BVerfG 1 BvR 1865/10
KVRE390031001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100921.1bvr186510 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20100921 1 BvR 1865/10 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 4 BevStatG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 MZG 2005, Art 1 ZensAnO/StatÄndG, § 3 ZensG 2011, § 4 ZensG 2011, § 5 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, § 7 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 9 ZensG 2011, § 16 ZensVorbG 2011 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> einer gegen Vorschriften über den Zensus 2011 <ZensG 2011, § 4 MZG 2005, § 4 BevStatG, § 16 ZensVorbG 2011> gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - unzureichende Bezeichnung der angegriffenen Normen, Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.
2
Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>;
BVerfGK 10, 365 <368 f.>). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
3 Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>).
4
5 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390031001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public