KVRE389521001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100728.1bvr213308 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20100728 1 BvR 2133/08 Nichtannahmebeschluss Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 77ff BBergG, § 77 BBergG, § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG, § 50 Abs 1 TKG vom 25.07.1996, § 50 Abs 2 TKG vom 25.07.1996, § 53 Abs 2 TKG vom 25.07.1996, § 53 Abs 3 TKG vom 25.07.1996 vorgehend BGH, 19. Juni 2008, Az: III ZR 266/07, Urteilvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Oktober 2007, Az: 2 U 3/04, Urteilvorgehend BGH, 23. März 2006, Az: III ZR 141/05, Urteilvorgehend LG Cottbus, 25. November 2003, Az: 2 O 439/02, Zwischenurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG - hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes - Zur Frage, ob einem Telekommunikationsleitungsrecht Eigentumsschutz nach Art 14 GG zukommt 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von Cottbus gelegene Abbaugebiet Jänschwalde, in dem sie im Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen (im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der B 112 wurde entwidmet. Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik Deutschland freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung. 3 2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der Leitung. Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei; es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück. 4 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 <221>; 95, 267 <303>) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung. 6 1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 <257 f.>). 7 Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. grundlegend BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war. 8 Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>). 9 2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen, methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.