1, Art. 2 Abs.
3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen Kindergeld und den Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen für Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der in der Regelleistung nicht berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden Grund SGB II-Leis-tungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern, da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die volle Anrechung auch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten, die durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren. Gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es auch nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 1 EStG Rechnung getragen wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs.
1 GG verlangt nicht die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 158). 8 b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der - gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216 <232 ff.>) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt. 9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE387871001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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