BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zeitraum vom…
KVRE389391001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100721.1bvr061107 BVerfG 1. Senat 20100721 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 Beschluss Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 ErbStG vom 27.02.1997, § 15 Abs 1 ErbStG vom 20.12.1996, § 15 Abs 1 ErbStG vom 24.03.1999, § 16 Abs 1 ErbStG vom 27.02.1997, § 16 Abs 1 ErbStG vom 19.12.2000, § 17 ErbStG vom 27.02.1997, § 17 ErbStG vom 19.12.2000, § 19 ErbStG vom 27.02.1997, § 19 ErbStG vom 20.12.1996, § 19 ErbStG vom 19.12.2000, § 1 Abs 1 S 1 LPartG, § 5 S 1 LPartG vorgehend BFH, 1. Februar 2007, Az: II R 43/05, Beschlussvorgehend BFH, 8. November 2006, Az: II R 43/05, Gerichtsbescheidvorgehend FG Köln, 29. Juni 2005, Az: 9 K 1041/03, Urteilvorgehend BFH, 20. Juni 2007, Az: II R 56/05, Beschlussnachgehend BVerfG, 1. Februar 2011, Az: 1 BvR 2464/07, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrennachgehend BVerfG, 10. November 2011, Az: 1 BvR 611/07, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Verfassungswidrigkeit der §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1, 17, 19 ErbStG, soweit eingetragene Lebenspartnerschaften betroffen sind – Auftrag an den Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen 1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049).
I.
2 1. a) Die Höhe der Besteuerung im Erbschaftsteuerrecht richtet sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts durchgehend - mit Ausnahme einer kurzfristigen einheitlichen Besteuerung nach Kriegsende - nach der durch Heirat oder Verwandtschaft vermittelten Beziehung der Erben zum Erblasser. Während Ehegatten und Kinder zunächst von der als Erbanfallsteuer erhobenen Steuer vollständig befreit waren, hat der Gesetzgeber später nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser gestaffelte Freibeträge und Steuerklassen für Erben vorgesehen. Die Gewährung der Steuerfreiheit und später eines Freibetrages für Ehegatten hatte zwischen 1925 und 1973 zur Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls gemeinsame Kinder oder Abkömmlinge des Erblassers und des erbenden Ehegatten vorhanden waren. Seit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl I S. 933) wird Ehegatten - neben einem erstmals gewährten Versorgungsfreibetrag - ein Freibetrag unabhängig vom Vorhandensein von Kindern gewährt.
3
4 § 15 ErbStG 5 Steuerklassen 6
7 Steuerklasse I 8 1. der Ehegatte, 9 2. die Kinder und die Stiefkinder, 10 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 11 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
12 Steuerklasse II 13 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 14 2. die Geschwister, 15 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 16 4. die Stiefeltern, 17 5. die Schwiegerkinder, 18 6. die Schwiegereltern, 19 7. der geschiedene Ehegatte;
20 Steuerklasse III 21 alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. (...) 22
23 § 16 ErbStG 24 Freibeträge 25
27 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Deutsche Mark / 205.000 Euro;
28 3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Deutsche Mark / 51.200 Euro;
29 4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Deutsche Mark / 10.300 Euro;
30 5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 10.000 Deutsche Mark / 5.200 Euro.
31 (…) 32 Nach den ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen sollte der kinderabhängige persönliche Freibetrag für Ehegatten dem Gedanken Rechnung tragen, eine doppelte Erbschaftsbesteuerung im Falle eines Übergangs der Erbschaft vom Erblasser auf den überlebenden Ehegatten und sodann auf ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder im Interesse der Erhaltung der Substanz des Vermögens zu vermeiden (vgl. BTDrucks 1/1575, S. 11, 15). Nachdem das Vorhandensein von Kindern nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung eines Freibetrages für Ehegatten war, hat der Gesetzgeber die Freibetragsgewährung mit einer Schonung kleiner und mittlerer Erwerbe begründet (vgl. BRDrucks 140/72, S. 50, 70). In der Begründung zu dem für die Ausgangsverfahren maßgebenden Jahressteuergesetz 1997 hat der Gesetzgeber auf die verfassungsrechtlich erforderliche Schonung des üblichen Familiengebrauchsvermögens und den engen Zusammenhang zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie mit dem Erbrecht und der Eigentumsgarantie verwiesen, um hohe Freibeträge für Ehegatten und Kinder zu rechtfertigen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 38, 63 f., 70).
