KVRE388901001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100602.1bvr044806 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20100602 1 BvR 448/06 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 178 GVG, § 12 Abs 1 S 1 SGG, § 178a SGG, § 61 SGG, § 62 SGG vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 11. Januar 2006, Az: L 15 B 16/05 AL RG, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21. September 2005, Az: L 15 B 4/05 AL, Beschlussvorgehend SG Bremen, 23. Juni 2005, Az: S 13 AL 233/02, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses ohne Abwarten der insoweit laufenden Rechtsmittelfrist 1. Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Januar 2006 - L 15 B 16/05 AL RG -, und vom 21. September 2005 - L 15 B 4/05 AL - , soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen zurückgewiesen wird, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. ... 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Auferlegung eines Ordnungsgeldes. I. 2 1. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € wegen ungebührlichen Benehmens auferlegt, weil er trotz mehrfacher Hinweise und Androhung des Ordnungsgelds in seinem Redefluss während einer Beweisaufnahme weiter fortgefahren war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde über das Kürzel "b.u.v." hinaus nicht vermerkt, in welcher Besetzung der Beschluss gefasst worden war. 3 Die schriftlich begründete Beschlussausfertigung vom selben Tag nennt allein den Vorsitzenden als Erlassenden und sieht - abweichend vom Protokoll - ergänzend vor, dass für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt wird. 4 2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Beschwerde erhoben hatte, erließ der Vorsitzende des Sozialgerichts am 18. August 2005 einen Berichtigungsbeschluss, wonach der Ordnungsgeldbeschluss durch den Vorsitzenden und die beiden ehrenamtlichen Richter beschlossen worden sei. Es handele sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der §§ 138, 142 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beschluss in der öffentlichen Sitzung gefasst worden sei, an der die ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien. Die Rechtsmittelbelehrung zu dem Berichtigungsbeschluss weist den Beschwerdeführer auf die Statthaftigkeit einer Beschwerde binnen Monatsfrist hin. 5 3. Das Landessozialgericht hob auf die Beschwerde den Ordnungsgeldbeschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses insoweit durch unanfechtbaren Beschluss vom 21. September 2005 auf, als nachträglich ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden war, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Dabei ging das Landessozialgericht davon aus, dass der Ordnungsgeldbeschluss von der Kammer gefasst worden sei, wie dies der Berichtigungsbeschluss ausweise. 6 4. Am nächsten Tag erhob der Beschwerdeführer - noch fristgerecht - Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass tatsächlich nicht die gesamte Kammer, sondern allein der Vorsitzende des Sozialgerichts den Beschluss über das Ordnungsgeld ohne Rücksprache "blitzartig" verhängt habe. 7 5. Der Beschwerdeführer erhob außerdem Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landessozialgerichts. Dieser Beschluss sei gefasst worden, bevor die Beschwerdefrist gegen den Berichtigungsbeschluss abgelaufen sei. Die Äußerungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach das Ordnungsgeld ausschließlich durch den Vorsitzenden verhängt worden sei, müssten noch zur Kenntnis genommen werden. 8 6. Das Landessozialgericht hob den Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts auf, weil nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die Berichtigung einer "offenbaren Unrichtigkeit" gehandelt habe, die auch ohne Anhörung berichtigt werden könne. Allein aus dem Umstand, dass der Beschluss laut Protokoll in öffentlicher Sitzung, an der die ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien, gefasst wurde, ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich um einen Beschluss der Kammer und nicht allein des Vorsitzenden gehandelt habe. Eine Beschlussfassung durch die Kammer werde hier nicht durch das Protokoll bewiesen. Zweifel blieben, weil eine Unterbrechung der Sitzung nicht stattgefunden habe, eine Kurzverständigung zwischen den Mitgliedern der Kammer am Richtertisch nicht vermerkt und nach den - in der Abhilfeprüfung - unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erfolgt sei. Unter diesen Umständen habe eine Korrektur des Beschlusses nicht erfolgen können. 9 7. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Landessozialgericht die Anhörungsrüge zurück. Die unanfechtbare Entscheidung über die erste Beschwerde sei nicht erneut aufzugreifen. Die Beschwerdefrist zu dem Berichtigungsbeschluss habe nicht abgewartet werden müssen. Dem Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung zur Verfügung gestanden, auch sofern er Einwendungen gegen den Berichtigungsbeschluss in diesem Verfahren erheben wollte. Das Landessozialgericht habe bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses entscheiden dürfen. Ein Berichtigungsbeschluss sei wirksam, solange er nicht aufgehoben werde. Die Tatsache, dass der Berichtigungsbeschluss aufzuheben war, führe nicht dazu, dass nachträglich ein Anhörungsfehler eingetreten wäre. 10 Eine Abänderung sei auch nicht veranlasst, wenn man das Vorbringen als außerordentlichen Rechtsbehelf verstehe. Insoweit räumt das Landessozialgericht zwar ein, dass der Beschluss über die erste Beschwerde so nicht ergangen wäre, wenn nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berichtigungsbeschluss vorgelegen hätte. Maßgebend sei aber, dass sich an der Beurteilung der materiellen Berechtigung der Auferlegung eines Ordnungsmittels nichts geändert habe und der Beschluss nach den zur Zeit der Beschwerdeentscheidung gegebenen Umständen auch formell der Rechtslage entsprochen habe. Grobes prozessuales Unrecht ergebe sich nicht daraus, dass der Ordnungsgeldbeschluss möglicherweise unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen sei, was sich daraus ableiten lasse, dass Verletzungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit selbst im Rahmen der Prüfung des rechtlichen Gehörs unbeachtlich seien. Es gebe daher keine Veranlassung, den unanfechtbaren Beschluss erneut aufzugreifen. 11 8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und beantragt eine Zurückverweisung an das Landessozialgericht. 12 9. Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen hatten Gelegenheit zur Äußerung, sahen aber von einer Stellungnahme ab. II. 13 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss sowie die Zurückweisung der Anhörungsrüge verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 14 1. Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 <119>). Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes. Das einfache Recht und seine Anwendung im Einzelfall müssen von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 74, 220 <224>; 77, 275 <284>; 81, 123 <129>). 15 In die Prüfung des Art. 103 Abs. 1 GG sind auch die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung einzubeziehen. Es muss insbesondere bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Vorbringens berücksichtigt werden, ob das Verhalten eines Beschwerdeführers auch auf gerichtlichem Fehlverhalten beruht (vgl. BVerfGE 75, 183 <190 f.>). Der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es den Gerichten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 75, 183 <190 f.>; 78, 123 <126>). 16 2. An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landessozialgericht in dem ersten Beschwerdeverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einer erheblichen Tatsache nicht in angemessenem Umfang gewährte. Dies hätte auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge beachtet werden müssen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.