1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs.
1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>). 53 Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs.
1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. 54 Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand. 55 bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 101, 361 <382>; 120, 274 <311>; BVerfG, Beschluss der
1 GG den Anspruch umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <154>). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs.
1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in dem beanstandeten Artikel - als Belege des "süßen Lebens" - in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 101, 361 <380>; 120, 180 <198>) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs.
1 GG nicht. 57 Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol ("schockierende Fotos"; "Empfänge, bei denen der Champagner in Strömen fließt"; "erste Ausrutscher"), kann dahinstehen. Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange - hätten sie sie festgestellt - und der Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1) hätten vornehmen müssen, nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der Klägerin eine "glänzende Zukunft vorausgesagt" werde oder dass sie "jung und schön" sei und "die Welt des Glamours" entdecke. 58 Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war. 59 3. Schließlich ist auch die die Wortberichterstattung der Beschwerdeführerin zu 2) betreffende Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2538/08 im Wesentlichen im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.