gehend BVerfG,
Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
GVBl S. 249) gliederten sich die Hochschulen in Fachbereiche. Diese nahmen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 HmbHG "unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf ihren Fachgebieten die Aufgaben der Hochschule wahr". Innerhalb des Fachbereichs, der gemäß § 98 HmbHG mit dem Fachbereichsrat und dem mit der Amtsbezeichnung "Dekan" versehenen Fachbereichssprecher (§ 100 Abs. 5 Satz 5 HmbHG) über zwei Organe verfügte, entschied der Fachbereichsrat
HG "in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt". Demgegenüber kam dem Fachbereichssprecher
HG die Aufgabe zu, den Fachbereich zu leiten und zu vertreten.
HG war der Fachbereichssprecher darüber hinaus Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitete dessen Sitzungen vor und führte dessen Beschlüsse aus. Entsprechend § 100 Abs. 4 HmbHG konnte der Fachbereichssprecher unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehörten, allein treffen, wobei diese Entscheidungen jedoch vom Fachbereichsrat geändert oder aufgehoben werden konnten. Der Fachbereichssprecher und seine Vertreter wurden gemäß § 100 Abs. 5 Satz 1 HmbHG aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren grundsätzlich für vier Jahre gewählt. 4 Das Berufungsverfahren war dahingehend geregelt, dass der Fachbereichsrat
HG den Berufungsvorschlag aufstellte und ihn sodann dem Hochschulsenat vorlegte (§ 14 Abs. 6 Satz 1 HmbHG). Auf Vorschlag der Hochschule wurden die Professoren
HG schließlich von der zuständigen Behörde berufen. 5
HG die Regelung der Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene.
HG konnte die Grundordnung der Hochschule bestimmen, dass unterhalb der zentralen Ebene Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden oder gebildet werden können. Diese nahmen
HG in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung wahr. In Abweichung von der vorherigen Rechtslage entschieden die Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 HmbHG über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheiten, die nicht ausdrücklich den in § 92 HmbHG normierten Selbstverwaltungsgremien zugewiesen waren. Soweit eine kollegiale Leitung eingerichtet wurde, sah § 91 Abs. 2 Satz 2 HmbHG vor, dass dem Vorsitzenden des kollegialen Leitungsorgans bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zustand und er beziehungsweise ein anderes Mitglied der kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit
HG Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums war. 6 Auch die Regelungen bezüglich des Berufungsverfahrens wurden geändert. Sofern von der Option des § 90 Abs. 2 Satz 2 HmbHG Gebrauch gemacht und unterhalb der zentralen Ebene körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheiten geschaffen wurden, erhielten diese, sofern sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten und die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich waren, gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 HmbHG unter anderem die Zuständigkeit für die Aufstellung von Berufungsvorschlägen. Für den Fall, dass die Grundordnung unterhalb der zentralen Ebene keine körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten vorsah, war in § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbHG jedoch geregelt, dass die Hochschule rechtzeitig den Berufungsvorschlag aufstellt; die nähere Ausgestaltung des Verfahrens überließ das Hamburgische Hochschulgesetz in § 14 Abs. 6 Satz 1 HmbHG einer Satzung (Berufungsordnung) der Hochschule. 7 3. Das Hamburgische Hochschulgesetz in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulwesens vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl S. 138, 170, 228) geänderten Fassung bestätigte im Wesentlichen die im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 normierte binnenorganisatorische Struktur auf der Fachbereichsebene. Abweichend von der vorherigen Rechtslage musste der Dekan gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 HmbHG nicht Mitglied der Hochschule sein. Ferner wurden die Regelungen bezüglich der Wahl des Dekans insofern geändert, als der Dekan
HG jetzt vom Präsidium der Hochschule ausgewählt und von den Selbstverwaltungsgremien nur noch bestätigt wurde. Für den Fall, dass sich Präsidium und Selbstverwaltungsgremium nicht einigen konnten, war in § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbHG normiert, dass der durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulwesens neu geschaffene Hochschulrat entschied. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 HmbHG wurden die Prodekane auf Vorschlag des Dekans vom Präsidium bestellt. Eine weitere Neuerung bestand darin, dass das Präsidium der Hochschule die Mitglieder des Dekanats gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG
Anhörung des Selbstverwaltungsgremiums abberufen konnte.
HG konnten die Hochschulen jedoch in den Grundordnungen von § 91 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HmbHG abweichende Bestimmungen treffen, wobei diese Bestimmungen mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl von Dekaninnen und Dekanen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern vorsehen mussten. 8 Das Berufungsverfahren wurde umgestaltet. Den körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten kam im Unterschied zu den ursprünglichen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 nicht mehr die Zuständigkeit für die Aufstellung von Berufungsvorschlägen, sondern
der Neufassung des § 90 Abs. 3 HmbHG nur noch für die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen zu. Berufungsvorschläge wurden
der Neufassung von § 14 Abs. 2 HmbHG von in den Hochschulen zu bildenden Berufungsausschüssen aufgestellt. Diesen gehörten unter anderem Vertreter der Professorengruppe (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG) an, welche über mindestens die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen mussten. Mindestens zwei der Professoren durften nicht Mitglieder der Hochschule sein. Ihre Benennung erfolgte durch den Präsidenten, welcher bei Bildung des Berufungsausschusses auf der Ebene der Selbstverwaltungseinheiten diese Aufgabe auf die Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten delegieren konnte. 9
der Neufassung von § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wurden die Hochschullehrer nunmehr vom Präsidium der Hochschule berufen.
