den anderen Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. 7
G verfassungsrechtlich bedenklich sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
G eine Privilegierung für volljährige ledige Kinder darstelle, sei zudem eine verfassungskonforme Auslegung dahin möglich,
eine Zurechnung zu Lasten der Volljährigen nicht erfolgen solle; in der umgekehrten Richtung sei die Zurechnung des strafbaren Verhaltens eines volljährigen Kindes jedoch zwingend. 10 In Fällen nicht-ehelicher häuslicher Lebensgemeinschaften finde eine Zurechnung von Straftaten nicht statt; anderes gelte nur, wenn es um solche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern gehe, oder im Verhältnis zwischen dem leiblichen Elternteil und seinen Kindern. 11 Lebenspartner gälten zwar nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) als Familienangehörige, soweit keine spezialgesetzliche Regelung getroffen sei. Für Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes enthalte jedoch § 27 Abs. 2 AufenthG eine einschränkend abweichende Regelung, die eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG, ausschließe. Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Auffassung, die ausländerrechtliche Zurechnung von Straftaten zwischen Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften solle im Rahmen des Ermessens erfolgen, habe weder im Wortlaut noch in der Systematik einen genügenden Niederschlag gefunden. Jedenfalls führte sie zur Einräumung eines Regelanspruchs, so
eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen wäre. 12 bb) Dieser Zurechnungsmechanismus verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. 13 Zur Rechtfertigung einer familieneinheitlichen Betrachtungsweise könne nicht darauf abgestellt werden,
bei einer anderen Sichtweise aus Art. 6 GG Ansprüche des straffälligen Familienmitglieds auf Legalisierung seines Aufenthalts erwachsen könnten. Stelle man die autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der Gestaltung der ehelichen Lebensführung in den Vordergrund, ergäben sich dahingehende Ansprüche weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, weil die Ehe beziehungsweise die Familieneinheit ohne Weiteres im gemeinsamen Herkunftsland hergestellt werden könne. Die vorhandenen Ermessensspielräume könnten in Anbetracht des Umstandes,
der Gesetzgeber grundsätzlich nicht zur Einräumung eines Aufenthaltsrechts verpflichtet sei, zu Lasten des straffälligen Ausländers ausgeübt werden. 14 In Fällen, in denen Ehegatten mit minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebten, habe sich der Gesetzgeber zwar möglicherweise davon leiten lassen dürfen,
die Kinder unter der gemeinsamen Personensorge der Eltern stünden und von daher eine einheitliche Betrachtung nicht fern liege. Bei der Zurechnung strafbaren Verhaltens des Volljährigen zu Lasten der Eltern und der minderjährigen Geschwister sowie umgekehrt eines strafbaren Verhaltens der Eltern oder eines minderjährigen Familienmitglieds zu Lasten des Volljährigen trage der Ansatz, die Familie als rechtliche und soziale Schicksalsgemeinschaft zu sehen, jedoch nicht als Rechtfertigungsgrund. Die rechtliche Autonomie des Volljährigen werde missachtet. Die Ungleichbehandlung gegenüber den volljährigen Kindern, die nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft leben, sei mangels ausreichend tragfähiger und einleuchtender Gründe nicht mehr sachlich gerechtfertigt. 15 Da Lebenspartner und bestimmte Konstellationen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften vom Zurechnungsmechanismus nicht erfasst würden, liege zudem eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Ehe vor. Das gelte selbst dann, wenn man in Fällen einer Strafbarkeit innerhalb einer solchen Gemeinschaft von einer Atypik ausgehen wollte, da dann eine Ermessensentscheidung und nicht die zwingende Versagung - wie bei Ehegatten - die Folge wäre. Die Ungleichbehandlung finde statt zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit nicht gemeinsamen Kindern im Verhältnis zum anderen Partner, der nicht Elternteil des Kindes sei. Im Falle der Straffälligkeit eines verheirateten Ehegatten beziehungsweise Elternteils mit Kindern liege eine Diskriminierung gegenüber der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder vor. Denn Ehegatten dürften nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie auch noch Kinder hätten; wenn sie keine hätten, würden sie offensichtlich in unzulässiger Weise schlechter behandelt. In Fällen kinderloser, in ehelicher Gemeinschaft Lebender sei die spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der Eheführung und deren räumlicher Ausgestaltung verletzt. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, diese Entscheidungsfreiheit nicht anzuerkennen. Es werde auch als völlig selbstverständlich angesehen,
Ehegatten ihr Nachzugsrecht aus § 30 AufenthG nicht ausnutzen müssten, und
dies ohne Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten sei. 16 Einer verfassungskonformen Auslegung der Norm stünden - von dem Fall der Zurechnung beim Volljährigen abgesehen - der klare Wortlaut und der verlautbarte Wille des Gesetzgebers entgegen. 17 b) Die aufgeworfenen Fragen seien entscheidungserheblich. Die Kläger erfüllten alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der Weise,
die Ausländerbehörde eine erneute (Ermessens-) Entscheidung zu treffen habe. Da der Kläger zu
die Kläger nicht im Besitz gültiger Pässe seien und auch keine beantragt hätten, erfülle den zwingenden Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht, da die Klägerin zu 1. von der Behörde nicht wiederholt zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei. Von der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der auf Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG anwendbar sei, abgesehen werden. 19 Unschädlich sei auch,