33
34 § 17 ErbStG 35 Besonderer Versorgungsfreibetrag 36
37
38 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 100.000 Deutsche Mark / 52.000 Euro;
39 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 80.000 Deutsche Mark / 41.000 Euro;
40 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 60.000 Deutsche Mark / 30.700 Euro;
41 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 40.000 Deutsche Mark / 20.500 Euro;
42 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 20.000 Deutsche Mark / 10.300 Euro.
43 Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
44 (…) 45
46 § 19 ErbStG 47 Steuersätze 48
49 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Deutsche Mark / Euro Vomhundertsatz in der I II III 100.000 / 52.000 7 12 17 500.000 / 256.000 11 17 23 1.000.000 / 512.000 15 22 29 10.000.000 / 5.113.000 19 27 35 25.000.000 / 12.783.000 23 32 41 50.000.000 / 25.565.000 27 37 47 > 50.000.000 / 25.565.000 30 40 50 (…) 50 Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Steuerklassen auf die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsgrad und die verfassungsrechtlich erforderliche Mäßigung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs bei Ehegatten und Kindern verwiesen; der Tarif müsse im Zusammenhang mit den Freibeträgen gesehen werden (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 65, 69, 71).
51
Aufgrund ihrer Einteilung in die Steuerklasse III als übrige Erwerber werden eingetragene Lebenspartner allerdings nach §§ 15, 19 ErbStG n.F. weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz wurden die Steuersätze der Steuerklasse III zudem erhöht. Auch die Steuersätze in der Steuerklasse II wurden angehoben; diese Erhöhung wurde allerdings mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) teilweise wieder rückgängig gemacht. Nach § 37 Abs. 1 ErbStG n.F. sind die Neuregelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes nur auf solche Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.
Dezember 2008 entsteht.
52 In dem Anfang des Jahres 2008 vorgelegten Gesetzentwurf zum Erbschaft-steuerreformgesetz wird hinsichtlich der weiteren Anhebung der Freibeträge für Ehegatten und Kinder auf die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Familiengebrauchsvermögens Bezug genommen und betont, dass kleinere Vermögenserwerbe nicht besteuert werden, während höchste Vermögen außerhalb des familiären Umfelds einen höheren Beitrag zum Steueraufkommen leisten sollen (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 23, 37). Soweit eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt wurden, wird dies mit der vergleichbaren Situation von Lebenspartnern und Ehegatten begründet, so ausdrücklich hinsichtlich des besonderen Versorgungsfreibetrages nach § 17 Abs. 1 ErbStG n.F. mit den unter Lebenspartnern wie bei Ehegatten gleichsam bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 37).
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54 2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 <206>).
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56 Nach § 2 LPartG sind die eingetragenen Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 5 Satz 1 LPartG in der Fassung vom 16. Februar 2001 (im Folgenden: LPartG a.F.) waren die Lebenspartner einander zu "angemessenem Unterhalt" verpflichtet, nach § 5 Satz 2 LPartG a.F. die für Ehegatten maßgebenden Vorschriften zum Unterhalt entsprechend anwendbar. Der Trennungsunterhalt war nach § 12 LPartG a.F. demjenigen bei Ehegatten nachgebildet: Nach der in ihren Voraussetzungen einer Scheidung ähnelnden Aufhebung der Lebenspartnerschaft schuldete ein Lebenspartner Unterhalt, wenn der andere Lebenspartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, § 16 Abs. 1 LPartG a.F.
57 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPartG steht einem Lebenspartner wie einem Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ein gesetzliches Erbrecht zu. Außerdem hat ein Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch, der sich aus § 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG ergibt und hinsichtlich dessen auf die Pflichtteilsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 2303 ff. BGB) mit der Maßgabe verwiesen wird, dass der Lebenspartner "wie ein Ehegatte zu behandeln" ist. Der Einfluss der Ausgleichsgemeinschaft auf den Erbteil des Lebenspartners entsprach dem der Zugewinngemeinschaft unter Eheleuten nach § 1371 BGB, auf den § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG a.F. verwies. Die Lebenspartner betreffenden erbrechtlichen Regelungen unterschieden sich im Übrigen nur in Einzelheiten von den auf Ehegatten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
58
II.
