffen seien,

Telekommunikationsdienste für

Öffentlichkeit in Anspruch nähmen.

Speicherung erfolge verdachtsunabhängig.

bloße Möglichkeit, dass Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt werden könnten, rechtfertige den Eingriff nicht.

Vorratsdatenspeicherung ermögliche

Erstellung von Telekommunikations- und Bewegungsprofilen und habe große Streubreite.

s sei umso gewichtiger, als Telekommunikation in der Erwartung vollkommener Vertraulichkeit stattfinde. 102 Eine globale und pauschale Überwachung in Form einer flächendeckenden Erfassung der Telekommunikationsverbindungen, wie sie

Vorratsdatenspeicherung darstelle, sei selbst zur Abwehr größter Gefahren verfassungswidrig.

Wahrscheinlichkeit, dass

gespeicherten Daten später zu Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungszwecken benötigt würden, sei verschwindend gering und könne so schwerwiegende Eingriffe nicht rechtfertigen.

Vorratsdatenspeicherung ermögliche Persönlichkeitsbilder mit einer noch nie dagewesenen Genauigkeit.

Kommunikationsdaten seien inhaltlich äußerst aussagekräftig. Der Zugriff auf

näheren Umstände der Telekommunikation wiege nicht weniger schwer als der auf den Kommunikationsinhalt. Er ermögliche umfassende Persönlichkeits- und Verhaltensprofile. Verkehrsdaten lieferten eine Vielzahl von Informationen über soziale Beziehungen. 103

Vorratsdatenspeicherung erhöhe außerdem das Risiko, zu Unrecht Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt oder unschuldig verurteilt zu werden, und

Gefahr des Datenmissbrauchs. Verkehrsdaten könnten gezielt gegen missliebige Personen eingesetzt werden und eigneten sich zur Kontrolle von Personen und Gruppierungen ebenso wie zur Wirtschaftsspionage. Nur das Absehen von der Datenspeicherung schütze wirksam vor Missbrauch. 104

Vorratsdatenspeicherung beeinträchtige

für

Demokratie unerlässliche Unbefangenheit der Kommunikation. Der Schutz der Menschenwürde verlange ein gewisses Maß an unbeobachteter Kommunikation insbesondere auch im Rahmen besonderer Vertrauensverhältnisse. Der Schaden, der durch

Überwachung des Bürgers entstehe, werde durch den damit verbundenen Effizienzgewinn nicht aufgewogen.

Vorratsdatenspeicherung habe

Entwicklung von Gegenmaßnahmen zur Folge und könne damit letztlich

Menge der verfügbaren Telekommunikationsdaten sogar verringern. Anderseits gleiche

zunehmende Digitalisierung

Abnahme der zu Abrechnungszwecken gespeicherten Verkehrsdaten auch ohne

Vorratsdatenspeicherung mehr als aus. 105

se sei unverhältnismäßig, weil der zu erwartende Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis zu ihren Nachteilen für

Betroffenen und

Gesellschaft insgesamt stehe. Der Rechtsgüterschutz werde nur in wenigen Fällen verbessert. Mit einer Senkung des Kriminalitätsniveaus sei nicht zu rechnen. Im Hinblick auf

Bedeutung auch anderer personenbezogener Daten für

Strafverfolgung drohe ein Dammbruch. 106 bb)

angegriffenen Vorschriften verstießen auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

§§ 113a

und 113b TKG griffen unverhältnismäßig in

Berufsausübungsfreiheit der kommerziellen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und in

Berufsfreiheit der Angehörigen von Vertrauensberufen ein. 107 So berühre es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn durch Auswertung von Telekommunikationsverkehrsdaten das Mandatsverhältnis aufgedeckt werden könne. Auch schrecke

Vorratsdatenspeicherung von der telekommunikativen Kontaktaufnahme mit spezialisierten Beratern ab, weil daraus weitreichende Schlüsse auf Gesundheit und Geisteszustand, Religion oder finanzielle Verhältnisse gezogen werden könnten. Journalisten drohe der Verlust von Informanten.

sen negativen Auswirkungen stehe kein messbares öffentliches Interesse gegenüber. Angesichts der geringen Zahl von Verfahren, in denen es auf

Kommunikation von und mit Berufsgeheimnisträgern ankomme, seien

Belange des Rechtsgüterschutzes auch ohne Vorratsdatenspeicherung gewährleistet. 108 Auch hinsichtlich der

nsteanbieter verletze

Vorratsdatenspeicherung das Verhältnismäßigkeitsgebot. Eine Regelung, nach der

dadurch bedingten Investitionskosten zu erstatten seien, existiere nicht. In Ermangelung ausreichender Kostenerstattungsregelungen auch hinsichtlich der Kosten der Verwaltung, Aufarbeitung und Übermittlung der Vorratsdaten an

zuständigen Behörden sei

Inpflichtnahme der Telekommunikationsunternehmen aber unzumutbar. Ohne ausreichende Entschädigung dürfe ihnen

Wahrnehmung von Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr als Kernaufgaben des Staates nicht aufgebürdet werden. 109 cc) Soweit bisher genutzte Einrichtungen von den Telekommunikationsdienstleistern infolge der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr genutzt werden könnten, griffen

§§ 113a

und 113b TKG auch enteignungsähnlich in

Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.

s sei ohne ausreichende Entschädigung mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. 110 dd)

§§ 113aund 113b TKG verstießen ferner gegen Art.

5 Abs. 1 GG. Sie verletzten

Meinungs-,

Informations- und

Rundfunkfreiheit.

Vorratsdatenspeicherung verteuere

Telekommunikation.

s zwinge weniger finanzkräftige Bürger, Unternehmen und Organisationen zu Einschränkungen. Außerdem würden Anbieter und Nutzer insbesondere von staatskritischen Informationen abgeschreckt. Der Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe dabei nicht entgegen, dass aufgerufene Internetseiten aufgrund von § 113a TKG nicht gespeichert werden dürften. Anbieter von Telemedien speicherten häufig unter Verstoß gegen das Telemediengesetz

IP-Adressen von Nutzern. Darauf hätten

staatlichen Behörden nach § 15 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 TMG Zugriff. Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit seien konstituierend für eine freiheitliche Demokratie. Angesichts der Beeinträchtigung des gesamtgesellschaftlichen Informationsaustausches und ihres nur geringen Nutzens greife

Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig in Art. 5 Abs. 1 GG ein. 111 ee)

§§ 113aund 113b TKG verletzten schließlich den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.

3 Abs. 1 GG in mehrfacher Hinsicht. 112

s gelte zunächst, soweit nur für den Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze, nicht aber für den räumlich-unmittelbaren Informationsaustausch eine Speicherung der Kommunikationsdaten erfolge. Angesichts der hohen Eingriffsintensität der Vorratsdatenspeicherung sei

se Differenzierung insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich im Bereich der räumlich-unmittelbaren Kommunikation häufig andere Beweismittel fänden. 113 Auch verletze es Art. 3 Abs. 1 GG, dass zwar

Nutzung von Informationsangeboten im Internet, nicht aber

jenige traditioneller Massenmedien wie Zeitschriften, Bücher und Fernsehen festgehalten werde. Dafür, dass Massenkommunikation über

Telekommunikationsnetze besonders schadensträchtig sei, gebe es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei auch, dass

Vorratsdatenspeicherung

nicht telekommunikative Computerbenutzung nicht erfasse. Gleichfalls sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber ungerechtfertigt von der Wahl milderer Mittel wie technischer, struktureller und aufklärender Präventionsmaßnahmen oder des Quick-Freezing-Verfahrens abgesehen habe. 114 Ebenso wenig seien

Ungleichbehandlung zwischen der Telekommunikation als elektronischem Informationsaustausch und dem Postwesen als distanziertem Austausch verkörperter Informationen,

Ungleichbehandlung von Telekommunikationsunternehmen gegenüber Postunternehmen,

Ungleichbehandlung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten gegenüber der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen und

Ungleichbehandlung von Telekommunikationsunternehmen gegenüber anderen Unternehmen wie Banken und Fluggesellschaften verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 115 Ferner verletze

Gleichbehandlung kleiner Telekommunikationsunternehmen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch eine Gruppe typischer Fälle ohne ausreichende Gründe wesentlich stärker belastet werde. 116 Vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen sei schließlich

entschädigungslose Indienstnahme privater Telekommunikationsunternehmen zu öffentlichen Zwecken.

