← Deutschland

BVerfG 1 BvR 2538/10

KVRE390731001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101026.1bvr253810 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20101026 1 BvR 2538/10 Einstweilige Anordnung Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerf

Art. 103Abs.

1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass das Ehepaar die entsprechenden Schreiben vom

  1. Februar 2010 und
  2. April 2010 erhalten habe, zeigten die vom Ehemann verfassten Schreiben. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG,
  3. Aufl. 2009, § 283 Rn. 3). 15
  4. Mit Schreiben vom
  5. September 2010, eingegangen am
  6. Oktober 2010, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht die Beschwerdeführerin persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte die Beschwerdeführerin persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die Einrichtung einer Betreuung angeregt, um die Durchsetzung eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme. 16 Insbesondere die Beschlüsse vom
  7. Mai und
  8. Juli 2010 verletzen Art. 103 Abs.

Art. 3Abs. 1 GG. § 283 Abs. 3 Fam

FG ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten, wie hier der Familie A., bei der die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten. Auch hier hätte die persönliche Anhörung dazu geführt, dass das Gericht von dem Erlass des Beschlusses und der weiteren Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung Abstand genommen hätte. II. 17 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 18

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Ersten Senats vom
  3. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 <187>). 19
  4. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt. 20 a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. 21 aa) aaa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom
  5. September 2010 wendet, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Substantiierungspflicht gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG nicht genügt. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>). Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>). Nicht ausreichend ist, wenn ein Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 <24>). 22 Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg auseinanderzusetzen. 23 bbb) Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin jedoch die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG hinreichend substantiiert. Zwar hat sie den Beschluss vom 2. Juli 2010 nicht mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, jedoch hat sie ihn inhaltlich so zusammengefasst, dass eine Prüfung möglich ist. 24

  1. bb)Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt. 25 aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 <380>; 70, 180 <186>), wie es die Beschwerdeführerin durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der Untersuchung und Vorführung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). Dies wurde im angegriffenen Beschluss des Landgerichts Limburg auch festgestellt. 26 bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat. 27 Die Beschwerdeführerin moniert u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin hat eine Anhörungsrüge nicht ausdrücklich erhoben. Es ist auch fraglich, ob eine solche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). 28 Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse jedoch auch ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit entsprochen. 29
  2. b)Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich. 30
  3. aa)Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 96, 205 <216>; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). 31
  4. bb)Ob der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass des Beschlusses vom 2. Februar 2010 weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch die Familie A., bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie nicht persönlich angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben. 32
  5. c)Die Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 33 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin stattfinden, zu der sie unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich erweisen, würde dies einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte. 34 Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin hält sich in der Obhut von Bekannten auf, so dass sie gegebenenfalls Unterstützung in ihrem Umfeld finden kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390731001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.