der Lebensunterhalt der Kläger bislang nur bei Berücksichtigung der Beiträge des Klägers zu
im Jahre 2009 keine überwiegende eigenständige Sicherung erfolge oder jedenfalls nach dem 31. Dezember 2011 keine eigenständige Sicherung möglich sein und auch kein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG vorliegen werde; die Ausländerbehörde müsse dann nach Ermessen entscheiden. Entscheidend gegen einen solchen Ausnahmefall spreche jedoch,
der Klägerin zu
im künftigen Verlängerungsfall mit einem bloß vorübergehenden und ergänzenden Sozialhilfebezug die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen würden. 20 Ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. erlaubte, liege nicht vor. Den Klägern stehe auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltstitel zu. B. 21 Die Vorlage ist unzulässig. Sie verfehlt die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. I. 22 Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu zum einen mit hinreichender Deutlichkeit darlegen,
es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 121, 233 <237 f.>; stRspr). Zum anderen muss es die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <78>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>). Es muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>; 105, 48 <56>). II. 23 Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht. 24 1. Der Verwaltungsgerichtshof legt bereits nicht hinreichend dar,
es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ankäme. Seine Behauptung, die Kläger erfüllten alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der Weise,
die Beklagte eine erneute Entscheidung zu treffen und dabei das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben haben werde, lässt sich nicht in der gebotenen Weise nachvollziehen. 25 a) Es fehlen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen ausreichenden Wohnraums (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hinreichender Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und des Nachweises tatsächlichen Schulbesuchs der schulpflichtigen Klägerin zu 2. (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; §§ 72, 73 SchulG BW).
diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erfüllt wären, kann auch nicht ohne Weiteres den beigefügten Akten entnommen werden. Sollten sie nicht erfüllt sein, wäre die Berufung zurückzuweisen, ohne
es auf die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ankäme. 26 b) Ferner hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der 2008 erfolgten Verurteilung der Klägerin zu 1. wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass oder Ausweisersatz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und deren Relevanz für die Erfüllung des Tatbestands von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auseinandergesetzt. Der Verurteilung liegt eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz zugrunde, die nur von Ausländern begangen werden kann (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG). Sie bleibt deshalb nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG grundsätzlich außer Betracht. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG hätte es einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Rechtsfolgeanordnung bedurft. Sollte der Gesetzgeber mit dem Wort "grundsätzlich" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt haben, hätte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Regelfalls bejahen müssen. Auch wenn naheliegt,
die Straftat hier außer Betracht zu bleiben hat, kann das Bundesverfassungsgericht diese Aussage nicht selbst treffen (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>). 27 2. Der Vorlagebeschluss entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung der Verfassungswidrigkeit der Norm. 28 a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Darlegung der angenommenen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG Vergleichsgruppen bildet, denen die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht angehören, fehlt es an Ausführungen dazu,
diesbezügliche Grundrechtsverletzungen zur Unanwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ausgangsverfahren führen müssten. Es versteht sich nicht von selbst,
die ungerechtfertigte Benachteiligung bestimmter Personen im Vergleich zu anderen die gänzliche Unanwendbarkeit der Bestimmung nach sich zieht. 29 Der Grundsatz der Normerhaltung (vgl. BVerfGE 49, 148 <157>; 119, 247 <274>) gebietet es, die Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht nur,
einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (stRspr seit BVerfGE 8, 274 <301>; vgl. BVerfGE 53, 1 <23 f.>; 61, 149 <206 f.>). Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht isolierbare Regelungen umfasst, erklärt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen Norminhalts für nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern (vgl. BVerfGE 12, 296 <307>; 62, 117; 107, 104 <133>). Wie die verschiedenen im Vorlagebeschluss gebildeten Vergleichsgruppen zeigen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus,
es sich bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG um eine solche Rechtsnorm handelt. Um aufzuzeigen,
Grundrechtsverletzungen in Bezug auf Vergleichsgruppen, denen die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht angehören, die Bestimmung gänzlich unanwendbar machen, hätte der Verwaltungsgerichtshof deshalb darlegen müssen,