59 1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines am 25. August 2001 verstorbenen Lebenspartners. Das Finanzamt setzte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem Beschwerdeführer Erbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM fest. Es ordnete den Beschwerdeführer in die Steuerklasse III ein, gewährte unter anderem einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F. in Höhe von 10.000 DM und wendete einen Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. in Höhe von 23 % an. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
60 Die zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof zurück. Der Beschwerdeführer habe weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch wegen Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, erbschaftsteuerrechtlich im Wege einer analogen Anwendung der §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG einem Ehegatten gleichgestellt zu werden. Der Gesetzgeber könne eingetragenen Lebenspartnern zwar ungeachtet des nur zum Schutz von Ehe und Familie verpflichtenden Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, müsse dies aber nicht. Das bestehende Erbschaftsteuerrecht sehe über die Erbrechtsgarantie hinaus im Übrigen wegen des Schutzes von Ehe und Familie das Familienprinzip als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung vor. Nur bei Ehegatten und Kindern sei der erbschaft-steuerrechtliche Zugriff deswegen derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder bei kleineren Vermögen völlig steuerfrei zugute kommen solle.
61 2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das Finanzamt setzte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 € - gegenüber der Beschwerdeführerin Erbschaftsteuer in Höhe von 12.090 € fest. Es ordnete die Beschwerdeführerin in die Steuerklasse III ein, gewährte einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F. in Höhe von 5.200 € und wendete einen Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. in Höhe von 23 % an. Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin wurde die Erbschaftsteuer mit Einspruchsbescheid aufgrund des Nachweises weiterer Schulden auf 12.040 € herabgesetzt; im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen, insbesondere die Einordnung hinsichtlich Freibetrag und Steuerklasse aufrechterhalten. Die hiergegen erhobene Klage der Beschwerdeführerin blieb erfolglos, die zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof zurück. Die Begründung der Revisionsentscheidung stimmt mit derjenigen aus der Entscheidung überein, die gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) ergangen ist.
III.
62 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
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65 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG.
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IV.
68 Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das Finanzamt A., die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Lesben- und Schwulenverband und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. geäußert.
69 1. Nach Auffassung des Finanzamtes A. sind die mittelbar angegriffenen Regelungen verfassungsgemäß. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil es sich bei Ehe und Lebenspartnerschaft nicht um einen wesentlich gleichen Sachverhalt handele und eine Ungleichbehandlung im Übrigen mit Rücksicht auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt sei. Das bestehende Erbschaftsteuerrecht sehe das Familienprinzip als Grenze für das Maß der Steuerbelastung an und verwirkliche hierdurch die nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Förderung der Familie. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer durch die Besteuerung mit einem Steuersatz von 23 % nicht übermäßig belastet sei.
70 2. Die Bundessteuerberaterkammer ist der Auffassung, die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten, nicht aber die Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und nicht verwandten Dritten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Da es sich bei Ehe und Lebenspartnerschaft aufgrund des Geschlechts der Beteiligten sowie deren formaler Stellung nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handele, könne der Gesetzgeber diesbezüglich unterschiedliche Regelungen treffen. Es fehle indes an einem sachlich vernünftigen Grund für die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Dritten, weil ein Lebenspartner im Verhältnis zum Erblasser rechtlich und wirtschaftlich einem Fremden nicht vergleichbar sei. Im Übrigen diene das Familienprinzip als Grenze für die Steuerbelastung. Die steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen sei aufgrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG mit der Betonung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Ehe und Familie gerechtfertigt. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gebiete die Beachtung der Kontinuität des Ehe- und Familiengutes. Da auch eingetragene Lebenspartner die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle Lebensgestaltung ihrer Familie in der Erwartung schafften, dass diese dem überlebenden Lebenspartner zugute komme, sei im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG eine Mäßigung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs geboten.
71 3. Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten mit Rücksicht auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie als gerechtfertigt an. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei jedoch, dass auf Lebenspartner die Steuerklasse III angewendet und ihnen nur ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F. gewährt werde. Diese Besteuerung sei unter Berücksichtigung des durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten Erbrechts des überlebenden Lebenspartners systemwidrig. Es gebe keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, Lebenspartner trotz der erbrechtlichen Gleichstellung mit Ehegatten derselben Besteuerung wie weit entfernte Verwandte zu unterwerfen.