Kriterien für

Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion seien nicht erfüllt.

Abwehr von Gefahren und

Ahndung von Straftaten seien Aufgaben der Allgemeinheit,

aus Steuermitteln finanziert werden müssten und nicht den betroffenen Unternehmen und ihren Kunden auferlegt werden dürften. 117 2.

Beschwerdeführer im Verfahren1 BvR 263/08wenden sich außer gegen

§§ 113aund 113b TKG auch gegen § 100g St

PO, soweit er

Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten betrifft. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG. 118 a)

Verfassungsbeschwerden seien zulässig. 119 aa)

Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, ein Hochschullehrer, eine Publizistin, ein Finanzgerichtspräsident a.D., ein Student und Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments.

Beschwerdeführerin zu 3) ist mittlerweile Bundesministerin der Justiz. 120 Jeder von ihnen nehme mehrere Provider in Anspruch. Sie nutzten privat, freiberuflich oder in ihrer politischen Tätigkeit Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugänge und E-Mail-Postfächer und seien deshalb von der Speicherung ihrer Telekommunikationsdaten betroffen. 121 bb) Dass

Speicherung selbst durch Private erfolge, stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Denn sie werde unmittelbar durch

gesetzliche Regelung der §§ 113a und 113b TKG angeordnet. 122 cc) Es sei den Beschwerdeführern auch nicht zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden jeweils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 123 dd)

Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls zulässig, soweit der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG gegen nationales Verfassungsrecht verstoße, obwohl der ihm verbleibende Umsetzungsspielraum dessen Beachtung zulasse, oder soweit er über

in der Richtlinie vorgeschriebenen Regelungen hinausgehe.

s sei hinsichtlich der Speicherungszwecke, der

Datenverwendung rechtfertigenden Straftaten, des Verzichts auf präzise Verfahrensregeln und der verwendungsberechtigten Stellen der Fall. 124 ee) Darüber hinaus sei

Richtlinie 2006/24/EG ultra vires ergangen und könne in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten. Außerdem entscheide darüber, ob ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gegen Art. 1 GG verstoße und daher im innerdeutschen Recht keine Geltung beanspruchen könne, ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht veranlasst. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht nicht für berechtigt halte, über

Rechtswirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG selbst zu entscheiden, werde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt.

Richtlinie 2006/24/EG sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und mit Gemeinschaftsgrundrechten, insbesondere mit Art. 8 EMRK, unvereinbar. 125 b)

Verfassungsbeschwerden seien begründet. 126 aa)

Richtlinie 2006/24/EG sei unwirksam. Sie sei auf der Grundlage von Art. 95 EGV erlassen worden, obwohl sie nicht

Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand habe, sondern Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Sinne der Art. 29 ff. EUV a.F. 127 bb)

Vorratsdatenspeicherung nach den §§ 113a und 113b TKG verletze

Menschenwürde. In einer freien Gesellschaft dürfe nicht jeder, der ein Kommunikationsmittel benutze, wie ein potentieller Straftäter oder Störer behandelt werden. Eine freie Gesellschaft ohne das Vertrauen in eine vertrauliche Kommunikation gebe es nicht. Es müsse ein Kernbereich der persönlichen Lebensführung belassen werden, in dem der Einzelne frei von staatlicher Beobachtung, Kontrolle oder Beeinflussung sei. Mit der Vorratsdatenspeicherung errichte der Staat eine Infrastruktur,

das Vertrauen der Bürger in eine freie Kommunikation zerstöre und zukünftig weitere Überwachungen ermöglichen könne.

s verstoße gegen

Menschenwürde und

Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. 128 cc)

§§ 113a

und 113b TKG griffen unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. 129

Speicherung nach § 113a TKG erfolge verdachtslos und generell.

gespeicherten Daten ermöglichten es, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Der Aufenthalt des Nutzers eines Handys lasse sich für

letzten sechs Monate nachvollziehen. Es sei keine Vorsorge für

Löschung den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffender Daten getroffen.

Provider seien nicht verpflichtet,

Datenübermittlung zu dokumentieren und den übermittelten Datenbestand zu kennzeichnen. 130 § 113b TKG genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Als Verwendungszwecke seien nur pauschal

Verfolgung von Straftaten,

Abwehr erheblicher Gefahren für

öffentliche Sicherheit und

Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben genannt. Es reiche nicht, dass

nähere Spezifizierung des Eingriffszwecks in den jeweiligen fachrechtlichen Zugriffsnormen erfolge. Denn der Grundrechtseingriff erfolge bereits mit der Speicherung der Daten. Nach dem Gebot der Normenklarheit müsse der Speicherungszweck präzise bestimmt sein. Da

Länder für

Zugriffsregelungen allein zuständig seien, sei

Verwendung der Daten völlig unüberschaubar. 131 Der Eingriff stehe angesichts seiner Schwere in keinem Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen.

Vorratsdatenspeicherung lasse einen nennenswerten Gewinn für

Kriminalitätsbekämpfung nicht erwarten. 132 dd)

angefochtenen Bestimmungen verletzten darüber hinaus das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG in seinem Wesensgehalt. 133 ee)

Entscheidungsspielräume,

Richtlinie 2006/24/EG lasse, seien nicht verfassungskonform ausgefüllt. § 113b TKG gehe über

Zweckbestimmung der Richtlinie hinaus, soweit

gespeicherten Daten zu sämtlichen nachrichtendienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt würden. § 100g StPO definiere den Kreis der Straftaten,

den Abruf von Vorratsdaten rechtfertigen könnten, nicht eindeutig. Es bleibe offen, wann eine Straftat auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sei. Demgegenüber komme es - sofern man das Gemeinschaftsrecht überhaupt für maßgeblich halte - darauf an und sei für jede künftige Befugnisnorm gesondert zu klären, ob ihre Zweckbestimmung europarechtlich zwingend vorgegeben sei und ob sie dem nationalen Verfassungsrecht entspreche. § 100g StPO lasse den Abruf von Verbindungsdaten für jede mittels Telekommunikation begangene Straftat zu und gehe damit weit über

Zweckbestimmung der Richtlinie hinaus, terroristische Straftaten abzuwehren. 134 3. Auch

Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 586/08 wenden sich gegen

§§ 113aund 113b TKG und § 100g St

PO. Sie rügen

Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 135 a)

Verfassungsbeschwerden seien zulässig.

Beschwerdeführer - Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Mitglieder der Fraktion von Bündnis 90/

Grünen,

teilweise außerdem nebenberuflich als Rechtsanwalt oder Arzt tätig sind - seien selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 GG sowie ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. 136 Auch könne

Regelung, da

Richtlinie 2006/24/EG erhebliche Umsetzungsspielräume belasse, in großem Umfang anhand der deutschen Grundrechte überprüft werden. Zwingend festgelegt seien lediglich

zu speichernden Datenkategorien und -typen sowie

Mindestspeicherungsdauer von sechs Monaten. Umsetzungsspielräume bestünden bezüglich der Speicher- und Verwendungszwecke, der zugriffsberechtigten Stellen, der Zugriffsvoraussetzungen und -verfahren, der Zweckbindung sowie der Anforderungen an

Datensicherheit. Soweit

Mitgliedstaaten in den Grenzen von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG mit der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste andere Verwendungszwecke als den der Strafverfolgung vorsähen, unterlägen sie uneingeschränkter verfassungsrechtlicher Kontrolle.