und warum eine auf einzelne Fallkonstellationen beschränkte Teilnichtigerklärung nicht in Frage kommt, etwa weil kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest verbliebe (vgl. BVerfGE 21, 292 <305 f.>). Der Vorlagebeschluss äußert sich hierzu nicht. 30 Der Vorlagebeschluss erweist sich aus diesem Grunde als unzureichend begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG deshalb für verfassungswidrig hält, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung volljähriger Kinder, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber solchen, die die häusliche Gemeinschaft bereits verlassen haben, vorliege. Die Zurechnung der Verurteilung eines volljährigen Kindes zulasten der Eltern und minderjähriger Geschwister oder umgekehrt einer Verurteilung der Eltern oder minderjähriger Geschwister zulasten eines volljährigen Kindes steht im konkreten Fall, in dem der Ehemann und Vater verurteilt worden ist und beide Kinder noch minderjährig sind, nicht im Raum. Ebenso wenig ist die Vergleichsgruppe betroffen, in der Ehegatten, deren Kind straffällig geworden ist, Ledigen mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern gegenübergestellt werden. Schließlich fehlt es an der Darlegung der entscheidungserheblichen Verfassungswidrigkeit, soweit im Vorlagebeschluss die durch Art. 6 Abs. 1 GG spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, die keine Kinder haben, als verletzt angesehen wird. 31
das vorlegende Gericht zunächst versucht hat, die betroffene Gesetzesvorschrift verfassungskonform auszulegen, dies aber nach keiner Auslegungsmethode gelungen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 96, 315 <324 f.>). 33 bb) Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eingetragene Lebenspartner trotz der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 LPartG nicht als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angesehen werden können, verfehlen diese Anforderungen. 34 Nach § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine solche andere Bestimmung in § 27 Abs. 2 AufenthG. Aus der darin angeordneten Anwendung bestimmter Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft folgert er,
eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG, nicht stattfinde; andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die in § 11 Abs. 1 LPartG getroffene generelle Gleichstellung der Regelung des § 27 Abs. 2 AufenthG nicht bedurft.
keine umfassende Gleichstellung gewollt gewesen sei, entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. 35 Mit diesem Ansatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend dargelegt,
eine verfassungskonforme Auslegung von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend,
Lebenspartner als Familienmitglieder im Sinne der Vorschrift zu behandeln sind, nicht möglich ist. Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut des Gesetzes noch ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers entgegen. 36 Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben,
die dem Regierungsentwurf beigegebene Begründung Lebenspartnerschaften als von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfasst angesehen hat; Straftaten des anderen Lebenspartners im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG sind danach im Rahmen der Soll-Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Hieraus kann indes nicht gefolgert werden,
jede andere Auslegung dem gesetzgeberischen Willen zuwider liefe. Die Begründung des Regierungsentwurfs lässt vielmehr die Absicht erkennen, die Regelung für die Lebenspartnerschaft an diejenige der ehelichen Lebensgemeinschaft anzugleichen.
die Möglichkeit nicht gesehen wurde, die beabsichtigte Angleichung bereits dadurch zu erreichen,
Lebenspartner nach § 11 Abs. 1 LPartG als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt werden, bedeutet nicht,
eine solche Auslegung dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. 37 Der Anwendung von § 11 Abs. 1 LPartG im Rahmen des § 104a AufenthG steht nicht zwingend entgegen,
G anordnet, bestimmte Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Der Vorlagebeschluss zieht bei seiner Deutung, damit werde eine generelle Gleichstellung von Lebenspartnern ausgeschlossen, nicht in Betracht,
G anders gedeutet werden kann und wird. 38 Für Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf es der Anordnung in § 27 Abs. 2 AufenthG, weil § 27 Abs. 1 AufenthG als Grundnorm für den Familiennachzug bestimmt,
die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert wird. Da der Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 105, 313 <345 f.>), begründete demnach allein die Anordnung,
ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Partners gilt, keine Ansprüche des Lebenspartners aus den §§ 27 bis 31 AufenthG. § 9 Abs. 3 AufenthG muss auf lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften für entsprechend anwendbar erklärt werden, weil die Vorschrift in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, betrifft. Gleiches gilt für § 9c Satz 2 und § 51 Abs. 2 AufenthG. In keinem der in § 27 Abs. 2 AufenthG angesprochenen Fälle geht es also darum, ob Lebenspartner Familienangehörige im Sinne des Aufenthaltrechts sind. 39 Es liegt daher nicht fern, § 27 Abs. 2 AufenthG lediglich den dargestellten engen Regelungsgehalt zu entnehmen, so
die Vorschrift nicht ausschließt, Lebenspartner in anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhängen als Familienangehörige zu behandeln. Dieses Verständnis von § 27 Abs. 2 AufenthG findet sich auch im Schrifttum (Zeitler, HTK-AuslR / § 27 AufenthG / zu Abs. 2 07/2006 Nr. 1) und wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 A 329/09 -, juris Rn. 55). In dessen Konsequenz wären Lebenspartner als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, so
sich die aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung insoweit nicht stellten. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb eine Auseinandersetzung mit dieser Norminterpretation oblegen. 40 c) Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Verfassungsverstoßes sind auch insoweit unzureichend, als er eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften für gegeben hält. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die ungerechtfertigte Benachteiligung von Ehe und Familie dadurch zu verdeutlichen sucht,