Satz 2 der Vorschrift sollte bei der Berufung "in der Regel
der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden". 10
Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend. 16
Absatz 1 auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Vorschläge für Bleibevereinbarungen, 20 3. Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren
dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom
Ablauf eines Kalenderjahres, 23
den §§ 37 bis 40, 30 2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen
GVBl S. 515), zuletzt geändert am
Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt. 41
wuchses insbesondere über Stellenstrukturen sowie über die Verteilung von Mitteln und Stellen auf Fachgebiete, für Entscheidungen über die künftige Verwendung frei werdender Professuren an der Fakultät sowie über die Organisation der Lehre. 46
seinem Ermessen zu regeln, und könne insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung beziehungsweise Verbesserung der Funktions- und Handlungsfähigkeit der Institution Hochschule neue organisatorische Formen wählen. Allerdings müsse hierbei unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Kernbestand an wissenschaftlicher Selbstverwaltung gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 111, 333 <353 ff.>) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten. Ob dies der Fall sei, lasse sich nur unter Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten sowie unter Beachtung des Grades der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung beurteilen. 50
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 <132 f.>; 47, 327 <398 ff.>; 55, 37 <58 ff.>; 95, 193 <210>), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat. Das Berufungsvorschlagsrecht sei dem Kollegialorgan Fakultätsrat beziehungsweise dem vom Fakultätsrat legitimierten Berufungsausschuss entzogen und dem Dekanat zugewiesen worden, wobei dem Fakultätsrat vom Gesetzgeber nur noch ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde (§ 14 Abs. 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2, § 91 Abs. 2 Nr. 6 HmbHG). Da das bisher beim Senator liegende Berufungsrecht auf das Präsidium der Hochschule übertragen worden sei (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG), würden schließlich die konstitutiven Entscheidungen (Berufungsvorschlag, Berufung) generell von den "monokratischen Leitungsorganen" getroffen. Die hierin liegenden strukturellen Gefahren einer wissenschaftsinadäquaten Fremdbestimmung und einer in hohem Maße intransparenten und nicht sachorientierten Entscheidungsfindung würden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass die zuständigen Leitungsorgane nicht zwingend mit Wissenschaftlern besetzt sein müssten und dies
dem Willen des hamburgischen Gesetzgebers auch nicht sein sollten. 52
Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch die allgemeine gesetzliche Verbürgung von freier Forschung und Lehre, die in § 11 HmbHG unter ausdrücklicher Nennung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolgt, aufgefangen, da hierdurch zwar eventuell der Schutz gegen einzelne Eingriffe in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, nicht aber die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte organisationsrechtlich-strukturelle Absicherung gewährleistet werde. III. 54 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer auf seine Verfassungsbeschwerde vom 22. März 2006 "Bezug genommen".
Ansicht des Beschwerdeführers wird die strukturelle Fremdbestimmung der Hochschullehrer "ergänzt und vertieft durch die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates". Da die diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere §§ 79, 84 HmbHG, in einem unauflösbaren Sachzusammenhang mit den in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde angegriffenen, die Fakultätsverfassung ausgestaltenden Vorschriften stünden und sich in einen Gesamtzusammenhang der Zentralisierung, Hierarchisierung und wissenschaftsfremden Steuerung zu Lasten der unabdingbaren organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherungen der Freiheit von Forschung und Lehre einfügten, müssten auch diese Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterzogen werden. IV. 55 Zur Verfassungsbeschwerde haben der Präses der Justizbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Verband Hochschule und Wissenschaft, der Hochschullehrerbund e.V. und die Hochschulrektorenkonferenz Stellung genommen. 56 1.
Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer sie auf die Regelungen bezüglich der Kompetenzen des Präsidiums und des Hochschulrats erweitert hat, bereits unzulässig, da die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde diesbezüglich aber auch unbegründet, da die angegriffene Kompetenzzuweisung, deren konkrete Folgen derzeit mangels hinreichenden Erfahrungswissens ohnehin noch nicht abschließend bewertet werden könnten, keine strukturelle Gefährdung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verursache. 57 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die §§ 90, 91 HmbHG wende, sei die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die als verfassungswidrig gerügten Kompetenzen des Dekanats zur Überprüfung der zukünftigen Verwendung von Stellen bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), zur Einsetzung der Berufungskommission (§ 90 Abs. 5 Nr. 7, § 91 Abs. 3 HmbHG) und zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG) teilweise unzulässig, da der Beschwerdeführer insoweit keine Mitwirkungsrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen könne. 58 Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unbegründet, da der Beschwerdeführer durch die §§ 90, 91 HmbHG nicht in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG resultiere die staatliche Schutzpflicht, den Wissenschaftlern Freiheit bei der Wahl von Forschungsthemen und -methoden und bei der Entscheidung über die Veröffentlichung und Weitergabe von eigenen und fremden Forschungsergebnissen zu gewährleisten. Die in den §§ 90, 91 HmbHG normierte Organisation der Hochschule einschließlich der dort enthaltenen Kompetenzzuweisungen ermöglichten zwar theoretisch einen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, allerdings enthalte das Hochschulgesetz verschiedene Vorkehrungen gegen solche Eingriffe. So bestimme beispielsweise § 11 HmbHG, dass die zuständigen Hochschulorgane zu einer mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG konformen Ausübung ihrer Kompetenzen verpflichtet seien. Sollte daher im Einzelfall eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aufgrund der §§ 90, 91 HmbHG erfolgen, beruhe dies nicht auf einer Verfassungswidrigkeit der Organisationsstruktur des Gesetzes, sondern auf einer verfassungswidrigen Anwendung, gegen die dann fachgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden könne. Daneben sehe das Hochschulgesetz ausreichende Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte vor, um einer strukturellen Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit wirksam vorzubeugen. Die Wahl des Dekans bedürfe bereits
der gesetzlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG zwingend der Bestätigung durch den mehrheitlich mit Professoren besetzten Fakultätsrat. Im Übrigen sei in § 6 Abs. 6 Satz 1 der Grundordnung der Universität Hamburg von der Abweichungsmöglichkeit des § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG Gebrauch gemacht worden. In jedem Fall könnten die Grundrechtsträger innerhalb der Fakultät demnach verhindern, dass eine Person das Amt des Dekans übernehme, die nicht das Vertrauen des Fakultätsrats genieße. Ferner könne der Fakultätsrat
HG dem Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Dekans vorschlagen. Auch wenn die Abwahl an die Mitwirkung des Präsidiums gebunden sei, stärke das dem Fakultätsrat zukommende Initiativrecht und das damit verbundene Sanktionspotential die Kontrollrechte des Fakultätsrats gegenüber dem Dekan ganz erheblich. Da das Präsidium
HG ebenfalls zum Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit verpflichtet sei, werde es bei verfassungskonformer Auslegung des § 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG einem Abwahlgesuch des Fakultätsrats
erfolgtem Kompetenzmissbrauch des Dekanats und dadurch verursachter Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechen müssen. Darüber hinaus werde die ordnungsgemäße Amtsführung des Dekanats organisatorisch durch eine Kontrolle der Zentralebene gesichert. Insbesondere komme dem Präsidium mit Zustimmung des Hochschulrats die Möglichkeit der Abwahl des Dekans im Falle des Amtsmissbrauchs (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG) zu. Eine weitere organisatorische Sicherung bestehe darin, dass die in § 90 Abs. 5 HmbHG normierten Kompetenzen nicht dem Dekan allein, sondern dem kollegial zusammengesetzten Dekanat zugewiesen seien, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzenden Maßnahmen verringert werde. Weitere Kontrollmöglichkeiten des Fakultätsrats bestünden in dessen Recht zur Stellungnahme gegenüber Berufungsvorschlägen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 HmbHG), in der Verpflichtung des Dekanats zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat
Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 HmbHG) sowie in einem regelmäßigen Informationsrecht, welches zwar im Hochschulgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sich aber als notwendiger Annex zur Aufgabe des Fakultätsrats zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG und dem Recht des Fakultätsrats zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät
HG ergebe. Schließlich werde durch die Qualifikationsanforderungen sichergestellt, dass der Dekan Erfahrungen im Wissenschaftssystem und damit das notwendige Fachwissen besitze, um die dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben überhaupt wissenschaftsadäquat wahrnehmen zu können. Im Ergebnis bestünden daher jedenfalls derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine Verdichtung der theoretischen Möglichkeit eines Eingriffs in die Wissenschaftsfreiheit; eine strukturelle Gefahr für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegte Wertentscheidung bestehe nicht. Im Übrigen komme der Gesetzgeber beziehungsweise die zuständige Behörde ihrer grundrechtlich geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdungslage sorgfältig
. 59 Die Kompetenzverteilung begegnet
Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte auch für die gesetzliche Ausgestaltung des Berufungsverfahrens. Da die Berufung von Professoren und Juniorprofessoren eine besonders enge Verbindung zur Wissenschaftsfreiheit aufweise, verlange Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar, dass über die Fachkunde von zu Berufenden eine Mehrheit von Professoren entscheide. Grundrechtlich nicht gefordert sei allerdings, dass die über Berufungen entscheidenden Personen zwingend Mitglieder des Fakultätsrats oder des Akademischen Senats oder von diesen Organen gewählt sein müssten. Diesen Anforderungen werde die
dem Willen des Gesetzgebers in der Regel den Dekanaten zugewiesene Kompetenz zur Einsetzung der Berufungssauschüsse gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 7 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 HmbHG gerecht, da Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG in Berufungsausschüssen die Mehrheit stellen müssten. Die Beteiligung hochschulexterner Professoren, die
HG vom Präsidenten benannt werden, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da hierdurch lediglich der Forderung