72 4. Nach Auffassung desLesben- und Schwulenverbandes sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. sind die mittelbar angegriffenen Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten befänden sich erbschaftsteuerrechtlich in einer vergleichbaren Situation. Ebenso wie Eheleute hätten auch eingetragene Lebenspartner ihr Vermögen gemeinsam in der Erwartung erarbeitet, ihren Lebensstandard auch im Alter und im Falle des Ablebens eines der Lebenspartner erhalten zu können. Daher seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten rechtfertigen könnten, zumal diese eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität bewirke. Ebenso wenig sei die Gleichbehandlung mit Fremden gerechtfertigt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich kein Gebot ableiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Im Übrigen sei der steuerliche Zugriff mit Rücksicht auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG so zu beschränken, dass die Erbschaft für einen Lebenspartner ebenso noch Ergebnis der lebenspartnerschaftlichen Erwerbsgemeinschaft bleibe wie dies für Ehegatten verlangt werde. Das geltende Erbschaftsteuerrecht belaste überlebende Lebenspartner übermäßig.
B.
73 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die erbschaft-steuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG a.F.) und im Steuersatz (§§ 15, 19 ErbStG a.F.) sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG a.F.) sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar (I.). Ob die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen, kann danach offen bleiben (II.).
I.
74 Eingetragene Lebenspartner wurden nach den für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) nach dem Jahressteuergesetz 1997 in erheblichem Umfang höher belastet als Ehegatten (1.). Für diese an einem strengen Maßstab (2.) zu messende Ungleichbehandlung fehlen hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe (3.). Ob die ebenfalls beanstandete Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit entfernten Verwandten und Dritten im Steuersatz und bei den Freibeträgen zugleich eine gleichheitswidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist, bedarf danach keiner Entscheidung (4.).
75 1. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückgehenden Neufassung stellte unter anderem durch die Einräumung von umfangreichen Freibeträgen und durch niedrige Steuertarife für Ehegatten wie auch für nahe Verwandte eine weitgehende Steuerverschonung bei der Vererbung kleiner und mittlerer Vermögen sicher. So gewährte § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 600.000 DM / 307.000 € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000 DM / 256.000 €. Da Ehegatten nach § 15 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse I eingeordnet waren und es weiterhin sind, hatten sie gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zu entrichten.
76 Eingetragene Lebenspartner wurden demgegenüber im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 nicht gesondert berücksichtigt, demzufolge nach § 15 Abs. 1 ErbStG a.F. als "übrige Erwerber" wie Dritte behandelt und in die Steuerklasse III eingeordnet. Deshalb stand ihnen lediglich ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 10.000 DM / 5.200 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG a.F. zu. Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 ErbStG hatten sie in der Steuerklasse III Steuersätze von 17 % bis zu 50 % auf die Erbschaft zu entrichten.
77 2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs.
78
79 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 97, 169 <180 f.>; 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 121, 108 <119>; 121, 317 <369>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>).
80 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 107, 27 <47>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>). Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht - auch im Erbschaftsteuerrecht - wird hierbei allerdings durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <30>; 121, 108 <119 f.>). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <30>; 121, 108 <120>). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <30>; 121, 108 <120>). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 <95>; 107, 27 <47>; 117, 1 <31>; 120, 1 <29>).
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83 Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 98, 365 <389>; 121, 317 <369>). Dabei kommt es hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 106, 166 <176>; 112, 164 <174>).
Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <89>). Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>) und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 55, 72 <88>; 82, 126 <146>; 87, 1 <36>; 88, 5 <12>; 100, 195 <205>; 117, 272 <300 f.>).
84 Bei der Einteilung nach Steuerklassen und der sich daran anschließenden Staffelung der persönlichen Freibeträge und Steuertarife wie auch bei den Versorgungsfreibeträgen unterscheidet das Erbschaftsteuerrecht nach Personengruppen in Abhängigkeit von der familiären und verwandtschaftlichen Nähe. Der steuerliche Zugriff auf das ererbte Vermögen erfasst die Erben in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Erbrecht (vgl. BVerfGE 93, 165 <172 ff.>) in je unterschiedlicher Höhe, ohne dass sie durch eigenes Verhalten auf die Differenzierungen in der Besteuerung Einfluss nehmen können. Dies liegt zwar in der Natur des für den Erben insofern auf die Annahmeentscheidung beschränkten Erbvorgangs und seiner zu diesem Zeitpunkt gegebenen verwandtschaftlichen und familiären Stellung zum Erblasser. Es hat aber zur Folge, dass vom Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer vorgenommene Unterscheidungen zwischen verschiedenen Gruppen von Erben vor Art. 3 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrundes bedürfen, der die unterschiedliche Besteuerung zu rechtfertigen vermag.
