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BVerfG 2 BvR 535/10

KVRE390981001 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20101028 2 BvR 535/10 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 259 BGB, § 260 BGB, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 17

Art. 1Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf

GG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu

  1. wird dagegen nicht zur Entscheidung angenommen. 12
  2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Recht des Beschwerdeführers zu
  3. aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG, soweit darin gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro festgesetzt wurde. 13

  1. a)Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozessrechts ist ebenso Sache der Fachgerichte wie die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist. Das verlangt in der Regel eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts für seinen Träger im konkreten Fall sowie dem Ausmaß der ihm zugemuteten Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt. Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf einer Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 61, 1 <6>; 95, 96 <127 f.>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>; stRspr). 14
  2. b)Davon ausgehend haben die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand. 15
  3. aa)Ist der Gläubiger auf eine Selbstauskunft des Schuldners angewiesen, um Gegenstand und Umfang seines Anspruchs überhaupt präzisieren zu können, bleibt stets das Risiko, dass dieser die Auskunft nicht wahrheitsgemäß erteilt, um sich dem Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen. Der Gläubiger kann daher nach §§ 259, 260 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist und die Angelegenheit nicht von geringer Bedeutung ist. Nach verbreiteter Auffassung handelt es sich dabei um eine abschließende Regelung zur Erzwingung der materiellen Wahrheit, das heißt, ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren mögliche Unglaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 192/56 -, GRUR 1958, S. 149 <150>; Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 120/78 -, WM 1980, S. 318 <319>; BGHZ 92, 62 <64 f.>; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 260 Rn. 43 u. § 259 Rn. 24; M. Wolf, in: Soergel, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 1990, § 260 Rn. 60 u. § 259 Rn. 41). 16
  4. bb)Soweit der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genüge zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie "nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft" sei (vgl. BGHZ 125, 322 <326>; 148, 26 <36>), ist dies als Frage der Auslegung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden. Das Oberlandesgericht nimmt diese Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Auskunft für sich in Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer zu 1. habe keine Auskunft über die bereits nach den Feststellungen des Erkenntnisverfahrens mitgenommenen Unterlagen gegeben. Der Sache nach ist damit allerdings wohl ein Fall der Unglaubhaftigkeit der Auskunft gemeint, keine Kunden- und Firmendaten mitgenommen zu haben. Soweit das Oberlandesgericht hieraus den Schluss zieht, eine anderslautende Auskunft könne durch Zwangsgeldfestsetzung erzwungen werden, kann es sich hierfür im Ausgangspunkt zwar auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Bei deren Anwendung hat es aber die im konkreten Fall betroffenen grundrechtlichen Belange nicht berücksichtigt. 17

(1)Durch die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Beschwerdeführer zu
  1. soll nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts erzwungen werden, dass dieser den Besitz mindestens eines Datenträgers mit den Kundendaten der Klägerin einräumt und diesen so beschreibt, dass die Klägerin ihren Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kundendaten hinreichend präzisieren kann. Darin liegt zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers zu
  2. aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser hat insofern eine besondere Qualität, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesem damit für den Fall, dass er sich entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts tatsächlich keine Kundendaten verschafft hätte, zugemutet würde, entsprechende Angaben zu erfinden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts zutreffend sind, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Verweis auf zahlreiche Indizien unterstreicht, oder ob sie unrichtig sind, wie die Beschwerdeführer unter Verweis auf andere Indizien darzulegen suchen. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, denn die Feststellung des Sachverhalts einschließlich der erforderlichen Beweiswürdigung ist allein Sache der Fachgerichte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es prinzipiell stets im Bereich des Möglichen liegt, dass prozessuale und materielle Wahrheit nicht übereinstimmen, wie die gegensätzlichen Würdigungen von Landgericht einerseits und Oberlandesgericht andererseits im vorliegenden Fall veranschaulichen. 18 Betroffen ist außerdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG jedenfalls insofern, als der Beschwerdeführer zu 1. nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugleich die Begehung einer Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) einräumen müsste. Darin liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als dessen Teil das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt hat (vgl. BVerfGE 56, 37 <41 ff.>; 95, 220 <241>; 96, 171 <181>). Zwar ist ein solcher Zwang nicht generell unzumutbar, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind. Die Anordnung von Zwangsmitteln kann aber im Einzelfall als unverhältnismäßig zu beanstanden sein (vgl. BVerfGE 56, 37 <49 f.>). 19

