KVRE390311001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100906.1bvr044010 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20100906 1 BvR 440/10 Stattgebender Kammerbeschluss Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 Nr
Art. 20Abs. 1 und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf
GG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.). 10
- Die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Das Amtsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs.
Art. 20Abs.
1 und Abs. 3 GG verkannt. 11 a) Aus Art. 3 Abs.
Art. 20Abs.
1 und Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 f.>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21). Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt zwar in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25). 12 Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 <49>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22). Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Die Frage nach der Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes umstritten sein (generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe,
- Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,
- Aufl. 2005, Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 34). 13 Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.). Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 38 ff.). 14 b) Auch wenn das Amtsgericht im Wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, genügt seine Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Bereits die im letzten Satz der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Grundannahme, wonach im Regelfall keine schwierigen Rechtsfragen zu klären seien, steht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Wertungen, wonach das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 31, 32). 15 In jedem Fall ist die richterliche Auffassung, dass die im Widerspruch geltend gemachten Einwendungen einfache Tatsachenfragen darstellten, die die Beschwerdeführerin selbst mit der Behörde klären könne, offensichtlich unzutreffend und damit verfassungsrechtlich nicht haltbar. In der Erinnerung hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Wirksamkeit eines Mietvertrags und somit um eine rechtliche Problematik gehe, nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen. Dieser Einwand trifft auch zu. So geht aus der Begründung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mietzahlungen deshalb nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, weil die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des von ihr bewohnten Hauses und eine Vermietung an sich selbst nicht möglich sei. Vor allem stellt sich bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, wie auch hier, stets die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht häufig schwierige Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. z.B. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X) vorliegen. III. 16 Die angegriffene Entscheidung wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung zu entscheiden hat. IV. 17 Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- April 2007 - 1 BvR 66/07 -; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- September 2007 - 2 BvR 2151/06 -; stRspr). V. 18 Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390311001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public