der wissenschaftlichen Pluralität der Entscheidungsträger Rechnung getragen werde. Zugleich werde dadurch die Wissenschaftsadäquanz des Berufungsverfahrens sichergestellt, weil die Hochschulleitung frühzeitig am Berufungsverfahren beteiligt werde, so Verfahrensfehler frühzeitig erkennen könne und die Dauer des Berufungsverfahrens im Übrigen verkürzt werde. Vor diesem Hintergrund sei es im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerheblich, ob das jeweilige Dekanat oder der Fakultätsrat die Personenauswahl für die sonstigen professoralen Mitglieder des Berufungsausschusses treffe. Des Weiteren sei auch die Befugnis des Dekanats, über die Berufungsvorschläge zu beschließen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), verfassungsrechtlich zulässig. Da die fachliche Einschätzung der Berufungsausschüsse im Hinblick auf die Auswahl des besten Bewerbers zwar in der Regel, aber nicht immer zutreffend sei, sei in Fällen, in denen sachliche Gründe für die Annahme einer Fehleinschätzung vorlägen, eine Abweichung von den Voten des Berufungsausschusses mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur möglich, sondern sogar geboten. Lege man § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG in der Weise aus, dass das Dekanat nicht frei über die zu berufende Person entscheiden könne, sondern dem Votum des Berufungsausschusses vielmehr in der Regel eine Bindungswirkung zukomme, welche sich durch die plurale Zusammensetzung des Berufungsausschusses und das aufwendige Verfahren legitimiere, begegne die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Berufungsvorschläge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 60 Gleiches gelte für die Entscheidungen des Dekanats über Lehrverpflichtungen (§ 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG) und über die Koordinierung der Lehre (§ 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG), da sich der Hochschullehrer, solange der Kernbereich wissenschaftlicher Lehre unangetastet bleibe, in die organisatorischen Vorgaben und wissenschaftlichen Prioritätensetzungen der Hochschule einfügen müsse. Scheitere eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer, müsse die Hochschule im Interesse der Studierfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Möglichkeit haben, den Hochschullehrern entsprechende Vorgaben zu machen, damit die Hochschule die zwingend notwendigen Lehrveranstaltungen anbieten könne. Die bisher auf der Grundlage des § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG von den Dekanaten getroffenen Entscheidungen hätten sich im Rahmen örtlicher und vor allem zeitlicher Vorgaben gehalten, die notwendig gewesen seien, um Überschneidungen im Studienangebot zu verringern und den durch betreuungsintensive Bachelor- und Masterstudiengänge gestiegenen Raumbedarf zu koordinieren. Da hierdurch der Inhalt der Lehre nur auf einem sehr abstrakten Niveau festgelegt werde, seien solche Vorgaben jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. 61 Schließlich führe auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG normierte Auffangkompetenz des Dekanats nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da diese durch die ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen in § 90 Abs. 5 Nr. 1 bis 6, § 91 Abs. 2 HmbHG und durch die Bindung an die Wissenschaftsfreiheit gemäß § 11 HmbHG begrenzt sei. 62 2. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des für das Hochschulrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt. 63 Danach habe der hamburgische Gesetzgeber seine organisatorische Gestaltungsfreiheit im Hochschulwesen hinsichtlich der Regelungen der Wahl des Dekans jedenfalls im Grundsatz nicht überschritten. Bereits das Bestätigungsrecht
HG stelle grundsätzlich sicher, dass niemand zum Dekan bestellt werde, den der Fakultätsrat für ungeeignet halte, die Fakultät so zu leiten, dass das Betreiben freier Wissenschaft ungefährdet möglich sei. Über die in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG enthaltene Möglichkeit, in der Grundordnung von § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG abweichende Bestimmungen zu treffen, hätten es die Hochschullehrer als Gruppe im Übrigen in der Hand, die Auswahl der Dekane auf die Fakultätsräte zu übertragen. Nicht zu verkennen sei jedoch, dass die Kontrollrechte des Fakultätsrats insofern eingeschränkt seien, als der Fakultätsrat zwar mit Drei-Viertel-Mehrheit dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorschlagen, selbst jedoch keine Abwahl betreiben könne. Dies stelle eine erhebliche Abweichung gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes über die Besetzung der Fachbereichsleitungen dar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Präsidium in einem derartigen Eskalationsfall dem qualifizierten Mehrheitsvorschlag des Fakultätsrats vermutlich entsprechen werde. 64 Die aus § 90 Abs. 5 und § 91 Abs. 2 HmbHG folgende Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen auf Dekanat und Fakultätsrat bedürfen
Ansicht des 6. Senats mit Rücksicht auf die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen hingegen einer verfassungskonformen Auslegung. Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung
einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 <131 ff.>; 43, 242 <269>; 61, 260 <288 ff.>; 95, 193 <210>), erfüllt werde. § 91 Abs. 5 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG seien daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Dekanat den Berufungsvorschlag nicht eigenständig abändern dürfe, sondern an den Vorschlag inhaltlich gebunden sei oder zumindest vor einer inhaltlich abweichenden Beschlussfassung das Einverständnis des Berufungsausschusses einholen und dem Fakultätsrat erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse. 65 Schließlich können
Ansicht des 6. Senats zwar die dem Dekanat durch § 90 HmbHG zugewiesenen Einzelbefugnisse je für sich genommen als verfassungsrechtlich hinnehmbar zu beurteilen sein, sie aber doch insgesamt im Verhältnis zu den Kompetenzen, die den mit Hochschullehrern besetzten Gremien bei Entscheidungen mit Wissenschaftsbezug verbleiben, als problematisch erscheinen. Zu berücksichtigen seien hierbei insbesondere die verhältnismäßig schwach ausgestalteten und teilweise unscharf formulierten Kontrollrechte des Fakultätsrats gegenüber dem Dekanat. § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG sehe nur ganz allgemein die Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat vor, ohne jedoch spezielle Kontrollbefugnisse oder auch die für eine wirksame Kontrolle unverzichtbaren Informationsrechte zu normieren. Andererseits sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Rechnung zu stellen, dass der parlamentarische Gesetzgeber bei der Gestaltung einer wissenschaftsadäquate Entscheidungen sichernden Organisation des Hochschulbetriebs einen weiten Spielraum in Anspruch nehmen könne. Daher sei fraglich, ob die Befugnisse des Dekanats Forschung und Lehre insgesamt bereits in einem solchen Ausmaß berührten, dass die Wissenschaftsfreiheit verletzt sei. 66 3.
Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, des Verbandes Hochschule und Wissenschaft und des Hochschullehrerbundes e.V. ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lasse zwar auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zu Lasten von Kollegialorganen zu. Allerdings müsse die Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane dann sachlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sein, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheide. Dem würden die §§ 90, 91 HmbHG nicht gerecht, weil sie bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen eine hinreichende Mitwirkung der Hochschullehrer beziehungsweise der Kollegialorgane nicht mehr gewährleisteten. Während dem Dekanat weitreichende Kompetenzen in Kernbereichen wissenschaftlicher Betätigung der Hochschullehrer und der Fakultät zukämen, stünden dem in der Mehrheit mit Hochschullehrern besetzten Fakultätsrat nur marginale Mitbestimmungs- und Kontrollrechte zu. Insgesamt werde durch die §§ 90, 91 HmbHG organisatorisch nicht hinreichend gewährleistet, dass von der Wahrnehmung der Kompetenzen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgehe. 67
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen
Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen,
deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 4, 309 <313 f.>; 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 18, 85 <89>; 23, 153 <164>; BVerfGK 1, 306 <307>). Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde
träglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Jahresfrist Vorgebrachtes kann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden. Unzulässig ist es hingegen,
Fristablauf einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder den Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; 27, 104 <108>; 27, 297 <304 f.>; 81, 208 <214 f.>; 84, 212 <223>; 109, 279 <304 f.>; BVerfGK 5, 10 <13>; umfassend hierzu Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingefügten § 90 Abs. 3 Satz 3 HmbHG greift der Beschwerdeführer nicht an. III. 78 Die Verfassungsbeschwerde ist weiter teilweise unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermag (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). 79
Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 HmbHG) und zur Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Abs. 1 HmbHG (§ 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG) wendet. Durch die Rechenschaftspflicht und die dem Fakultätsrat damit zumindest eingeräumten Informationsmöglichkeit wird die Rechtsstellung des Fakultätsrats erweitert und nicht verkürzt. § 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG ermächtigt das Dekanat
dem klaren Wortlaut allein zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 HmbHG bestimmen die Fakultäten die Organisationseinheiten in der Fakultät und können entsprechende Fakultätssatzungen erlassen. Das Entscheidungsrecht über die Organisation der Fakultät einschließlich des Erlasses der entsprechenden Fakultätssatzung obliegt
HG jedoch nicht dem Dekanat als Leitungsorgan auf Fakultätsebene, sondern dem Fakultätsrat als Kollegialorgan. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemachten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Hochschullehrer kann somit durch § 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG nicht bewirkt werden. IV. 85 In Bezug auf die übrigen angegriffenen Vorschriften ist der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. 86
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden. Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 <108>; 111, 333 <352>). Eine solche Möglichkeit besteht in Bezug auf Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes bezüglich der Wahl und Abwahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 beziehungsweise § 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG) sowie hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen in § 90 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 HmbHG, weil damit wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse auf das Leitungsorgan der Fakultät verlagert werden. C. 87 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Regelung über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats in §§ 90, 91 HmbHG werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gerecht. I. 88
Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>). Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>). 91 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 54, 363 <389 ff.>; 111, 333 <354>). Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ist demnach kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f., 127 f.>; 111, 333 <354>). 92
seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116, 120>; 47, 327 <404>; 93, 85 <95>; 111, 333 <355>). Er ist dabei nicht an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen gebunden. Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 <117>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 88, 203 <262>; 111, 333 <356>). 94