(2)Mit diesen grundrechtlichen Positionen, insbesondere der Frage der Verhältnismäßigkeit ihrer Beeinträchtigung, hat sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt. 20 (a) Zwar kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens für sich das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs.

dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das Oberlandesgericht erörtert aber nicht, ob die eidesstattliche Versicherung nach §§ 259, 260 BGB insoweit nicht als milderes Mittel anzusehen ist, und ob der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kundendaten nicht auch ohne weitere Auskünfte durch Vorlage einer entsprechenden Liste ausreichend bestimmt werden kann, so dass es nicht erforderlich wäre, den Beschwerdeführer zu

  1. im Wege des Zwangsgeldes zu einer Auskunft bestimmten Inhalts zu zwingen. Soweit dadurch eine Identifizierung der entsprechenden Daten zumindest prinzipiell möglich ist, spricht das Interesse der Klägerin an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dafür, ihr auch ohne weitere Konkretisierung wenigstens den Versuch einer Zwangsvollstreckung zuzubilligen (allgemein Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2,
  2. Aufl. 2007, § 704 Rn. 11). Im Hinblick darauf ist es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis Genüge getan ist, auch wenn die Auffindung der Daten durch den Gerichtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden bleibt (dafür Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8,
  3. Aufl. 2004, § 883 Rn. 11; dagegen LG Düsseldorf, Urteil vom
  4. März 1994 - 5 O 4/94 -, CR 1995, S. 220 f.; ohne abschließende Festlegung AG Offenbach, Beschluss vom
  5. Januar 1989 - 62 M 841/89 -, NJW-RR 1989, S. 445 f.). 21 (b) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der effektive Gewinn an Rechtsschutz auf Seiten der Klägerin durch die Zwangsgeldfestsetzung vergleichsweise gering ist. Selbst wenn man eine Pflicht zur erneuten Auskunft und Bezeichnung mindestens eines Datenträgers mit der Kundendatei annähme, bliebe es dem Beschwerdeführer zu
  6. - zieht man die Möglichkeit in Betracht, dass seine Negativauskunft nicht der Wahrheit entspricht - ohne weiteres möglich, den Erfolg der Vollstreckung dennoch zu vereiteln, etwa indem er nicht alle der in seinem Besitz befindlichen Datenträger angibt. Insofern ist die Klägerin letztlich ohnehin darauf verwiesen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. In jedem Fall ist es ihr außerdem möglich, den bereits geltend gemachten und vom Oberlandesgericht dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruch insbesondere mit Hilfe der von der Beschwerdeführerin zu
  7. zu erteilenden Auskunft über die Kundenkontakte weiterzuverfolgen. 22
  8. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu
  9. ist unzulässig, da insoweit der Rechtsweg nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausgeschöpft ist. Aus dem gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde an das Landgericht gerichteten Schriftsatz geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu
  10. damit erstmals Auskunft über ihre Kundenkontakte erteilt hat, nachdem das Oberlandesgericht den aus ihrer Sicht zuvor missverständlich formulierten Gegenstand ihrer Auskunftspflicht erst im Beschluss vom
  11. Februar 2010 dahingehend präzisiert hat, Auskunft über die Kundenkontakte sei unabhängig davon zu erteilen, ob die Kontaktaufnahme auf einer unerlaubten Nutzung der Kundendaten der Klägerin beruhe oder nicht. Im Hinblick auf diese nachträglich erteilte Auskunft steht ihr die Möglichkeit offen, den Erfüllungseinwand im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2,
  12. Aufl. 2007, § 887 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO,
  13. Aufl. 2009, § 888 Rn. 8). Da die Auskunft erst im Nachhinein erteilt wurde, steht dem auch die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. 23
  14. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE390981001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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