2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. 20 Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht unmittelbar in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werde. Dadurch würde der Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Rechte aus der Elternschaft zu ihrem Sohn versagt. Sie müsse zuerst den Weg der Stiefkindadoption beschreiten. Das Gericht hätte in analoger Anwendung des § 1592 BGB die Beschwerdeführerin zu 1) als Elternteil L. in die Geburtsurkunde eintragen müssen. § 1592 Nr. 2 BGB erfordere für die Vaterschaft lediglich die öffentlich beglaubigte Erklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter. Es bestehe daher kein Grund, die Regelung nicht auch auf die Elternschaft von Kindern anzuwenden, die innerhalb einer Lebenspartnerschaft geboren worden seien. 21 Zwar sehe § 9 Abs. 7 LPartG vor, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen könne. Mit dieser Regelung seien jedoch nur die Fälle geregelt, in denen ein Lebenspartner eigene Kinder mit in die Beziehung bringe. Eine Regelung für den Fall, dass sich zwei verpartnerte Frauen oder Männer dazu entschieden, ein gemeinsames Kind zur Welt zu bringen, sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Den Lebenspartnern werde nur der Weg der sogenannten Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG eröffnet. Es bestehe offensichtlich eine ungewollte Regelungslücke. 22 Es gebe keinen sachlichen Grund, Eltern von Kindern, die in eine Lebenspartnerschaft hineingeboren würden, nicht mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes gleich zu behandeln. 23 Ein Eingriff in ihre Intimsphäre aus Art. 2 Abs.
1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) das gemeinsame Kind adoptieren müsse und es von der Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle abhänge, ob zu der nichtgebärenden Mutter ein genauso enges Verhältnis des gemeinsamen Kindes entstanden sei wie zu der gebärenden Mutter. Ferner müssten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Adoptionsverfahrens ihre finanzielle und persönliche Situation offenlegen. Gegebenfalls werde ferner die Zustimmung des Erzeugers erwartet. II. 24 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. 25
1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde des Kindes ohne vorherige Adoption nicht in ihren Grundrechten verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob das Kind ein grundrechtlich gewährleistetes Recht auf Eintragung bestimmter Personen in seine Geburtsurkunde hat. 27
1 GG ist nicht verletzt. Es handelt sich bei der Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde nicht um einen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführerinnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 72, 155 <170>). Dabei sichert es jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 <268>). Der Schutz der Privatsphäre dient dazu, einen Freiraum zur unbeobachteten persönlichen Entfaltung gewahrt zu bekommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <382 f.>). Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsdokument zeitigt in dieser Hinsicht keinerlei Wirkung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerinnen. Mit ihr werden keine Erkenntnisse über die betroffene Person Dritten gegenüber offengelegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) erst nach einer Adoption eingetragen wird und dabei im Rahmen des Adoptionsverfahrens zur Offenlegung bestimmter persönlicher Verhältnisse gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle gezwungen sein kann, ist nur eine mittelbare Folge der Nichteintragung, die zudem ursächlich nur entfernt mit ihr verbunden ist, wobei noch ein freiwilliger Entschluss der adoptierenden Beschwerdeführerin zu 1) hinzutreten muss. 30 d) Schließlich liegt auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für die Beschwerdeführerin zu 2) gilt das bereits, weil durch die Nichteintragung ihrer Lebenspartnerin in die Geburtsurkunde des Kindes bezüglich ihrer Person keine Ungleichbehandlung erkennbar ist. Aber auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben. Dass bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet. 31 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 32 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE389251001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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