KVRE388751001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100430.1bvr279709 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20100430 1 BvR 2797/09 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, §§ 1896ff BGB, § 1896 BGB, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 283 Abs 1 S 2 FamFG, § 34 Abs 1 Nr 2 FamFG vorgehend OLG Celle, 16. November 2009, Az: 3 U 251/09, Beschlussvorgehend AG Hannover, 12. November 2009, Az: 660 XVII H5148, Beschlussvorgehend AG Hannover, 4. November 2009, Az: 660 XVII H5148, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Dezember 2009, Az: 1 BvR 2797/09, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der Betroffenen vorher die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen. 2. ... I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hannover, an der die C.-Bank ein Grundpfandrecht innehat. Seit 1997 versucht die Gläubigerin, ihre Rechte an der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durchzusetzen. Vor dem Prozessgericht erhobene Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Titel blieben erfolglos. Das Amtsgericht Hannover stellte mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens das Verfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen ein. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 9. März 2006 Anträge auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurück und stellte die Zwangsversteigerung erneut bis zum 31. Dezember 2007 ein, da die Beschwerdeführerin an einer chronischen depressiven Erkrankung leide, die zu einer Suizidalität führe und sich bei Fortführung der Vollstreckung deutlich verschlechtern würde. Das Landgericht Hannover beschloss am 13. Juni 2006 auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März 2006 abzuändern und den Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 765a ZPO abzulehnen. 3 Im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Betreuungsstelle der Region Hannover und zwei psychiatrische Sachverständige wiederholt um Stellungnahmen und Gutachten gebeten. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine Charakterneurose mit querulatorischer Fehlhaltung auf dem Boden einer primär-narzisstisch-kränkbaren Persönlichkeitsstruktur bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Beschwerdeführerin wurde geprüft, aber verneint. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich angemessen zu orientieren und würde sich bei Bedarf durch ihren juristisch qualifizierten Sohn vertreten lassen, beziehungsweise sich anderweitig qualifizierte Hilfe organisieren. 4 Nachdem das Vormundschaftsgericht eine Betreuerbestellung 2006 und 2007 ablehnte, wies das Amtsgericht Hannover im Zwangsversteigerungsverfahren den erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung gemäß § 765a ZPO zurück. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde durch das Landgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2008 zurückgewiesen und in der Begründung erklärt, § 765a ZPO sei nur unter strengen Anforderungen anwendbar. Der Gefahr eines Suizids könne auf andere Weise begegnet werden, etwa durch eine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften oder die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik. Am 11. August 2009 wurde der Zwangsversteigerungstermin auf den 19. November 2009 festgelegt. 5 Unter dem 7. September 2009 regte das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Hannover beim Vormundschaftsgericht Hannover an zu überprüfen, ob angesichts des Versteigerungstermins zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik, erforderlich seien. Der Sachverständige Dr. W. wurde schriftlich zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin aufgefordert. Er solle prüfen, ob eine Betreuung einzurichten sei und der Beschwerdeführerin angesichts der Zwangsversteigerung eine Gefahr für ihr Leben drohe. Eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht, sodass die Beschwerdeführerin erst durch den Gutachter von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangte. Der Gutachter rief die Beschwerdeführerin an und schlug einen Termin für die Untersuchung vor, dem die Beschwerdeführerin jedoch nicht zustimmte. Als der Gutachter sie aufsuchte, lehnte die Beschwerdeführerin eine Untersuchung ab, obwohl sie in vorherigen Verfahren mit dem Sachverständigen zusammengearbeitet hatte. 6 2. Nach der Mitteilung des Sachverständigen unter dem 3. November 2009, die Beschwerdeführerin verweigere sich einer Untersuchung, fasste das Amtsgericht Hannover unter dem 4. November 2009 einen Beschluss. 7 Unter Ziffer 1 wurde gemäß §§ 283, 322 FamFG angeordnet, die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Betreuung und einer geschlossenen Unterbringung durch Dr. W. untersuchen zu lassen. 8 Unter Ziffer 2 wurde die Vorführung zur Untersuchung durch die zuständige Behörde Betreuungsstelle der Region Hannover - auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin - angeordnet. Die Betreuungsbehörden seien zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses befugt, verschlossene Haus- und Zimmertüren zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand der Beschwerdeführerin Gewalt anzuwenden. 9 Unter Ziffer 3 wurde die Entscheidung für sofort wirksam erklärt und unter Ziffer 4 als nicht anfechtbar gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG bezeichnet. 10 Unter Ziffer 5 wurde Dr. W. ersucht, ein Gutachten über die Frage der Erforderlichkeit, Umfang und voraussichtliche Dauer einer Betreuungsbedürftigkeit und einer gegebenenfalls erforderlichen geschlossenen Unterbringung zu erstatten. 11 Zur Begründung führte das Gericht knapp aus, nach Eingang einer Anregung sei ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung eingeleitet worden. Das Verfahren habe zwischenzeitlich wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht gefördert werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin beim Sachverständigen nicht wahrgenommen, sodass nunmehr nach §§ 283, 322 FamFG zu verfahren sei. 12 Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. November 2009, in der die mangelnde Information über das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt gerügt wurde, wurde nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Hannover begründete seinen Beschluss vom 12. November 2009 damit, die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folge aus § 58 Abs. 1 FamFG. Anhaltspunkte, die eine Vorführung entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den für den "20. November 2009" (gemeint ist offensichtlich der 19. November) angesetzten Zwangsversteigerungstermin und die daraus resultierende Eilbedürftigkeit sei eine vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Der Sachverständige habe am 3. November 2009 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei zur Mitwirkung nicht bereit. 13 Am 12. November 2009 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2009 ein. Eine Entscheidung des Landgerichts liegt noch nicht vor. 14 3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17. November 2009, eingegangen am gleichen Tag, Verfassungsbeschwerde erhoben. 15
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