Bestimmung der schweren Straftaten, zu deren Verfolgung

Vorratsdatenspeicherung erfolge, liege in der Hand der Mitgliedstaaten. Art. 7 der Richtlinie 2006/24/EG lege Mindestanforderungen fest,

weiterreichende datenschutzrechtliche Anforderungen im nationalen Verfassungsrecht nicht blockierten. Schließlich sei auch

Finanzierung der Vorratsdatenspeicherung in der Richtlinie nicht geregelt. 137 Eine vollständige verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen über

Vorratsdatenspeicherung sei außerdem möglich, wenn

Richtlinie 2006/24/EG nichtig sei, der Europäische Gerichtshof

Ungültigkeit der Richtlinie feststelle oder wenn man eine Überprüfung der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zum Erlass der Richtlinie ausnahmsweise durch das Bundesverfassungsgericht selbst in Betracht ziehe. Eine Gültigkeitsvorlage könne insbesondere auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsgrundrechte gestützt werden. 138 b)

Verfassungsbeschwerden seien auch begründet.

angegriffenen Vorschriften verletzten Art. 10 Abs. 1 GG.

ser schütze

Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs. In seinen Schutzbereich fielen deshalb

nach § 113a Abs. 2 TKG zu speichernden Telefonverkehrsdaten und

nach § 113a Abs. 3 und 4 TKG zu speichernden E-Mail-Verkehrs- und Internetzugangsdaten. Dass im Internet auch Massenkommunikation stattfinde,

herkömmlich der Rundfunkfreiheit zugeordnet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Dass auch Individualkommunikation vermittelt werden könne, reiche aus, um den Grundrechtsschutz auszulösen. 139

Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung griffen in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Der staatliche Eingriff beginne mit der Verkehrsdatenspeicherungspflicht gemäß § 113a TKG. Er setze sich fort mit der in § 113b TKG zugelassenen Übermittlung von Verkehrsdaten an staatliche Behörden. Weitere Eingriffsakte seien

Auswertung und Verwendung der Daten durch

auskunftsberechtigten Behörden und

Weitergabe der Daten an andere Behörden oder Private. 140 Hinreichend bestimmt sei § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, weil er auf Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung abstelle und konkretisierend auf

in § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten verweise. Kritischer zu beurteilen sei § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO im Hinblick auf § 100g Abs. 1 Satz 2 StPO. Wann

Datenerhebung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe, sei für den Bürger nicht in der gebotenen Klarheit erkennbar. Problematisch sei auch

Bestimmtheit von § 113b TKG. Für den Bereich der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste sei nicht absehbar, in welchem Umfang

ermächtigten Behörden auf

Vorratsdaten zugreifen dürften. 141

Vorratsdatenspeicherung verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine wirksame Strafverfolgung sei zwar ein legitimer Zweck. Auch ließen sich

Eignung und Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht verneinen. Das Quick-Freezing-Verfahren sei nicht gleich gut geeignet, weil es ins Leere gehe, wenn Verkehrsdaten nicht oder nicht mehr vorhanden seien.

Vorratsdatenspeicherung sei allerdings unangemessen. Verkehrsdaten ließen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- oder Bewegungsverhalten zu. Aufgrund ihrer automatischen Auswertbarkeit seien sie für Rasterfahndungsmethoden und strategische Überwachungen durch

Nachrichtendienste besonders geeignet. Sie lieferten Ermittlungsansätze und erlaubten, soziale, politische oder wirtschaftliche Beziehungsnetzwerke zu rekonstruieren. Umfassende Persönlichkeitsprofile könnten erstellt werden. Besonders belastend wirkten

Verdachtslosigkeit der Speicherung und ihre außergewöhnliche Streubreite. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus

Rückwirkung auf gesamtgesellschaftliche Verhaltensmuster und den demokratischen Diskurs sowie Missbrauchsbefürchtungen. 142 § 100g StPO gehe über das zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG erforderliche Maß hinaus, weil der Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten generell auch wegen mittels Telekommunikation begangener Straftaten erfolgen könne. Bereits mittlere Kriminalität reiche für den Zugriff auf

Vorratsdaten aus.

s steigere das Risiko, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt und dadurch zum Gegenstand belastender Ermittlungsmaßnahmen zu werden.

Datenerhebungen erfolgten heimlich. § 100g Abs. 2 in Verbindung mit § 100b und § 101 StPO gewähre nur nachträglichen, durch eine restriktive Benachrichtigungspraxis geschwächten Rechtsschutz.

Effektivität des Richtervorbehalts sei umstritten.

bisherigen Zugriffsmöglichkeiten seien meist ausreichend gewesen. Bei Berücksichtigung alternativer Ermittlungsmethoden wie des Quick-Freezing-Verfahrens falle

Angemessenheitsprüfung negativ aus. 143 § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG eröffne den Zugriff auf

anlasslos gespeicherten Daten bereits für erhebliche Gefahren für

öffentliche Sicherheit. Nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen erfolgten im Vorfeld konkreter Gefahren bei deutlich reduzierten Rechtsschutzmöglichkeiten. Beschränkungen für

Telekommunikationsüberwachung von Abgeordneten gebe es nicht. Angesichts ihrer Vorwirkungen auf das Verhalten der Bürger und den demokratischen Diskurs seien

Regelungen in § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG unangemessen. 144 Berufsgeheimnisträger seien nicht gesondert geschützt. Besonders beeinträchtigend wirke sich

s bei Ärzten und nicht ausschließlich als Strafverteidiger tätigen Anwälten aus. Es fehlten außerdem hinreichende Datensicherungsstrukturvorgaben für

nsteanbieter.

s berge erhebliche Missbrauchsgefahren. Erst recht unangemessen sei

Nutzung der Daten durch Private zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie sie § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermögliche. Da auf

se Weise nur

Inhaber von Anschlüssen ermittelt werden könnten, der Anschlussinhaber aber nicht zwangsläufig mit dem Internetnutzer übereinstimme, sei in erheblichem Umfang mit einer Verfolgung Unbeteiligter zu rechnen. 145

Verpflichtungen nach § 113a Abs. 10 TKG,

in der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten und durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass

gespeicherten Daten nur besonders ermächtigten Personen zugänglich seien, werde nicht näher konkretisiert.

Datensicherheit werde so nicht hinreichend gewährleistet. Das Gewicht des Eingriffs werde nicht durch seinen Mehrwert aufgewogen. Gerade bei der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus sei er am geringsten, da hier

Täter

Energie aufbrächten,

Speicherung zu unterlaufen, was ohne weiteres möglich sei.

Rückwirkungen der Speicherung auf den demokratischen Diskurs und

Gefahren des Datenmissbrauchs könnten nicht hinreichend durch eine Begrenzung der Verwendungszwecke verringert werden. III. 146 Zu den Verfassungsbeschwerden haben

Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesgerichtshof, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und

Informationsfreiheit und namens der Datenschutzbeauftragten der Länder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellung genommen. 147 1.

Bundesregierung hält

Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. 148 a) Unzulässig seien

Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich allein gegen

§§ 113aund 113b TKG richteten.

