KVRE390741001 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101026.1bvr253910 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20101026 1 BvR 2539/10 Einstweilige Anordnung Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerf
Art. 103Abs.
1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass er die entsprechenden Schreiben vom
- Februar 2010 und
- April 2010 erhalten habe, zeigten die von ihm verfassten Schreiben vom
- Februar 2010 und
- April
- Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG,
- Aufl. 2009, § 283 Rn. 3). 15
- Mit Schreiben vom
- September 2010, eingegangen am
- Oktober 2010, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht den Beschwerdeführer persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte der Beschwerdeführer persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die Einrichtung einer Betreuung angeregt, um die Durchsetzung eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme. 16 Insbesondere der Beschluss vom
- Juli 2010 verletze Art. 103 Abs.
Art. 3Abs. 1 GG. § 283 Abs. 3 Fam
FG ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten, wie hier der Familie A. Auch hier hätte die persönliche Anhörung dazu geführt, dass das Gericht von dem Erlass des Beschlusses und der weiteren Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung Abstand genommen hätte. II. 17 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 18
- Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 <187>). 19
- Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt. 20 a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. 21 aa) aaa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom
- September 2010 wendet, ist sie unzulässig. Der Beschwerdeführer hat seiner Substantiierungspflicht gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG nicht genügt. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>). Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>). Nicht ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 <24>). 22 Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg auseinanderzusetzen. 23 bbb) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch seine Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs.
Art. 103Abs. 1 GG hinreichend substantiiert. 24 bb) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerf
GG sind ebenfalls erfüllt. 25 aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 <380>; 70, 180 <186>), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der Untersuchung und Vorführung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). Dies wurde im angegriffenen Beschluss des Landgerichts Limburg auch festgestellt. 26 bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat. 27 Der Beschwerdeführer moniert u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Er hat eine Anhörungsrüge nicht ausdrücklich erhoben. Es ist auch fraglich, ob eine solche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse auch ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit entsprochen. 28
- b)Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint jedenfalls eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich. 29
- aa)Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 96, 205 <216>; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). 30
- bb)Ob der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer wurde weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch seine Ehefrau und die Familie A., bei der beide leben, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Auch wurde er nicht persönlich angehört. Dies könnte sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben. 31
- c)Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. 32 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden, zu der er unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich erweisen, würde dies einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte. 33 Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Frau in der Obhut von Bekannten auf, so dass er gegebenenfalls Unterstützung in seinem Umfeld finden kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390741001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public