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86 Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgen kann, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>).
87 3. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen indessen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die erhebliche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies gilt für den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG a.F. (a) ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG a.F. (b) und den Steuersatz nach § 19 ErbStG a.F. (c).
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90 Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>). So hat das Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <328 f.>). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).
91 Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. Dies verkennt der Bundesfinanzhof in den angegriffenen Entscheidungen, indem er die Förderung der Ehegatten und damit die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht im Wesentlichen durch den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt hält, weil sich nur die Ehegatten, nicht aber die Lebenspartner auf den grundrechtlichen Schutz der Ehe berufen können.
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93 Im steuerrechtlichen Schrifttum wird die Einräumung insbesondere des hohen Freibetrags für Ehegatten und Kinder überwiegend mit einer im Vergleich zu Dritten geringeren Leistungsfähigkeit dieser Personen im Erbfall gerechtfertigt. Hierfür werden verschiedene Gründe angeführt: Die Leistungsfähigkeit dem Erblasser verwandtschaftlich nahestehender Personen werde durch die Erbschaft nicht in gleichem Umfang wie die Leistungsfähigkeit fernstehender Personen erhöht (vgl. Breitenbach, Erbschaftsteuer, 1969, S. 31; Meincke, a.a.O., § 16 ErbStG Rn. 1; Oberhauser, in: Neumark, Handbuch der Finanzwissenschaft, Band II, 3. Auflage 1980, S. 493; Oechsle, in: Wirtschafts- und Steuerordnung auf dem Prüfstand, Festschrift für Bayer, 1998, S. 242).
Ehegatten und Kinder hätten bereits zu Lebzeiten am Vermögen des Erblassers partizipiert sowie den Lebensstandard des Erblassers geteilt und erwarteten, den Lebensstandard aufrechterhalten zu können (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 32; ähnlich Meincke, a.a.O., § 15 ErbStG Rn. 2). Der Erblasser habe sein Vermögen typischerweise nicht nur für sich, sondern auch für seine Familienangehörigen, insbesondere für seine Kernfamilie, nämlich den Ehegatten und die Kinder gebildet (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 31; Mönter, Zur Steuerreform: Die Erbschaftsteuer, 1972, S. 89, 95). Diesen Personen wachse mithin juristisch etwas zu, was ihnen wirtschaftlich ohnehin bereits zugestanden habe (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 31;
Mönter, a.a.O., S. 89). Ehegatten und nahe Angehörige seien nicht selten wesentlich an der Vermögensbildung beteiligt gewesen (vgl. Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1971, Band III, Abschnitt VII, S. 89). Darüber hinaus werde mit der Erbschaft eines Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers in vielen Fällen die sittliche Pflicht verbunden, das Vermögen möglichst ungeschmälert an die weiteren Nachkommen weiterzugeben (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 32). Die Bereicherung beim Erbfall entspreche zudem der Entreicherung beim Unterhalt und habe somit unterhaltsersetzende Funktion (vgl. Breitenbach, a.a.O., S. 31 f.). Mit dem Tod des Erblassers verliere die engere Familie - anders als entfernte Verwandte und Dritte, die keine wirtschaftliche Beziehung zum Erblasser unterhielten - in aller Regel auch Einnahmequellen und Versorgungsleistungen (vgl.
Oechsle, a.a.O., S. 242).
94 Selbst wenn es zuträfe, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten durch einen Erbfall mit Rücksicht auf die genannten Saldierungseffekte in erheblich geringerem Umfang stiege, als es der nominale Wert des Erbes erwarten ließe, so dass der um den persönlichen Freibetrag reduzierte Wert des Nachlasses pauschalierter Ausdruck der tatsächlichen, geringeren Leistungserhöhung wäre, beanspruchten diese Erwägungen für Lebenspartner in gleicher Weise Geltung. Die unterschiedliche Berücksichtigung beim persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG a.F. zum Nachteil von Lebenspartnern lässt sich damit nicht rechtfertigen.