149 aa)

se unterlägen nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie den verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG entsprächen. Soweit Regelungsspielräume bestünden, orientiere sich

bundesgesetzliche Umsetzung an dem in der Richtlinie 2006/24/EG vorgesehenen Regelungsminimum. Ein ausbrechender Rechtsakt liege nicht vor, weil es nicht um

Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sondern lediglich um

jenige innerhalb der Europäischen Union gehe. Auf europäischer Ebene bestehe schließlich ausreichender Grundrechtsschutz. Ein Verstoß gegen

Menschenwürde sei ebenfalls nicht ersichtlich. 150 bb)

Beschwerdeführer seien wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht beschwerdebefugt. § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG und § 100g StPO gingen nicht über den durch

Richtlinie 2006/24/EG vorgegebenen Speicherungszweck hinaus. Bei der Definition schwerer Straftaten seien auch mittels Telekommunikationseinrichtungen begangene Straftaten angemessen zu berücksichtigen.

Richtlinie 2006/24/EG lasse

Erstreckung des Speicherungszwecks auf

Verwendung zur Gefahrenabwehr und zur nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung zu. § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG enthalte insoweit lediglich eine weitere gesetzliche Verwendungsbestimmung.

se allein sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren allerdings nicht rügefähig, weil sie keinen grundrechtlichen Belang berühre, der über

durch

Richtlinie 2006/24/EG selbst angeordnete Beschwer hinausgehe. Eine zusätzliche Beschwer könne sich nur aus Befugnisnormen ergeben,

zu einer Weiterverwendung der gespeicherten Daten ermächtigten. § 113b TKG enthalte solche Regelungen nicht.

dort geregelten Zweckbestimmungen schränkten vielmehr lediglich

möglichen Datenverwendungen ein.

§§ 113a

und 113b TKG hätten ferner keine berufsregelnde Tendenz hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ausgeübten Berufe etwa als Rechtsanwalt oder Journalist. Art. 14 GG sei nicht tangiert.

Speicherungspflicht verkürze nicht

Verfügungsrechte der betroffenen Unternehmen, sondern statuiere eine eigenständige Verhaltenspflicht. Ein Verstoß gegen

Meinungsfreiheit sei von vornherein ausgeschlossen.

Speicherung gemäß § 113a TKG sei meinungsneutral. 151 cc)

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 scheitere am Grundsatz der Subsidiarität. Es werde nicht deutlich, dass Rechtsschutz durch

Fachgerichte nicht möglich sei. 152 b) Jedenfalls seien

Verfassungsbeschwerden unbegründet. 153 aa) § 113a TKG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. 154

(1)

Regelung greife in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Es gehe allerdings lediglich um eine Pflicht für Private zur Aufbewahrung bestimmter Daten mit dem Ziel, einen späteren Zugriff darauf zu ermöglichen. Damit unterscheide sich § 113a TKG kategorial von Befugnisnormen zur staatlichen Verwendung der aufbewahrten Daten. § 113a TKG stelle einen mittelschweren Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar. Er bewirke lediglich, dass

Daten für ein halbes Jahr einem Löschungsanspruch der Betroffenen entzogen seien.

gespeicherten Daten beträfen keine Kommunikationsinhalte. Sie gelangten nur aufgrund einer weiteren qualifizierten Befugnisnorm in den Kenntnisbereich des Staates. Schließlich erfolge

Speicherung nicht heimlich.

zu speichernden Daten und

Dauer der Speicherung seien eindeutig und abschließend definiert. 155 Zweck des § 113a TKG sei es,

Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität an

Bedingungen moderner Kommunikationstechniken anzupassen. § 113a TKG sei dazu geeignet. Er verhindere, dass § 100g StPO durch

Zunahme von Flatrate-Tarifen und den damit verbundenen Rückgang von gemäß § 96 TKG gespeicherten Daten sowie durch

stetige Zunahme der Nutzung des Internet durch Straftäter seine Grundlage verliere. 156

Auswertung von Verkehrsdaten sei für

Strafverfolgung unverzichtbar. Insbesondere könnten daraus Anhaltspunkte zu Tatzeitpunkt, zu Aufenthalten von Verdächtigen in Tatortnähe, zum Vor- und Nachtatverhalten von Tatverdächtigen, zu Verbindungen der Tatverdächtigen untereinander, zum Verlauf von Fluchtwegen und zur Ermittlung weiterer Tatverdächtiger gewonnen werden. Speziell für

Verfolgung der Betäubungsmittelkriminalität sei

Bestimmung der Standortdaten bedeutsam. Verkehrsdaten komme bei der Verifizierung von Beschuldigteneinlassungen oder bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts von Beschuldigten Bedeutung zu.

Aufklärung der Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen im Internet könne praktisch nur anhand von Verkehrsdaten erfolgen. Bei banden- oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten sei

Kenntnis des Kommunikationsverhaltens für

Aufklärung von Organisationsstrukturen und Serientaten unerlässlich. Gegen

Geeignetheit der Datenspeicherung spreche auch nicht

Möglichkeit, sie zu umgehen. 157 § 113a TKG sei außerdem erforderlich. Das Quick-Freezing-Verfahren sei nicht gleich wirksam. Es könne nur

jenigen Daten festhalten,

in irgendeiner Weise gespeichert seien. Sinnvoll sei es nur, wenn es sich auf einen gegenwartsnahen Sachverhalt beziehe. 158 Schließlich sei § 113a TKG auch angemessen.

Anlasslosigkeit schließe

Angemessenheit der Speicherung nicht von vornherein aus. Ihre Streubreite sage nichts über

konkret damit verbundene Belastung.

Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat sei nicht automatisch verfassungswidrig.

Daten würden von privaten Unternehmen zu einem bestimmten Zweck gespeichert und erst aufgrund weiterer Befugnisnormen vom Staat zur Kenntnis genommen.

nach § 113a TKG gespeicherten Daten ließen zwar Rückschlüsse auf

Persönlichkeit der Betroffenen zu, seien aber nur begrenzt sensibel. Sie beträfen nicht den Inhalt der Kommunikation und gingen hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrelevanz nicht über nach anderen bestehenden Regelungen zu speichernde Daten hinaus.

Speicherung erfolge zudem offen.

Pflicht zur Aufbewahrung von Daten sei dem deutschen Recht etwa aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder dem Kreditwesengesetz bekannt. Verfassungsrechtliche Grenzen habe das Bundesverfassungsgericht nur für

Abfragetatbestände entwickelt.

Speicherung als solche sei im Übrigen aber wohl auch nicht unangemessen. Allerdings müsse

Datenabfrage in qualifizierter Weise begrenzt werden.

Speicherungsdauer von sechs Monaten lasse sich durch

Bedingungen der Verfolgung konkreter Straftaten rechtfertigen. Ein Einschüchterungseffekt werde durch § 113a TKG nicht erzeugt. Maßgeblich sei nicht das subjektive Empfinden der Normadressaten, sondern ein zutreffendes Normverständnis. 159

(2)

mit der Speicherung für

Telekommunikationsdienstleister verbundenen Kosten verletzten weder Art. 12 noch Art. 14 GG. Art. 14 GG gewähre keinen allgemeinen Schutz des Betriebsvermögens. § 113a TKG betreffe aber weder

Substanz noch

Ausgestaltung der Rechte der Beschwerdeführer an ihren Unternehmen.

zur Entwertung technischer Einrichtungen gemachten Angaben seien unsubstantiiert. Auch

Berufsfreiheit werde nicht berührt.

Beschwerdeführer würden ihren Beruf ohne

angegriffene Regelung nicht anders ausüben. Lediglich

nsteanbieter würden mit zusätzlichen Pflichten belastet.

Heranziehung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe an sich löse noch keinen Entschädigungsanspruch aus. 160

(3)

Regelung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Telekommunikation und unmittelbare Kommunikation seien nicht miteinander vergleichbar. Unmittelbare Kommunikation und elektronische Kommunikation könnten nicht im gleichen Maß gespeichert werden.

