KVRE388871001 ECLI:DE:BVerfG:2010:lk20100624.1bvl000510 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20100624 1 BvL 5/10 Beschluss Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 615 Abs 2 BGB, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 11 KSchG, § 23 Abs 1 S 2 KSchG, § 23 Abs 1 S 3 KSchG vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 9. März 2010, Az: 7 Sa 430/09, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage: Zur Vereinbarkeit der unterschiedlichen Anrechnungsregelungen bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 Abs 2 BGB, § 11 KSchG) mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Abgrenzung der ungleich behandelten Sachverhalte, Möglichkeit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1 Die Vorlage betrifft die unterschiedliche Regelung der Anrechnung ersparter Aufwendungen auf den Annahmeverzugslohn in § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG. Nach § 615 Satz 2 BGB als der allgemeinen Vorschrift zur Vergütung des Dienstverpflichteten bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten muss sich der Verpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat. Im Spezialfall des § 11 KSchG findet eine solche Anrechnung hingegen nicht statt. Das vorlegende Landesarbeitsgericht sieht darin in einem Fall, in dem eine Anwendung des § 11 KSchG zu Gunsten eines Arbeitnehmers nicht in Betracht kam, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). I. 2 Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien, soweit hier von Bedeutung, nach einem rechtskräftigen Teilurteil über den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug. 3 Die Klägerin war seit September 2004 als Buchhalterin beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte führt einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern. Er behauptete, er habe der Klägerin am 31. Oktober 2005 eine Kündigung zum 30. November 2005 ausgehändigt. Die Klägerin bestritt, die Kündigung erhalten zu haben, und beantragte vor dem Arbeitsgericht, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbestehe. Außerdem machte sie für die Zeit ab Dezember 2005 Vergütungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht gab dem Feststellungsantrag durch Teilurteil statt, weil der Beklagte den Zugang des Kündigungsschreibens nicht beweisen konnte. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Später beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007. Im Streit blieben aber die Vergütungsansprüche der Klägerin. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2005 bis November 2007 teils Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, teils gemäß § 615 Satz 1 BGB Annahmeverzugslohn zu. Im Rahmen des Annahmeverzugslohns brachte es gemäß § 615 Satz 2 BGB die Fahrtkosten in Abzug, die sich die Klägerin dadurch erspart hatte, dass sie nicht von zu Hause zur Arbeitsstätte fahren musste. Für den gesamten Zeitraum ergab sich hierfür ein Abzug in Höhe von 2.617,50 €. Insoweit wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen. II. 4 Nachdem die Klägerin Berufung erhoben hatte, setzte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit aus und legte dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung die Frage vor, 5 ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. 6 Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen aus: 7 Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin hänge davon ab, ob § 615 Satz 2 BGB anzuwenden sei. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche sei, soweit es um Zeiträume gehe, in denen die Klägerin nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, § 615 Satz 1 BGB. Nach § 615 Satz 2 BGB sei auf die Vergütungsansprüche das anzurechnen, was die Klägerin sich dadurch an Aufwendungen erspart habe, dass sie nicht gearbeitet habe. Bei den in § 615 Satz 2 BGB genannten ersparten Aufwendungen handele es sich um solche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Falle der Weiterarbeit entstanden wären. Hierzu gehörten typischerweise Fahrtkosten für die Anfahrt zum Arbeitsplatz. 8 Ein Abzug wäre allerdings nicht vorzunehmen, wenn § 11 KSchG anzuwenden wäre. § 11 KSchG stelle wie § 615 Satz 2 BGB eine Anrechnungsbestimmung dar, die indes anders als § 615 Satz 2 BGB keine Anrechnung ersparter Aufwendungen vorsehe. Die Vorschrift verdränge als lex specialis § 615 Satz 2 BGB. Sie sei vorliegend gleichwohl nicht anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gälten die Regelungen des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, also auch § 11 KSchG, nicht für Kleinbetriebe. Ausgenommen seien lediglich §§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG. Kraft Gesetzes würden somit Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb tätig seien, schlechter behandelt als Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt seien, auf den das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden sei. Während die Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs sich ersparte Aufwendungen auf den Verdienst anrechnen lassen müssten, sei dies bei anderen Arbeitnehmern nicht der Fall. 9 Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daraus ergäben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Art. 3 Abs. 1 GG sei danach jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse. 10 Gemessen an diesen Grundsätzen sei kein Grund erkennbar, der es gebiete oder auch nur als vertretbar erscheinen lasse, die Frage, ob Arbeitnehmer sich auf den Annahmeverzugslohn ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssten, in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs, in dem sie beschäftigt seien, zu regeln. 11 Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1998 (BVerfGE 97, 169) mit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG auseinandergesetzt. Dabei sei es allerdings um die Frage gegangen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben tätig seien, vom Kündigungsschutz nach § 1 KSchG ausgeschlossen seien. Dies sei bejaht worden. Die tragende Begründung hierfür sei die Überlegung gewesen, dass bei enger persönlicher Zusammenarbeit, insbesondere persönlicher Mitarbeit des Arbeitgebers im Betrieb, sowie bei geringerer Finanzausstattung und Verwaltungskapazität des Unternehmens gute Gründe dafür sprächen, dem Arbeitgeber freiere Hand bei der Ausübung seines Kündigungsrechts einzuräumen, als ihm die allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes erlaubten. 12 Diese Gründe seien nicht geeignet, die unterschiedliche Regelung bei der Anrechnung ersparter Aufwendungen zu begründen. Gerade die geringere Verwaltungskapazität kleinerer Betriebe spreche dagegen, die Abrechnung der Annahmeverzugsansprüche auch noch bezüglich der ersparten Aufwendungen zu komplizieren. Die geringere Finanzausstattung rechtfertige die unterschiedliche Behandlung ebenfalls nicht. Ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung Aufwendungen habe, berühre das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht. Insbesondere wirkten sich etwaige Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht auf die Arbeitsvergütung aus, sondern würden in aller Regel im Rahmen der steuerlichen Behandlung des Einkommens vom Arbeitnehmer als abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht. Warum dies im Fall des Annahmeverzugs zu einer Minderung des Arbeitslohnes führen solle, sei ohnehin nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. 13 Die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen hätten, § 11 KSchG anders zu regeln als § 615 Satz 2 BGB, stellten ebenfalls keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. Der Regierungsentwurf zum Gesetz von 1951 habe zunächst ebenfalls eine Anrechnungspflicht vorgesehen. Der zuständige Ausschuss des Bundestags habe aber im Hinblick auf die Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge diese Vorschrift gestrichen, um "nicht kleinlich zu verfahren" (Bezugnahme auf Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 11 Rn. 48). Diese Überlegung treffe auch für Kleinbetriebe zu. Die Regelung des § 615 Satz 2 BGB sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Der eindeutige Wortlaut des § 615 Satz 2 BGB lasse eine Auslegung dahingehend, die ersparten Aufwendungen nicht anzurechnen, nicht zu. III. 14 Die Vorlage ist unzulässig. 15 1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, wenn ihm zum einen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 105, 61 <67>; stRspr). Zum anderen muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <78>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>). Es muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 80, 96 <100>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 89, 329 <337>; 92, 277 <312>; 105, 48 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 -, juris). 16 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.