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BVerfG 1 BvR 1523/08

KVRE387601001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100218.1bvr152308 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20100218 1 BvR 1523/08 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, RSV, § 20 Abs 2 Hal

Art. 2Abs.

1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vorliegen. 5

  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Durch das Urteil vom
  2. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
  3. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift ebenso wie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom
  4. September 2005 für die Zeit ab dem
  5. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar mit Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG erklärt, jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet. 6

  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2
  2. Halbsatz SGB II a.F. mit Art. 1 Abs.

dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 217), steht darüber hinaus fest, dass es bei der im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2
  2. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann. Eine Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidungen kommt nicht in Betracht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. III. 7 Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung allein wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfassungsbeschwerde war jedoch in einigen Punkten von Anfang an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelsatzverordnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richtet, die die Beschwerdeführerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das Verfahren der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 und Art. 80 Abs. 1 GG geltend macht. Von daher ist es angemessen, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Auslagen selbst zu tragen hat. 8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE387601001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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