er das Vorhandensein von Kindern als einen die Diskriminierung verstärkenden Umstand hervorhebt, vermag die Kammer die Erwägungen nicht nachzuvollziehen. Für die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Fallgestaltung kommt es entscheidend allein auf den Umstand der Verheiratung an, weil die einen Aufenthaltstitel ausschließende Straftat vom Ehemann und Vater begangen worden ist. 41
Verheiratete gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in unzulässiger Weise schlechter als in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare behandelt werden. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten allgemeinen Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten im Verhältnis zu Ledigen geht er nicht ein. 43 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrfach ausgesprochen,
eine Regelung, die Verheiratete anders als Ledige behandelt, mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei, soweit sie ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und deren Berücksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht (vgl. BVerfGE 75, 361 <366> m.w.N.). Eine Schlechterstellung von Ehegatten sei insbesondere hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder "ehe-neutral" auswirkt (vgl. BVerfGE 32, 260 <269>; 75, 361 <366 f.>). Dem Verwaltungsgerichtshof hätte oblegen, die Frage der Rechtfertigung der angenommenen Ungleichbehandlung anhand dieser Maßstäbe zu prüfen oder aber darzulegen, weshalb sie überholt sind oder nunmehr aufzugeben sein könnten. Es erscheint bereits nicht von vornherein ausgeschlossen,
eine wechselseitige Zurechnung von Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten mit der Folge,
ein Aufenthaltstitel, zu deren Erteilung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts oder nach Völkerrecht besteht, ausgeschlossen ist, den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht. Vor allem aber knüpft der Gesetzgeber in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, namentlich bei den begünstigenden Regelungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), an das Bestehen einer formalisierten Partnerschaft - entweder der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft - an, zu dem freilich das Bestehen oder die Herstellung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft hinzutreten muss, und greift damit auch auf die rechtlich gesicherte Verbundenheit der Partner zurück (vgl. dazu BVerfGE 117, 316 <327 f.>; 124, 199 <225>). Deshalb hätte es nahegelegen, diese Grundentscheidung des Aufenthaltsgesetzes bei der verfassungsrechtlichen Würdigung des § 104a Abs. 3. Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen. 44 Dem hat der Verwaltungsgerichtshof nicht dadurch genügt,
er das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten durch § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für verletzt ansieht und ausführt, er sehe keinen Grund, die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich ihrer Eheführung und insbesondere deren räumlicher Ausgestaltung nicht anzuerkennen, so wie es als völlig selbstverständlich angesehen werde,
das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nicht dadurch in Frage gestellt werde,
der andere von seinem Recht auf Familiennachzug keinen Gebrauch mache. Mit seinen Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht auf die zu erörternde Einbettung der für verfassungswidrig gehaltenen Regelung in das Gesamtkonzept des Aufenthaltsgesetzes und deren Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Würdigung ein. Der Umstand,
er in diesem Zusammenhang die Härtefallregelung für Ehegatten in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG übergeht, belegt ebenso wie der Vergleich mit dem fortdauernden Aufenthaltsstatus des Ausländers im Fall zulässigen, aber nicht wahrgenommenen Ehegattennachzugs,
der Verwaltungsgerichtshof bei seiner verfassungsrechtlichen Würdigung das Anliegen des Gesetzgebers bei Schaffung der Altfallregelung des § 104a AufenthG nicht hinreichend verarbeitet hat. 45 cc) Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof das Ziel des Gesetzgebers, zu verhindern,
das straffällige Familienmitglied im Falle der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 AufenthG an die übrigen Familienmitglieder unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldung erhält, unzureichend gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof meint, diese Erwägung könne eine Ungleichbehandlung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigen, da gesetzliche Ermessensspielräume erlaubten, dem straffälligen Familienmitglied das begehrte Aufenthaltsrecht zu versagen, und ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, die Ehe beziehungsweise Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland herzustellen, voraussetzungsgemäß nicht vorliegen könne. 46 Diese Argumentation berücksichtigt die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 1, 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm entfaltet, nicht hinreichend. Auch wenn Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, müssen die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigen und angemessen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>; 7, 49 <55>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 <194>). Die pauschale Aussage im Vorlagebeschluss,
Ehe und Familieneinheit ohne Weiteres im Herkunftsland hergestellt werden könnten, blendet aus,
im Einzelfall - so möglicherweise auch im Ausgangsverfahren - Feststellungen dazu, ob Kinder auf die weitere Anwesenheit des straffälligen Elternteils angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.