Ungleichbehandlung zwischen Telekommunikation und Postwesen sei gerechtfertigt. Langsame postalische Kommunikation sei für eine Nutzung zu kriminellen Handlungen weniger geeignet als Telekommunikation. Große und kleine Telekommunikationsunternehmen würden nicht ungleich behandelt. Vor ungleichen wirtschaftlichen Auswirkungen schützten

einschlägigen Freiheitsrechte, nicht der allgemeine Gleichheitssatz. Eine gleichheitswidrige Sonderabgabe liege nicht vor. 161

(4)

verfassungsrechtlichen Anforderungen an

Datensicherheit seien erfüllt. § 109 Abs. 1 TKG verpflichte

nsteanbieter, angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und den Schutz der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe durch Mitarbeiter und Dritte zu gewährleisten. Betreiber von Telekommunikationsanlagen seien nach § 109 Abs. 3 TKG verpflichtet, der Bundesnetzagentur ein Sicherheitskonzept vorzulegen, das

technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Datensicherheit beschreibe. Es sei fortzuschreiben und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzubessern.

nsteanbieter hätten nach § 113a Abs. 10 TKG

im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten und den Zugang zu den Daten durch besondere Ermächtigungen zu beschränken. Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis und datenschutzrechtliche Vorgaben seien nach § 148 TKG straf- oder nach § 149 Abs. 1 Nr. 16 bis 18 TKG bußgeldbewehrt. § 115 TKG erlaube der Bundesnetzagentur

Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Schließlich unterlägen

Unternehmen den Kontrollen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und

Informationsfreiheit. 162 bb) Auch § 113b TKG sei verfassungsgemäß. Er begrenze den Speicherungszweck und sei hinreichend bestimmt.

Verwendung der Daten richte sich nach anderen gesetzlichen Normen, deren Bestimmtheit einer gesonderten Prüfung bedürfe. Als im Vergleich zur inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation geringerer Eingriff sei

Verwendung der Daten zur Gefahrenabwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG nicht an

Schwelle dringender Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter zu knüpfen. Richtervorbehalte seien in den jeweiligen Ermächtigungsnormen zu regeln.

Übermittlung der Daten zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben nach § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG sei nicht zu beanstanden. In bestimmten Grenzen sei sogar eine anlasslose Kontrolle von Telekommunikationsinhalten zu nachrichtendienstlichen Zwecken verfassungsrechtlich als zulässig beurteilt worden (Verweis auf BVerfGE 100, 313 <358 ff.>). 163 cc) Verfassungsgemäß sei auch § 100g StPO.

Möglichkeit einer strafprozessualen Verkehrsdatenabfrage in der bisherigen Form sei anerkannt. Ein im Vergleich dazu intensiverer Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis liege im Zugriff auf nach § 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten auch nicht deshalb, weil mehr Daten zur Verfügung stünden. Angesichts des verglichen mit der inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation geringeren Gewichts der Verkehrsdatenerhebung sei es folgerichtig, wenn § 100g StPO weniger strenge Anforderungen an

Zulässigkeit der Datenerhebung stelle als § 100a StPO. 164 Soweit § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO an den Straftatenkatalog des §100a Abs. 2 StPO anknüpfe und eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung verlange, habe das Bundesverfassungsgericht

s als hinreichend bestimmt anerkannt. Auch § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO sei unbedenklich.

Wahl der Mittel der Strafverfolgung hänge von der Möglichkeit ab,

betreffenden Straftaten überhaupt aufklären zu können. Dem trügen § 100g Abs. 1 Nr. 2 und § 100g Abs. 1 Satz 2 StPO Rechnung, indem sie bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten den Verkehrsdatenabruf unter den Vorbehalt fehlender Ermittlungsalternativen und einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung stellten. Eine noch weitergehende Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten stelle einen ganzen Bereich von Kommunikation von Strafverfolgung frei, obwohl

Strafrechtspflege Verfassungsrang genieße. § 100g StPO verletze auch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Telekommunikationsverkehrsdaten beträfen

sen ungeachtet der Möglichkeit, mit ihrer Hilfe Kommunikations- und Bewegungsprofile zu erstellen, nicht in intensiver Weise. 165 2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den angegriffenen Vorschriften einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Rechtfertigung zweifelhaft sei.

in § 113b Satz 1 TKG genannten Verwendungszwecke seien so weit gefasst, dass im Zeitpunkt der Speicherung nicht vorhersehbar sei, zu welchem Zweck

Daten verwendet werden dürften. Darin könne ein Verstoß gegen das Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken liegen.

Grundrechtsbeschränkung sei auch von nicht unerheblichem Gewicht.

Speicherungspflicht umfasse Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz,

erhebliche Rückschlüsse auf

Persönlichkeit und persönliche Verhältnisse des Nutzers, sein soziales Umfeld und sein Bewegungsverhalten sowie

Art der jeweiligen Kommunikationsinhalte zuließen. Möglich sei

Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.

Datenspeicherung könne im Falle von Strafverfahren gravierende Folgen für den Einzelnen haben. Datenmissbrauch sei möglich.

Speicherung habe eine immense Breitenwirkung. Ihre Streubreite könne einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Anderseits würden

Daten in vielen Fällen gelöscht, ohne an staatliche Stellen übermittelt worden zu sein.

Verwendungszwecke seien nicht auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter beschränkt. § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG sei nicht zu entnehmen, welche Rechtsgüter

Datenverwendung rechtfertigen könnten. § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG verweise auf eine Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Aufgabenbeschreibungen. Möglicherweise

nten

Daten daher dem Schutz von Belangen,

den in ihrer Speicherung liegenden Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht rechtfertigen könnten. 166

  1. Der Bundesgerichtshof weist durch den Vorsitzenden des
  2. Strafsenats und einen der Ermittlungsrichter darauf hin, dass bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten Daten,

eine Identifizierung des Täters ermöglicht hätten, bisher zur Zeit des Auskunftsersuchens regelmäßig bereits gelöscht gewesen seien. Bei der Internetnutzung seien Rückschlüsse auf

Inhalte der Nutzung ausgeschlossen. Wegen der Üblichkeit von Flatrate-Verträgen werde

Datenleitung häufig 24 Stunden täglich aufrechterhalten. In

sem Fall seien aus den gespeicherten Daten in aller Regel nicht einmal mehr Informationen über Häufigkeit und Dauer der Internetnutzung ableitbar. Im Bereich des E-Mail-Verkehrs sei vor allem

Speicherung der IP-Adresse erforderlich,

vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen über das Ende der Verbindung hinaus habe gespeichert werden dürfen. Da

IP-Adressen in den letzten Jahren bereits nach ein bis zwei Tagen gelöscht gewesen seien, sei eine Strafverfolgung von Vermögensdelikten oder kinderpornografischen Taten zumeist nicht mehr möglich gewesen. Ohne Vorratsdatenspeicherung bestehe für Straftäter im Internet kaum noch ein Entdeckungsrisiko. Es entstehe ein rechtsfreier Raum. Der Präsident des Bundesgerichtshofs weist darauf hin, dass

Verkehrsdaten nur Indizwirkung hätten und der Untermauerung durch weitere Ermittlungsergebnisse bedürften. Bereiche sozialen Verhaltens seien nicht schon deshalb rechtsfreie Räume, weil von ihrer präventiven Überwachung abgesehen werde. 167 4. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und

Informationsfreiheit hält

anlasslose Datenspeicherung nach § 113a TKG für verfassungswidrig. Aus ihrer Verfassungswidrigkeit folge auch

der Übermittlungsregelungen des § 113b TKG. § 100g StPO sei verfassungswidrig, weil

Verwendungsschwelle unangemessen niedrig definiert sei. Gleichzeitig verstießen

Regelungen damit gegen Art. 8 und 10 EMRK. 168

Ermächtigungsgrundlage für

Vorratsdatenspeicherung sei nicht hinreichend bestimmt.