HG lediglich darin besteht, Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung der Leistungsbezüge zu erstellen und diese Vorschläge gegenüber dem Präsidium der Hochschule keine bindende Wirkung entfalten, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer dadurch überhaupt unmittelbar in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit berührt ist. 101 Jedenfalls hat der hamburgische Gesetzgeber die Kriterien für die neben dem Grundgehalt zu vergebenden variablen Leistungsbezüge im Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl S. 23) differenziert geregelt. Danach können bei den für Hochschullehrer einschlägigen Besoldungsgruppen W 2 und W 3 variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung vergeben werden (§ 32 HmbBesG). Die Modalitäten und Kriterien der variablen Leistungszuweisungen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung (§ 32 Nr. 2 HmbBesG) werden in § 34 HmbBesG normiert. Die in § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG normierte Kompetenz des Dekanats ist mithin nicht nur dadurch eingeschränkt, dass ihm lediglich das Recht zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen zukommt, sondern daneben durch einen eine Vielzahl von Kriterien enthaltenden Katalog. Hinzu kommt, dass die §§ 36 und 37 HmbBesG ebenso differenzierte Regelungen bezüglich der Höhe der Leistungsbezüge und des Vergaberahmens enthalten. Soweit in Konkretisierung dieser Regelungen, die den Bedingungen der jeweiligen Fächer Rechnung tragen muss, mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit unvereinbare Kriterien zugrunde gelegt werden, haben die Betroffenen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. 102 b) Die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen
HG begegnet, weil sie von anderen Regelungen des Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird, bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 103 Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 <123>; 61, 260 <279>). Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 <97> zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 <357> zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz). Denn sie verleihen zusammen mit anderen Bestimmungen des Gesetzes bei fehlendem Konsens keine Befugnis zum Eingriff in das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen sowie zur Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung. 104
HG nehmen Professorinnen und Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbHG sind sie im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. Die aufgrund der Kompetenz des § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG getroffenen Entscheidungen müssen sich demnach an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten; etwaige Entscheidungen im Einzelfall können gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob diese Grenzen eingehalten sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl 2010, S. 1106). 105 Zudem müssen
HG die vom Dekanat gefassten Beschlüsse über Lehrverpflichtungen der Sicherstellung des Lehrangebots dienen. Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, ist die Freiheit der Lehre in § 11 Abs. 1 HmbHG des Weiteren ausdrücklich gewährleistet. § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbHG stellt darüber hinaus klar, dass Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen. Damit wird dem Dekanat auch nicht die Kompetenz zugewiesen, in substantiellem Ausmaß über den Umfang des - landesrechtlich oder vertraglich festgelegten - Lehrdeputats der am Fachbereich tätigen Wissenschaftler zu entscheiden. Damit ist sichergestellt, dass die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG enthaltene Kompetenz in erster Linie der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen. Schließlich steht örtlichen, zeitlichen und sonstigen organisatorischen Vorgaben, die die Gestaltung des Inhalts und Ablaufs von Lehrveranstaltungen unangetastet lassen, die Verfassung nicht nur nicht entgegen; sie sind vielmehr im Interesse der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Studierfreiheit sogar geboten, insbesondere dann, wenn eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer nicht zustande kommt. 106 c) Die Kompetenz des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG und die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens
den Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes verstoßen jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. 107 An das Berufungsverfahren der Hochschullehrer sind wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Struktur der Universität besondere Anforderungen zu stellen. Das Berufungsverfahren ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 <133>). Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 <269>). Diese Anforderungen sind bei verfassungskonformer Auslegung noch gewahrt. 108 Gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG beschließt das Dekanat über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge. Demgegenüber steht den Fakultätsräten in der Universität Hamburg
HG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen zu. Der Beschlussfassung gehen jedoch Beratungen in Berufungsausschüssen voraus. Die Berufungsausschüsse werden in der Universität Hamburg gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 HmbHG von der Fakultät gebildet, in denen die Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 HmbHG mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Allerdings dürfen mindestens zwei Professoren im Berufungsausschuss, die vom Präsidenten benannt werden, nicht Mitglieder der Hochschule sein (§ 14 Abs. 2 Satz 5 HmbHG).
