KVRE390471001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100915.1bvr266807 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20100915 1 BvR 2668/07 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, Az: 2-10 O 365705, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung - hier: offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Einlegung trotz nachträglich entfallener Erfolgsaussichten 1 Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem der Bundesgerichtshof über die auch im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren entschieden hat. Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen. I. 2 Die dem Auslagenerstattungsantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde betraf ein zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren. Das Oberlandesgericht wies in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurück. Mit der beabsichtigten Berufung wollte der Beschwerdeführer gegen das ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Landgerichts vorgehen, durch das die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. 3 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1985 zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kombiniert waren. Im Jahr 1992 trat er die Ansprüche aus den Lebensversicherungen als Kreditsicherheit an zwei Banken ab. 1998 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Die Banken kündigten daraufhin die Lebensversicherungsverträge und erhielten den jeweiligen Rückkaufswert ausgezahlt. 4 Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer, die Unwirksamkeit der Kündigungen durch die Banken festzustellen. Er vertrat die Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen sei unwirksam, weil die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar seien und die daraus resultierende Nichtigkeit der Abtretung dieser Ansprüche gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Abtretung führe. 5 Das Landgericht wies die Klage ab. Es stimmte dem Beschwerdeführer insoweit zu, als dieser die Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für unpfändbar und deshalb deren Abtretung gemäß § 400 BGB für unwirksam hielt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führe dies aber nicht zur Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung gemäß § 139 BGB. Zwar hätten das Oberlandesgericht Jena und das Oberlandesgericht Hamm für vergleichbare Fallgestaltungen entschieden, dass das Kündigungsrecht aus der Lebensversicherung wegen der vertraglichen Verbundenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Lebensversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB/BUZ nicht gesondert übertragen werden könne (Hinweis auf den Beschluss des OLG Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - und das Urteil des OLG Hamm vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 -). Das Landgericht schließe sich aber der - abweichenden - Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Köln an (Hinweis auf die Urteile des OLG Saarbrücken vom 9. November 1995 - 5 U 69/94 - 3, 5 U 69/94 - und des OLG Köln vom 25. März 1996 - 5 U 148/95 -). Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sei unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der die Nichtigkeit anordnenden Norm der mutmaßliche Wille der Parteien maßgebend. Es entspreche dem Interesse des Beschwerdeführers als Sicherungsgeber, weitest mögliche Sicherheiten für das erstrebte Darlehen anbieten zu können. Dies sei nur dann erreicht, wenn die Abtretung der Lebensversicherung wirksam sei und Sicherungswirkung entfalten könne. 6 Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ab. Auch wenn sich die vereinbarte Abtretung auf die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen hätte, würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit derselben führen. Eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren, ob Abtretungen kombinierter Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen wirksam seien, hielt das Oberlandesgericht nicht für erforderlich. Die zu dieser Frage vertretene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Jena beruhe auf Unterschieden im Sachverhalt. Die im erstinstanzlichen Urteil ebenfalls erwogene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Hamm ließ das Oberlandesgericht unerwähnt. II. 7 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 8 Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ausgesprochen hat, die Einheitlichkeit des Versicherungsvertrages stehe in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen, hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt. III. 9 Die Hessische Landesregierung hat sich durch die Staatskanzlei zu dem Antrag geäußert. Sie hält ihn für unbegründet. IV. 10 1. Dem Beschwerdeführer sind seine durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 11
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