Verwendungszwecke seien nicht präzise eingegrenzt und nur bedingt zu erreichen.

Verfolgung von Straftaten im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität werde nicht nachhaltig verbessert, weil

betroffenen Tätergruppen vielfältige Möglichkeiten hätten,

Vorratsdatenspeicherung zu umgehen. 169 Verkehrsdaten bildeten das Kommunikationsverhalten immer intensiver ab. Besonders sensibel seien Daten,

Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern beträfen und für

es deshalb differenzierender Regelungen bedürfe.

Sensibilität der zu speichernden Daten nehme aufgrund technischer Innovationen weiter zu. Verkehrsdaten ermöglichten Rückschlüsse auf Verhaltensweisen und Interessen sowie weitreichende Einblicke in das Bewegungs- und Kommunikationsverhalten. Sie spiegelten das soziale Netz des Betroffenen wider.

Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften oder Bürgerinitiativen könne deutlich werden. Zusammen mit Informationen über den Beruf oder

geschäftliche Betätigung des Gesprächspartners würden aus Verkehrsdaten Rückschlüsse auf Gesprächsinhalte möglich. Zeit und Häufigkeit der Verbindungen erlaubten Schlussfolgerungen auf

Intensität von Kontakten. Es könnten umfassende Persönlichkeitsbilder und Soziogramme erstellt werden. Das Vertrauen in

Nutzung moderner Kommunikationsmittel werde durch

Vorratsdatenspeicherung nachhaltig beeinträchtigt. Missbrauchsgefahren müssten durch gesetzliche Vorgaben so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Das Telekommunikationsgesetz verpflichte aber weder zu einer separierten Speicherung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten noch zu einer sicheren Verschlüsselung. Es enthalte keine Vorgaben zur Vergabe von Zugriffsberechtigungen, zur Protokollierung von Zugriffen und zur Prüfung von Protokolldaten über einzelne Zugriffe. 170 Unangemessen weit sei auch

Nutzung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Zugriff auf Vorratsdaten dürfe allenfalls zur Verfolgung von schweren Straftaten in Betracht kommen. Auch

Voraussetzungen, unter denen von einer Benachrichtigung abgesehen werden könne, seien zu unbestimmt und gewährleisteten nicht

erforderliche Einzelfallabwägung. Ferner sei eine gerichtliche Überprüfung des Absehens von Benachrichtigungen nicht hinreichend vorgesehen. Hinsichtlich der Verwendung der Vorratsdaten zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben bestehe

Gefahr einer zu niedrigen Abrufschwelle. Unangemessen sei auch, dass § 113b TKG

Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten IP-Adressen zur Ermittlung der dahinter stehenden Person nach § 113 TKG ermögliche, weil

s auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig sei. 171 5. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht durch

§§ 113aund 113b TKG das Fernmeldegeheimnis in seinem Wesensgehalt verletzt.

Außerdem verstießen

se Regelungen gegen das Verbot der Vorratsspeicherung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken. Jedenfalls ermöglichten sie aber eine unverhältnismäßige Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses. Außerdem fehle es an einer präzisen Zweckbestimmung. § 113 Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermögliche

Verwendung der gespeicherten Verkehrsdaten für eine Auskunftserteilung nach § 113 TKG an sämtliche Ordnungsbehörden. Ein Missbrauch von Daten durch Private sei kaum zu verhindern. § 113a Abs. 6 TKG hindere

Nutzer, sich mit Hilfe von Anonymisierungsdiensten im Internet anonym zu bewegen. Der Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse bleibe unberücksichtigt. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs habe das Quick-Freezing-Verfahren als Alternative geprüft werden müssen. Auch sei das Gebot der grundrechtsschonenden Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG missachtet, wenn

Nutzung der gespeicherten Daten bereits für

Verfolgung von einfachen Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für geringwertige Schutzgüter zugelassen werde. § 100g StPO sei unverhältnismäßig. § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO lasse bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation ausreichen, wenn

Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder erheblich erschwert sei. Damit seien weitreichende Verkehrsdatenabrufe möglich,

Rechte Tausender Bürger berühren könnten. Verfassungsrechtlich problematisch sei auch, dass der Gesetzgeber in § 101 Abs. 4 und 5 StPO benachrichtigungsfreie Räume schaffe. 172 6.

sachkundigen Auskunftspersonen Constanze Kurz, Prof. Dr. Felix Freiling, Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Prof. Dr. Christoph Ruland, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und

Informationsfreiheit, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, das Bundesministerium der Justiz unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums des Innern,

Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 256/08 und 1 BvR 263/08 sowie der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) haben sich zu technischen, tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Gerichts geäußert.

se betrafen

Telekommunikationsverkehrsdaten,

zur Vorratsdatenspeicherung Verpflichteten,

mittels Telekommunikation begangenen Straftaten,

Auskunftserteilung nach § 113 TKG,

Sicherung der Vorratsdaten gegen unbefugte Zugriffe und

mögliche rechtliche Ausgestaltung der Nutzung

ser Daten. An der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz haben dabei über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Bundesnetzagentur und über das Bundesministerium des Innern das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz und

Generalbundesanwältin mitgewirkt. 173 7. Darüber hinaus haben der Verband der Anwender geschäftlicher Telekommunikation e.V. (TELECOM e.V.), der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Bundesverband Musikindustrie e.V. Stellung genommen. IV. 174 In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert:

Beschwerdeführer,

Bundesregierung, das Bundeskriminalamt,

Bundesnetzagentur,

Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und

Informationsfreiheit, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, als sachkundige Auskunftspersonen Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jörg Albrecht, Constanze Kurz, Prof. Dr. Felix Freiling, Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Prof. Dr. Christoph Ruland, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco), der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM), der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Bundesverband Musikindustrie e.V. B. 175

Verfassungsbeschwerden sind zulässig. I. 176 1.

Beschwerdeführer rügen zulässigerweise eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 GG. Sie nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie insbesondere Telefondienste,

nste der elektronischen Post und Internet, und machen geltend, durch

Speicherung und vorgesehene Verwendung ihrer Verbindungsdaten in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt zu sein. Da Art.10 Abs. 1 GG auch

Vertraulichkeit der Umstände von Telekommunikationsvorgängen schützt (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 120, 274 <307>; stRspr), ist eine solche Verletzung durch

angegriffenen Vorschriften möglich. 177

angegriffenen Vorschriften betreffen

Beschwerdeführer auch unmittelbar, selbst und gegenwärtig. Zwar richtet sich

Speicherungspflicht des § 113a TKG nicht an

als Nutzer betroffenen Beschwerdeführer, sondern an

nsteanbieter. Jedoch sind

se ohne jeden Entscheidungsfreiraum (vgl. BVerfGE 107, 299 <313 f.>) unbedingt zur Speicherung der Daten der Beschwerdeführer verpflichtet. § 113a TKG führt damit unmittelbar und gegenwärtig zu einer Speicherung von Daten der Beschwerdeführer für

in § 113b Satz 1 TKG vorgesehenen Zwecke. 178 An einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit fehlt es in Bezug auf § 113b TKG und § 100g StPO auch nicht deshalb, weil

se Vorschriften erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte Wirkungen entfalten und noch nicht feststeht, ob und wieweit gerade Daten der Beschwerdeführer hiervon betroffen sein werden. Wenn der Betroffene keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangt, reicht

Darlegung, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob

Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können (vgl. BVerfGE 109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363>; 120, 378 <396 f.>). Danach haben

Beschwerdeführer ihre eigene und unmittelbare Betroffenheit hinreichend dargelegt. Angesichts der erheblichen Speicherungsdauer von sechs Monaten und der großen Streubreite der erfassten Daten ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei der Übermittlung und Verwendung der Daten nach § 113b TKG und § 100g StPO auch Personen betroffen werden,

keinen Anlass zu entsprechenden Maßnahmen gegeben haben. Darlegungen, durch

sich

Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind damit zum Beleg der Selbstbetroffenheit nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>; 120, 378 <396 f.>). Ebenso wenig müssen sie dartun, für erhebliche Gefahren für

öffentliche Sicherheit verantwortlich zu sein oder Aktivitäten zu entfalten,

den Aufgabenkreis der Nachrichtendienste berühren. 179 2.