HG, der insoweit § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG wiederholt, entscheidet das Dekanat über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Die Berufungsausschüsse, die
HG von der Fakultät gebildet werden, können auch allein vom Dekanat gebildet werden und das Hochschulgesetz geht hiervon sogar als Regel aus. Allerdings kann die Fakultätssatzung
HG bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt. Über die Fakultätssatzung entscheidet gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HmbHG der Fakultätsrat. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG werden die Hochschullehrer schließlich vom Präsidium der Hochschule berufen.Dabei soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 HmbHG in der Regel
der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden. 109 Der Fakultätsrat, in dem die Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 91 Abs. 1 HmbHG über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt, hat es demgemäß selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die Berufungsvorschläge vorbereitenden Berufungsausschüsse vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Wie im Fakultätsrat, so ist auch in den Berufungsausschüssen die absolute Mehrheit hinsichtlich der Sitze und Stimmen der Professoren gesichert (§ 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG). Da gegen den Willen der Professoren demnach kein Berufungsvorschlag aufgestellt werden kann, ist jedenfalls für die Aufstellung des Berufungsvorschlags ein ausschlaggebender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gewährleistet. Dass dem Berufungsausschuss mindestens zwei vom Präsidenten zu bestimmende Professoren angehören müssen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, und hiervon auch in der Fakultätssatzung nicht abgewichen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 5 HmbHG), ändert hieran nichts. Zum einen ist es dem Fakultätsrat, wie das Wort "mindestens" in § 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG erkennen lässt, unbenommen, in der Fakultätssatzung unabhängig von den externen Mitgliedern eine Mehrheit der fakultätsangehörigen Professoren im Berufungsausschuss sicherzustellen. Zum anderen ist die Erwägung des Gesetzgebers, die wissenschaftliche Pluralität der Entscheidungsträger und die Qualität der Auswahlentscheidungen durch die Beteiligung externer Professoren zu verbessern, nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Argument auch BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Vf. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, S. 177 <181>). 110 Das Dekanat entscheidet zwar über die Berufungsvorschläge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative, § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG). Weicht das Dekanat, dessen Dekan und Geschäftsführer
HG vor ihrer Bestellung nicht Mitglieder der Hochschule und damit auch nicht Angehörige der Fakultät sein müssen, vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses ab, könnte hierin eine Durchbrechung der fachlichen Einschätzungsprärogative der betroffenen Fakultätsmitglieder liegen (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Vf. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, S. 177 <182>). Bei verfassungskonformer Auslegung, die auch der universitären Praxis entspricht, wie sich aus der Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt, wird das Dekanat jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfen. Dem zur endgültigen Entscheidung über die Berufung berufenen Präsidium werden außerdem in einem solchen Fall sowohl der Vorschlag des Berufungsausschusses als auch der abweichende Vorschlag des Dekanats vorliegen, so dass auch in diesem Fall ein substantieller Einfluss des fachlich qualifizierten Berufungsausschusses auf die Entscheidung des Präsidiums gesichert ist. Dem abweichenden Votum des Dekanats kommt damit die Rolle eines Vorschlags an das Präsidium zu, von seinem Recht, in Ausnahmefällen von der Liste abzuweichen, Gebrauch zu machen. Die gesetzliche Vorgabe, dass in der Regel
der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden soll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbHG), verlangt dabei eine Berücksichtigung nicht nur des Dekanatsvorschlags, sondern auch des Berufungsausschussvotums bei der endgültigen Entscheidung durch das Präsidium. 111 3. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften, über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) und die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren
HG auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats
HG nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar, da sie nicht hinreichend inhaltlich begrenzt und organisatorisch abgesichert sind. 112
HG zu beschließenden Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung. Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus der Garantie der Freiheit von Forschung und Lehre in § 11 HmbHG, die dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung vermittelt. Bei der
HG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 <285>; 54, 363 <390>; 111, 333 <362>; BVerfG, Beschluss der
HG zu treffenden Überprüfung ist der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule. Dieser wird gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulsenat (§ 85 Abs. 3 Satz 2 HmbHG)
HG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt. 116 d) Trotz dieser die Kompetenzen aus § 90 Abs. 5 Nr. 1 und § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG eingrenzenden Vorgaben verbleibt dem Dekanat jedoch ein ganz erheblicher Einfluss auf die Gestaltung von Lehre und Forschung durch die Allokation von Mitteln und Stellen und die Entscheidung über die Stellenverwendung. 117 Hinzu kommt die Auffangzuständigkeit des Dekanats
HG. Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 111, 333 <357>). Zu einer Zuweisung aller die Fakultät möglicherweise betreffender Themenbereiche im Einzelnen ist der Gesetzgeber aufgrund der Vielfalt jener Bereiche weder in der Lage noch wäre eine derart kasuistische Regelung praktikabel. Auch begegnet es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Auffangzuständigkeit dem Leitungsorgan und nicht dem Kollegialorgan zuweist. Bedenklich und entscheidend ist aber, dass dem Fakultätsrat
den Regelungen des Hochschulgesetzes im Übrigen kaum noch substantielle Entscheidungskompetenzen verbleiben. Das Satzungsrecht des Fakultätsrats ist auf wenige Bereiche wie Hochschulprüfungs- und Studienordnungen oder das Hochschulauswahlverfahren beschränkt. Dagegen müssen sich Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des von den Hochschullehrern kaum beeinflussbaren Struktur- und Entwicklungsplans halten. Über Berufungsvorschläge kann der Fakultätsrat nicht entscheiden, sondern dazu nur Stellung nehmen. Dem Fakultätsrat stehen im Vergleich zur Fülle der dem Dekanat zugewiesenen Kompetenzen, die sich zudem überwiegend auf wissenschaftsrelevante Bereiche beziehen,
den Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes demnach kaum noch substantielle Kompetenzen zu. 118 4. Diese weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten des Dekanats werden nicht hinreichend durch direkte oder indirekte Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert. 119 a) Insbesondere fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird, auch wenn dies der tatsächlichen Praxis entsprechen dürfte. Auf der Zentralebene der Hochschule ist die Mitwirkung der Hochschullehrer gleichfalls begrenzt. 120 Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule wird vielmehr gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulsenat (§ 85 Abs. 3 Satz 2 HmbHG)
HG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt. Der Einfluss der Hochschullehrer im Hochschulrat ist hingegen stark begrenzt. Von den insgesamt neun Mitgliedern des Hochschulrats in der Universität Hamburg (§ 84 Abs. 3 Satz 1 HmbHG) werden nur vier Mitglieder vom Hochschulsenat bestimmt, wohingegen weitere vier Mitglieder vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden (§ 84 Abs. 3 Satz 2 HmbHG). Ferner dürfen die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 HmbHG nur zur Hälfte der Hochschule angehören. Bedenkt man des Weiteren, dass die einer Fakultät angehörenden Hochschullehrer nicht zwingend im Hochschulsenat vertreten sein müssen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 HmbHG), hat die einzelne Fakultät rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken. Zudem bleibt der Fakultätsrat gegenüber der Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs. 5 Nr. 2
dem Aufgabenkatalog in § 91 Abs. 2 HmbHG steht dem Fakultätsrat jedoch nicht einmal ein die sinnvolle und wirksame Ausübung des Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat zu. Dass sich ein solches Informationsrecht, wie die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrer Stellungnahme meint, "als notwendiger Annex zur Aufgabe des Fakultätsrats zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG und dem Recht des Fakultätsrats zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät
HG" ergibt, lässt sich dem Gesetz schon vom Grundsatz her nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an jeder verfahrensrechtlichen Umsetzung. 122
dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans. 124 Dem Fakultätsrat steht das Recht zur Wahl des Dekans jedenfalls
der gesetzlichen Regelung (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG) nicht zu; er hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan lediglich zu bestätigen. Zudem ist das Recht des Präsidiums zur Auswahl des vom Fakultätsrat zu bestätigenden Dekans nicht wie
1 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz auf die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer begrenzt; vielmehr muss der Dekan
der insoweit ausdrücklichen Regelung in § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG nicht einmal Mitglied der Hochschule gewesen sein, so dass nicht gewährleistet ist, dass der Dekan aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Hochschullehrer kommt. Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die Fakultätsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>). Daher ist § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG, wonach der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat lediglich bestätigt wird, für sich genommen mit der Wissenschaftsfreiheit noch vereinbar. 125 Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn dem Fakultätsrat zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind. In diesem Fall erscheint nämlich das Wahlrecht des Kollegialorgans als zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument, welches die Kompetenzerweiterungen des Leitungsorgans und den Entzug direkter Mitwirkungsrechte bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen kompensieren und dadurch die Gewährleistung freier Forschung und Lehre sichern kann. 126 Allerdings stellt das in § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG normierte Bestätigungsrecht des mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Fakultätsrats sicher, dass niemand gegen den Willen des Fakultätsrats zum Dekan bestellt wird. Das Präsidium ist mithin nicht in der Lage, eine Person zum Dekan zu ernennen, die das Vertrauen des Fakultätsrats nicht genießt oder die der Fakultätsrat für ungeeignet hält, die Fakultät in einer Art und Weise zu leiten, dass die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Hochschulorganisationsrecht wird dies den grundrechtlichen Anforderungen noch gerecht. 127 Darüber hinaus hat der hamburgische Gesetzgeber den Hochschulen in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG insoweit einen Spielraum eingeräumt, als das Recht zur Wahl des Dekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats in der Grundordnung der Hochschule auf den Fakultätsrat übertragen werden kann, wovon die Universität Hamburg in § 6 Abs. 6 Satz 1 ihrer Grundordnung auch Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall gilt das auch in der Grundordnung der Hochschule nicht verzichtbare Erfordernis, dass die jeweilige Wahl des Dekans gemäß § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Grundordnung der Zustimmung des Präsidiums bedarf. 128 Sowohl bei der Wahl des Dekans durch das Präsidium und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des Fakultätsrats wie auch umgekehrt bei der Wahl des Dekans durch den Fakultätsrat und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des Präsidiums kann es zwischen Präsidium und Fakultätsrat zu einer Blockadesituation hinsichtlich der Bestellung des Dekans kommen. Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (vgl. auch BVerfGE 35, 79 <124>). Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <364>). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>). 129 Insgesamt ist damit die Wahl des Dekans nur eingeschränkt geeignet, die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten des Fakultätsrats zu kompensieren. Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans. 130 bb) Dem Fakultätsrat kommt
HG lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen. Die Möglichkeit, hiervon in der Grundordnung abzuweichen, sieht das Hochschulgesetz nicht vor. Der Fakultätsrat selbst ist nicht befugt, über die Abwahl eines Dekans, der das Vertrauen der Hochschullehrer nicht mehr genießt, zu entscheiden, was die dem Fakultätsrat zustehenden Kontrollbefugnisse erheblich einschränkt. Dieses Recht hat
HG vielmehr das Präsidium mit Zustimmung des Hochschulrats. Darüber hinaus wird das ohnehin nur bestehende Abwahlvorschlagsrecht noch an das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gebunden, die von den im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrern allein nicht erreicht werden kann und deshalb zur Einigung mit anderen im Fakultätsrat vertretenen Gruppen zwingt. Der Vorschlag des Fakultätsrates entfaltet, wie der insoweit klare Wortlaut erkennen lässt, für das Präsidium auch keine Bindungswirkung. Der Fakultätsrat hat mithin keine Möglichkeit, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der von ihm nicht mehr als Leitungsorgan der Fakultät akzeptiert wird. Das ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat
dem Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht. 131
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.