95 Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Nicht anders als ein Ehegatte wird auch ein eingetragener Lebenspartner sein Vermögen nicht nur für sich, sondern auch für seinen Lebenspartner und gegebenenfalls für seine in der Partnerschaft lebenden Kinder schaffen. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten nach § 16 ErbStG a.F. unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, ist zu berücksichtigen, dass der Erbschaft diese Funktion auch für Lebenspartner zukommt.
Ihnen standen schon nach der für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprachen. Nach § 5 Satz 1 LPartG a.F. waren die Lebenspartner einander zu "angemessenem Unterhalt" verpflichtet. Die den Ehegattenunterhalt regelnden §§ 1360a, 1360b BGB waren und sind entsprechend anwendbar (§ 5 Satz 2 LPartG). Allein der Umstand, dass im Unterschied zu der für Ehegatten geltenden Regelung des § 1360 Satz 2 BGB die Haushaltsführung finanziellen Leistungen zunächst nicht ausdrücklich gleichgestellt war, rechtfertigt es nicht, nur der Erbschaft eines Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion zuzubilligen. Schließlich ändert auch die Möglichkeit, dass der zuvor nicht erwerbstätige, unterhaltsberechtigte Lebenspartner im Fall einer Trennung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LPartG a.F. auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden konnte, nichts am grundsätzlichen Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs und damit der kompensatorischen Funktion einer Erbschaft.
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98 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht zum grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gehören (vgl. BVerfGE 93, 165 <173> sowie BVerfGE 67, 329 <341>; 91, 346 <359>; 112, 332 <349>). Daneben tritt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Deshalb sieht das bestehende Erbschaftsteuerrecht auch das Familienprinzip als Grenze für das Maß der Steuerbelastung vor (vgl. BVerfGE 93, 165 <174>). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht geschlossen, dass die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 97, 1 <7>) und der steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen, also insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu mäßigen ist, dass diesen der jeweils überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommt (vgl.
BVerfGE 93, 165 <174 f.>). Das Schrifttum teilt ganz überwiegend dieses Verständnis von Verwandtenerbrecht und Erbrechtsgarantie, die ihren Niederschlag in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 6 Abs. 1 GG finden und so das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht anleiten (vgl. Leisner, Verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsbesteuerung, 1970, S. 111; Löhle, Verfassungsrechtliche Gestaltungsspielräume und -grenzen bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, 2001, S. 25, 102 f.; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 GG Rn. 301 ff. <März 2010>; Reinisch, Erbschaftsteuer und Verfassungsrecht, 1999, S. 69 ff.).
99 Der Gesetzgeber hat zwar weder in § 16 ErbStG a.F. selbst noch in den Gesetzesmaterialien hierzu ausdrücklich das Familienprinzip als tragenden Grund für den Ehegatten vorbehaltenen umfänglichen Freibetrag angeführt. Die Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags in § 16 ErbStG a.F., die Einteilung der Steuerklassen in § 15 ErbStG a.F. und die gestaffelten Steuersätze nach § 19 ErbStG a.F. lassen indes keinen Zweifel daran, dass für den Gesetzgeber das Familienprinzip maßgebende Bestimmungsgröße für das System des Erbschaftsteuerrechts war und ist (so bereits ausdrücklich BVerfGE 93, 165 <175> zu § 16 ErbStG in der Fassung des Jahres 1974). Familiäre Nähe nach Maßgabe von Geburt und Heirat sind danach die entscheidenden Kriterien für die Staffelung der Freibeträge und Steuersätze. Gerade die in den Ausgangsverfahren maßgebliche Fassung des Erbschaftsteuergesetzes wurde in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 geschaffen und sollte der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, Ehegatten und Kindern zumindest den deutlich überwiegenden Teil des Nachlasses steuerfrei zugute kommen zu lassen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 38, 63 f., 70).
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101 (a) Die Ehegatten zählen seit jeher und in der Sache unbestritten zu dem im Erbschaftsteuerrecht nach dem Familienprinzip erfassten und privilegierten Personenkreis. Sofern die innere Rechtfertigung für ihre durch das Familienprinzip gestärkte Teilhabe an der Erbrechtsgarantie und demzufolge an dem entsprechenden Schutz bei der Erbschaftsbesteuerung aus der auf dem Eheversprechen beruhenden Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner und der damit auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner folgt, kann dies eine Privilegierung gegenüber dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner jedoch nicht rechtfertigen. Denn in diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht. Beide sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>).