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 ist auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG zulässig, soweit sie sich gegen

mit den Speicherungspflichten verbundenen technischen und finanziellen Belastungen wendet. Als Anbieterin eines Anonymisierungsdienstes,

zugleich auch einen öffentlich zugänglichen Server betreibt, treffen sie grundsätzlich

Pflichten des § 113a TKG, ohne dass insoweit Entschädigungs- oder Ausgleichsregeln vorgesehen sind. Da

Nichtbeachtung

ser Pflichten mit einer Geldbuße bewehrt ist (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 36, Abs. 2 TKG), ist ihr auch nicht zuzumuten, unter Verstoß gegen § 113a TKG zunächst Vollzugsakte abzuwarten und dann hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82>). Sie ist damit durch

Speicherungspflicht unmittelbar, selbst und gegenwärtig in ihrer Berufsfreiheit betroffen. II. 180

Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit

angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. 181 Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über

Anwendbarkeit von Gemeinschafts- oder nunmehr Unionsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft

ses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange

Europäischen Gemeinschaften (beziehungsweise heute

Europäische Union), insbesondere

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>).

se Grundsätze gelten auch für innerstaatliche Rechtsvorschriften,

zwingende Vorgaben einer Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Verfassungsbeschwerden,

sich gegen

Anwendung von in

sem Sinne verbindlichem Recht der Europäischen Union richten, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>; 121, 1 <15>). 182

Beschwerdeführer können sich auf

Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist (vgl. BVerfGE 121, 1 <15>). Darüber hinaus sind

Verfassungsbeschwerden vorliegend aber auch insoweit zulässig, als

angegriffenen Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen,

einen zwingenden Inhalt haben.

Beschwerdeführer machen geltend, dass es der Richtlinie 2006/24/EG an einer gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage fehle und sie gegen europäische Grundrechtsverbürgungen verstoße. Sie erstreben deshalb unter anderem, ohne dass sie

s angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit

ser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV)

Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls ist auf

sem Weg eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen. C. 183

Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet.

angegriffenen Vorschriften verletzen

Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.

grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes stehen einer - anders gestalteten - Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht entgegen. 184 Unbegründet ist

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08, soweit

se eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt. I. 185

Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Zwar könnte eine entsprechende Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 37, 271 <282>) insbesondere in Betracht kommen, wenn

Auslegung oder

Wirksamkeit von Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht in Frage stehen, das Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und dessen Umsetzung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft wird. Jedoch kann eine solche Vorlage nur dann zulässig und geboten sein, wenn es auf

Auslegung beziehungsweise Wirksamkeit des Unionsrechts ankommt.

s ist vorliegend nicht der Fall. 186

Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland für

Gestaltung der in ihr vorgeschriebenen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten einen weiten Entscheidungsspielraum.

Richtlinie verpflichtet

Mitgliedstaaten zwar dazu, Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten

Speicherung von praktisch allen Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten vorzuschreiben (Art. 1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2006/24/EG). Ihre Regelungen sind dabei aber im Wesentlichen auf

Speicherungspflichten selbst beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch

Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere harmonisieren sie weder

Frage des Zugangs zu den Daten durch

zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch

Frage der Verwendung und des Austausches

ser Daten zwischen

sen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 83). Ausgehend von den Mindestanforderungen der Richtlinie (Art. 7 und 13 Richtlinie 2006/24/EG) liegt es ebenfalls bei den Mitgliedstaaten,

erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit, Transparenz und Rechtsschutz zu ergreifen. 187 Mit

sem Inhalt kann

Richtlinie ohne Verstoß gegen

Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen. Vielmehr kann sie auch unabhängig von einem etwaigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nach den Maßgaben der Grundrechte des Grundgesetzes zulässig angeordnet werden (siehe unten IV). Eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften insgesamt am Maßstab der deutschen Grundrechte gerät damit nicht in Konflikt mit der Richtlinie 2006/24/EG, so dass es auf deren Wirksamkeit und Vorrang nicht ankommt. II. 188

angegriffenen Vorschriften greifen in Art. 10 Abs. 1 GG ein. 189 1. Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches

unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 106, 28 <35 f.>; 120, 274 <306 f.>) vor einer Kenntnisnahme durch

öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 106, 28 <37>).

ser Schutz erfasst dabei nicht nur

Inhalte der Kommunikation. Geschützt ist vielmehr auch

Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>; 115, 166 <183>; 120, 274 <307>). 190 Der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem

öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf

Informations- und Datenverarbeitungsprozesse,

sich an

Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch

öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 <398>; 100, 313 <366>; 110, 33 <52 f.>). In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 f.>). Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 299 <313>). 191 Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung. Bezogen auf

Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie,

allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für

Daten ergeben,

durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings

Maßgaben,

das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf

speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 f.>). 192 2. a)

in § 113a Abs. 1 TKG den

nsteanbietern auferlegte Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein.

s gilt zunächst für

Speicherungspflichten bezüglich der Telekommunikationsdienste gemäß § 113a Abs. 2 bis 5 TKG und in Verbindung hiermit gemäß § 113a Abs. 6 und 7 TKG.

insoweit zu speichernden Angaben geben Auskunft darüber, ob, wann, wo und wie oft zwischen welchen Telekommunikationseinrichtungen Verbindungen aufgenommen oder aufzunehmen versucht wurden. Insbesondere gilt

s auch für

Speicherung der Daten zu

nsten der elektronischen Post gemäß § 113a Abs. 3 TKG, deren Vertraulichkeit gleichfalls durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 <383>; 120, 274 <307>). Dass sich E-Mails technisch leicht abfangen lassen, ändert an deren vertraulichem Charakter und ihrer Schutzwürdigkeit nichts. Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet dabei auch

Speicherung der den Internetzugang betreffenden Daten gemäß § 113a Abs. 4 TKG. Zwar ermöglicht der Internetzugang nicht nur

Aufnahme von Individualkommunikation,

dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses unterfällt, sondern auch

Teilnahme an Massenkommunikation. Da eine Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation ohne eine der Schutzfunktion des Grundrechts zuwiderlaufende Anknüpfung an den Inhalt der jeweils übermittelten Information nicht möglich ist, ist bereits in der Speicherung der den Internetzugang als solchen betreffenden Daten ein Eingriff zu sehen, auch wenn sie Angaben über

aufgerufenen Internetseiten nicht enthalten (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1,

  1. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 44; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 1,
  2. Aufl. 2004, Art. 10 Rn. 39). 193

Eingriffsqualität des § 113a TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass

in

ser Vorschrift vorgeschriebene Speicherung nicht durch den Staat selbst, sondern durch private

nsteanbieter erfolgt. Denn

se werden allein als Hilfspersonen für

Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen. § 113a TKG verpflichtet

privaten Telekommunikationsunternehmen zur Datenspeicherung allein für

Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben gemäß § 113b TKG. Dabei ordnet der Staat

mit der Speicherung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung unmittelbar an, ohne dass den speicherungspflichtigen Unternehmen insoweit ein Handlungsspielraum verbleibt;

Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten öffentlichen Stellen nach § 113a Abs. 9 TKG unverzüglich erfüllt werden können. Unter

sen Voraussetzungen ist

Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 107, 299 <313 f.>). 194 b) Grundrechtseingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG liegen auch in den Regelungen zur Datenübermittlung in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG. Zwar eröffnet

se Vorschrift für sich genommen noch keine Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten, sondern verweist auf weitere gesetzlich eigens zu schaffende Abrufnormen. Jedoch liegt in ihr

grundlegende Bestimmung, für welche Zwecke

Daten verwendet werden dürfen. Sie befreit

sbezüglich

Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht. Dass

Datenverwendung letztlich endgültig erst im gestuften Ineinandergreifen von Vorschriften auf verschiedenen Normebenen ihre Gesamtregelung findet, ändert nichts daran, dass

Definition der Verwendungszwecke und

Erlaubnis zur Datenübermittlung Teil der Verwendungsregelung sind und insoweit Eingriffscharakter haben. Auch hier ist es unerheblich, dass § 113b TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater

nsteanbieter betrifft.

vorgesehene Übermittlung beruht auf einer gesetzlichen Regelung und damit unmittelbar auf einem Akt der nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt, setzt eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall voraus und erfolgt an Behörden. Sie ist damit rechtlich als Eingriff des Staates anzusehen. 195 c) Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG. Danach können Behörden von den

nsteanbietern Auskünfte über Bestands- und Kundendaten gemäß §§ 95, 111 TKG verlangen,

nsteanbieter nur unter Nutzung der nach § 113a Abs. 4 TKG gespeicherten Daten ermitteln können. Unabhängig von der Frage, ob und wieweit in Auskünften gemäß § 113 TKG allgemein ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt beziehungsweise ob insoweit grundsätzlich allein das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig ist, ist jedenfalls für Auskünfte gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2, § 113 Abs. 1 TKG ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG zu bejahen. Denn es wird hier

Nutzung der gemäß § 113a TKG gespeicherten und damit durch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG gewonnenen Daten geregelt. Jede Folgeverwendung von Daten,

einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an

sem Grundrecht zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>; 110, 33 <68 f.>; 113, 348 <365>). Auch hier kann es nicht darauf ankommen, dass

se gesetzlich vorgeschriebene Nutzung nicht durch

öffentliche Hand selbst, sondern - in Erfüllung des Auskunftsverlangens - durch private Anbieter erfolgt. 196 d) Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet schließlich auch § 100g StPO. Er ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden, sich

nach § 113a TKG gespeicherten Daten von den zur Speicherung Verpflichteten übermitteln zu lassen und zu nutzen. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO selbst sowie das Gebrauchmachen von

ser Ermächtigung greifen als Akte der öffentlichen Gewalt daher gleichfalls in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG ein. III. 197 In formeller Hinsicht begegnen

angegriffenen Vorschriften keinen Bedenken. Sie genügen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und sind durch eine Kompetenz des Bundes gedeckt. 198 1. Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Keinen Zweifeln unterliegen insoweit zunächst § 113b TKG und § 100g StPO,

- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorschriften - eine gesetzliche Grundlage für den Erlass einzelfallbezogener Anordnungen darstellen, aufgrund deren der Zugriff auf

Daten erfolgt. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insoweit auch § 113a TKG, der für

Speicherung der Daten nicht auf einzelfallbezogene Anordnungen verweist, sondern

se unmittelbar selbst vorschreibt. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG steht Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses auch unmittelbar durch Gesetz nicht entgegen (vgl. BVerfGE 85, 386 <396 ff.>). 199 2. Dem Bund fehlt es nicht an einer Gesetzgebungskompetenz.

§§ 113a, 113b TKG finden ihre Kompetenzgrundlage in Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG, § 100g St

PO findet sie in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG. 200 Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG berechtigt unmittelbar allerdings nur zur Regelung der technischen Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen. Von der Norm nicht umfasst sind Regelungen,

auf

übermittelten Inhalte oder

Art der Nutzung der Telekommunikation gerichtet sind (vgl. BVerfGE 113, 348 <368>; 114, 371 <385>) und etwa eine Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Erlangung von Informationen für Aufgaben der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr vorsehen. Solche Regelungen sind im Hinblick auf

Gesetzgebungskompetenz jeweils dem Rechtsbereich zuzuordnen, für dessen Zwecke

Überwachung erfolgt (vgl. BVerfGE 113, 348 <368>). 201

§§ 113a

und 113b TKG sind von der Kompetenz zur Regelung des Telekommunikationsrechts jedoch als Bestandteil der hiermit zu verbindenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen kraft Sachzusammenhangs miterfasst. Mangels ausdrücklicher Kompetenzzuweisung fällt das Recht des Datenschutzes zwar grundsätzlich in

Zuständigkeit der Länder. Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass

datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 <421>; 98, 265 <299>; 106, 62 <115>; 110, 33 <48>; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).

s ist für

§§ 113a

, 113b TKG der Fall.

se stehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zum Datenschutz und normieren in Anknüpfung an

Regelung der technischen Bedingungen der Informationsübermittlung

jeweils zu beachtenden Anforderungen an den Umgang mit den bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzeugten oder verarbeiteten Daten. Sie knüpfen damit unmittelbar an Sachverhalte an,

in den Bereich der Gesetzgebungsmaterie der Telekommunikation fallen. Wegen

ses engen Zusammenhangs zwischen technischem Übermittlungsvorgang und den dabei anfallenden Daten kann

erforderliche datenschutzrechtliche Regelung ihrer Verwendung nur einheitlich durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, der über

Kompetenz zur Regelung des Übermittlungsvorgangs verfügt. Andernfalls bestünde

Gefahr eines Inkongruenzen verursachenden Auseinanderfallens der technischen und datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung. Dementsprechend enthält das Telekommunikationsgesetz neben den Regelungen der §§ 113a und 113b TKG und über das Fernmeldegeheimnis in den §§ 88 ff. TKG auch in den §§ 91 bis 107 TKG umfangreiche bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz, deren kompetenzielle Rechtmäßigkeit bisher - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde. 202 Der Reichweite nach kann der Bund auf

ser Kompetenzgrundlage

jenigen Regelungen treffen,

zu einer grundrechtskonformen Regelung der Datenverwendung erforderlich sind. Insbesondere kann er

Bestimmungen vorsehen,

notwendig sind, damit

in § 113a TKG vorgesehene Datenspeicherung und

Übermittlung der Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste und ihre Verwendung zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG den grundrechtlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 GG genügen. Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; 110, 33 <53>; 115, 320 <365>; 118, 168 <187 f.>), beinhaltet

s

Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht

sbezüglich freilich nur so weit, wie

s nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und den hiermit verbundenen verfassungsrechtlichen Anforderungen geboten ist.

Ermächtigungen zum Datenabruf selbst kann der Bund deshalb nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG stützen. Er bedarf dafür eines eigenen Kompetenztitels oder muss

Entscheidung hierüber den Ländern überlassen. 203 §§ 113a, 113b TKG tragen dem vom Grundsatz her Rechnung. Sie beschränken sich allein darauf, durch Speicherungspflichten und Übermittlungsregelungen

Voraussetzungen für einen staatlichen Zugriff auf

Daten zu schaffen. Deren Ausfüllung bleibt demgegenüber eigenen Regelungen zum Datenabruf überlassen. Unbeschadet der materiellrechtlichen Frage, ob der Bund

Verwendungszwecke hierbei sachlich hinreichend begrenzt hat (siehe unten C V 5 und VI 3 b), sind hiergegen kompetenzrechtlich keine Einwände zu erheben. IV. 204 Materiell verfassungsgemäß sind

Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken

nen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <335 ff.>; 115, 320 <345>; 118, 168 <193>; 120, 274 <318 f.>; stRspr). 205 Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie

§§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art.

10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ge

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