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BVerfG 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

KVRE390221001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr184208 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20100914 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5

Art. 1Abs.

1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>). 53 Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. 54 Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand. 55 bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 101, 361 <382>; 120, 274 <311>; BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 <2192>). Nicht hinreichend begründet ist aber die Annahme, dass der fragliche Artikel diese Privatsphäre zum Gegenstand hat. Denn wie im Berufungsurteil selbst ausgeführt ist, beruhen die in dem Artikel geäußerten Wertungen auf Vorgängen aus der Sozialsphäre. Die beanstandeten Textpassagen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten. 56 Angesichts dessen erweist sich auch die Erwägung der Gerichte, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG den Anspruch umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <154>). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in dem beanstandeten Artikel - als Belege des "süßen Lebens" - in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 101, 361 <380>; 120, 180 <198>) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG nicht. 57 Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol ("schockierende Fotos"; "Empfänge, bei denen der Champagner in Strömen fließt"; "erste Ausrutscher"), kann dahinstehen. Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange - hätten sie sie festgestellt - und der Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1) hätten vornehmen müssen, nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der Klägerin eine "glänzende Zukunft vorausgesagt" werde oder dass sie "jung und schön" sei und "die Welt des Glamours" entdecke. 58 Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war. 59 3. Schließlich ist auch die die Wortberichterstattung der Beschwerdeführerin zu 2) betreffende Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2538/08 im Wesentlichen im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet. 60

  1. a)Soweit sich die Verfassungsbeschwerde allerdings gegen die Entscheidungen des Landgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 <246>) nicht besteht. Denn der Beschwerdeführerin zu 2) steht ein einfacheres Mittel zur Beseitigung der Beschwer zu Gebote. Nach der einhelligen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt, wodurch die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987 - 4 U 131/87 -, EWiR 1988, S. 205; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -, GRUR 1990, S. 547). Der Schuldner kann daher regelmäßig die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 ZPO verlangen. Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990, a.a.O.) vorliegend nicht ersichtlich ist, hätte die Beschwerdeführerin mithin bei dem Landgericht die Aufhebung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Unterlassungstitels erwirken können. 61 Darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 2) auch den ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem sie ihre Berufung gegen das dort ergangene Urteil des Landgerichts zurückgenommen hat, kommt es demnach nicht mehr an. 62
  2. b)Demgegenüber verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Die hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen lassen ebenso wenig wie die Berichterstattung der Beschwerdeführerin zu 1) eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Hiervon gehen offenbar auch die angegriffenen Entscheidungen aus. Die Erwägungen, mit denen sie gleichwohl eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts bejaht haben, sind aus den bereits zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Aussagen über das Aussehen der Klägerin in dem hier beanstandeten Artikel. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine "private" Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt und daher regelmäßig nicht als Teil der Privatsphäre beurteilt werden kann. 63 Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist des Weiteren auch hier ein Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung nicht betroffen. Zwar hat die pressemäßige Verbreitung eine Erweiterung des Publikums bewirkt, das von dem Erscheinungsbild der Klägerin während der Pariser Modewoche Kenntnis nehmen konnte. Indes durfte die Klägerin auch hinsichtlich des hier vorliegenden Berichtsgegenstandes nicht erwarten, von keiner über die anwesenden Personen hinausgehenden Medienöffentlichkeit wahrgenommen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild thematisiert zu werden. Denn sie trat nicht nur auf Feiern auf, die wegen ihrer glamourösen Teilnehmerkreise das Interesse eines bestimmten Teils der Öffentlichkeit erwarten ließen und - wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwünschte Multiplikatorwirkung bei der Buchpräsentation plausibel geltend macht - hierauf gerade abzielten, sondern sie fand sich hierbei auch bereit, sich von einem Pressefotografen aufnehmen zu lassen. 64 Im Übrigen wären die angegriffenen Entscheidungen selbst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht werden müsste. Denn diese wöge jedenfalls so leicht, dass die Gerichte nicht ohne Überschreitung des ihnen zukommenden Abwägungsspielraums dem Unterlassungsinteresse der Klägerin den Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 2) einräumen durften. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel zwar zweifellos die Klägerin in den Mittelpunkt stellt, aber entgegen der Auffassung der Gerichte keineswegs anlasslos deren Aussehen und Erscheinungsbild thematisiert. Berichtet wird vielmehr insgesamt über das Publikum auf der Pariser Modewoche und in deren Rahmen veranstalteter Partys. Dabei erörtert der Artikel - ohne dass dies als bloßer Vorwand für eine Befassung mit der Klägerin erscheint - insbesondere das Auftreten einer Gruppe reicher junger Frauen, die aufgrund ihrer Abstammung ein sorgenfreies, genussorientiertes Leben führe. Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE 120, 180 <203 f.>). Auch diesen Kontext, in dem die Berichterstattung über die Klägerin steht, haben die Gerichte nicht hinreichend gewürdigt. 65 4. Die in den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR 6/09 zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den dargelegten Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. 66 5. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgen aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390221001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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