102 Soweit zur Rechtfertigung der auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Bevorzugung von Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht darauf verwiesen wird, dass die persönliche Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten von der gemeinsamen Teilhabe an den wirtschaftlichen Grundlagen und den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten gekennzeichnet sei (vgl. etwa Löhle, Verfassungsrechtliche Ge-staltungsspielräume und -grenzen bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, 2001, S. 23), gilt dies schon nach der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtslage in gleicher Weise auch für Lebenspartner (s. oben unter a.bb).
103 (b) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte.
104 Die Ausgestaltung des Erbrechts wie auch des Erbschaftsteuerrechts zeigen, dass der Gesetzgeber die Weitergabe des in der Familie geschaffenen Vermögens in der Generationenfolge im Blick hat und fördert. Auch die vom Bundesverfassungsgericht aus der Verbindung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Forderung, dass bei den nächsten Familienangehörigen der jeweils auf sie überkommene Nachlass - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei verbleiben müsse (vgl. BVerfGE 93, 165 <174 f.>), gewinnt ihre eigentliche Bedeutung und besondere Rechtfertigung durch den Bezug auf die Erbfolge in nächste Generationen. Gerade die mehrfache Belastung eines Nachlasses mit Erbschaftsteuer bei einer womöglich kurzfristigen Erbfolge über mehrere Generationen hinweg würde das Schutzziel des Familienprinzips infrage stellen, kleine und mittlere Vermögen als Grundlage der privaten Lebensgestaltung möglichst ungeschmälert in der Generationenfolge zu erhalten.
Dem trägt das Erbschaftsteuerrecht neben den Freibeträgen auch durch eine Tarifermäßigung bei kurzfristiger mehrfacher Erbfolge innerhalb der Steuerklasse I Rechnung (§ 27 ErbStG). Die Weitergabe eines Familienvermögens nicht nur im nächsten Erbfall, sondern über mehrere Generationen hinweg ist vielfach zentrales Anliegen der Erblasser und prägt das Wesen des Erbrechts. Dies schließt nicht aus, dass die Erbfolge je nach familiären Gegebenheiten und ausgeübter Testierfreiheit des Erblassers auch in die Elterngeneration führen oder zugunsten Dritter ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber darf jedoch als Regelfall für die Austarierung des Erbschaftsteuersystems von der Weitergabe des Vermögens an die Folgegenerationen ausgehen.
105 In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft. Da die Lebenspartnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare begrenzt ist, können aus einer solchen Beziehung grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Demgegenüber ist die Ehe als Verbindung verschiedengeschlechtlicher Partner möglicher Ursprung einer eigenen Generationenfolge. Auch ist sie ungeachtet der den Ehepartnern allein überlassenen freien Entschließung für eine Elternschaft der durch vielfältige gesetzliche Ausgestaltung privilegierte Rechtsraum zur Familiengründung.
106 Es kann dahinstehen, ob die bessere abstrakte Eignung der Ehe, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein, höhere Freibeträge zugunsten von Ehegatten mit Blick auf die mögliche Weitervererbung des Familienvermögens an gemeinsame Kinder rechtfertigen kann. Sollte der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt in dem geltenden Steuerrecht überhaupt Beachtung geschenkt haben, so hat er dies jedenfalls mit einer Regelung getan, die diesen Ansatz nicht hinreichend umsetzt und daher auch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden kann. Denn das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert bei der Höhe des Freibetrages nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des persönlichen Freibetrages für Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vielmehr bereits mit der Erbschaftssteuerreform vom 17. April 1974 in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage nicht länger vom Vorhandensein von Kindern abhängig gemacht (vgl. BRDrucks 140/72, S. 70).
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108 Der Versorgungsfreibetrag wurde und wird Ehegatten und in geringerem Umfang auch Kindern voraussetzungslos gewährt. Er dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von steuerbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und nicht steuerbaren Versorgungsbezügen auszugleichen (vgl. Meincke, a.a.O., § 17 ErbStG Rn. 1 f.). Indem der Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterfallenden Versorgungsbezüge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. von dem Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, strebt das Gesetz eine mittelbare erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit den der Erbschaftsteuer unterfallenden Versorgungsbezügen an. Soweit danach keine solche Verrechnung stattfindet, wirkt der verbleibende Versorgungsfreibetrag im Ergebnis wie eine Erhöhung des persönlichen Freibetrags für Ehegatten und Kinder. Insofern soll der Versorgungsfreibetrag eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren (vgl. BRDrucks 140/72, S. 70 f.).
109 In dem Umfang, in dem der Versorgungsfreibetrag die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge ausgleicht, lässt diese Zwecksetzung der Vorschrift keinen Raum für eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft. Das gesetzgeberische Ziel, ansonsten bestehende Ungerechtigkeiten bei der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Versorgungsbezügen zu beseitigen, besitzt in gleicher Weise Gültigkeit für Ehegatten wie für Lebenspartner. Soweit der Versorgungsfreibetrag nicht durch Verrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. aufgebraucht wird und damit im Ergebnis wie ein zusätzlicher persönlicher Freibetrag wirkt, gelten die im vorstehenden Abschnitt (3.a) hierzu angestellten Erwägungen entsprechend.
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113 4. Da die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden und von den Beschwerdeführern mittelbar angegriffenen Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 sich schon wegen der gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten als verfassungswidrig erweisen, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob darüber hinaus ein Gleichheitsverstoß darin begründet liegt, dass die Lebenspartner in diesen Bestimmungen beim persönlichen Freibetrag und bei den Steuersätzen entfernten Verwandten und Dritten gleichgestellt werden und damit wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
II.
114 Aus den gleichen Gründen (s. oben I.4.) kann offen bleiben, ob die beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 mit der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 91, 346 <358 ff.>; 93, 165 <172 ff.>; 97, 1 <6 f.>; 112, 332 <348 ff.>) in Einklang stehen.
C.
115 Die §§ 16 Abs. 1, 17 und 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 ErbStG a.F. sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (zur Unvereinbarkeitserklärung als regelmäßige Folge bei Verletzungen des Gleichheitssatzes vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; stRspr). Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; stRspr).
116 Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) betroffenen Altfälle zu treffen, die diese Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) beseitigt.
117 Es besteht auch keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Eine befristete Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 120, 125 <167 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9.
Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, S. 505 <518, Rn. 217>). Eine Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zum August 2001 kommt angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle offensichtlich nicht in Betracht. Anders als in dem Fall aus dem Sozialversicherungsrecht, der dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (1 BvR 170/06, juris) zugrunde lag und in dem nur noch über die Frage einer nachträglich zu zahlenden Hinterbliebenenrente für Lebenspartner während eines kürzeren, abgeschlossenen Zeitraums zu entscheiden war, kann hier für den Bereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts angesichts der offenkundig unterschiedlichen Besteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen eine ungeklärte Verfassungsrechtslage, deretwegen dem Gesetzgeber ausnahmsweise eine Übergangsfrist zur Nachbesserung zugebilligt werden müsste, nicht festgestellt werden.
Zwar betreffen auch die hier zu entscheidenden Verfassungsbeschwerden außer Kraft getretenes Recht. Die darauf beruhende gleichheitswidrige Besteuerung zeitigt aber erhebliche Vermögensfolgen, die sich auch in die Zukunft erstrecken. Erbschaften sind einmalige Ereignisse häufig bedeutenden finanziellen Volumens, mit denen typischerweise die Erträge eines ganzen Lebens im Ehe-, Partnerschafts- oder Familienverbund weitergegeben werden. Die Besteuerung einer Erbmasse wirkt sich deshalb über Jahre nach dem Steuerzugriff hinaus noch aus.
118 Will der Gesetzgeber bei der gebotenen Neuregelung ihm zustehende Gestaltungsspielräume ausschöpfen, etwa mit Rücksicht auf das das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip durch eine besondere Berücksichtigung von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, muss der ihn leitende Differenzierungsgrund klar zum Ausdruck kommen und sich gemessen am Umfang der unterschiedlichen Behandlung vor dem Hintergrund bestehender Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern als hinreichend tragfähig erweisen.
119 Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückgehenden Fassung, ohne dass die Entscheidungserheblichkeit in einem der Ausgangsverfahren auf eine der als verfassungswidrig festgestellten Vorschriften beschränkt werden könnte. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind in beiden Ausgangsverfahren aufzuheben und die Sachen an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen.
120 Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE389391001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public