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BVerfG 1 BvR 1565/10

KVRE391991101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110106.1bvr156510 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20110106 1 BvR 1565/10 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 563 ZPO vorgehend BGH,
  3. Januar 2009, Az: XI ZR 509/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Fehlende Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG bei Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht - zudem keine Verletzung des Willkürverbots durch den BGH erkennbar 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wurde zwar fristgemäß begründet, weil sie den Gehalt der angegriffenen Entscheidung hinreichend referierte. Ihre Zulässigkeit scheitert aber daran, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 3 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; 78, 58 <67 f.>; BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Ersten Senats vom
  5. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats vom
  9. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 2; Beschluss der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. November 2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris, Rn. 2). An einer mangelnden Erschöpfung des Rechtswegs ändert die Bindungswirkung des Revisionsurteils grundsätzlich nichts (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; BVerfG, Beschluss der
  12. Kammer des Ersten Senats vom
  13. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der
  16. Kammer des Ersten Senats vom
  17. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 2). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; Beschluss der
  20. Kammer des Ersten Senats vom
  21. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der
  22. Kammer des Ersten Senats vom
  23. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 3; Beschluss der
  24. Kammer des Ersten Senats vom
  25. November 2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris, Rn. 3). Ein Erfolg des Beschwerdeführers ist indessen im konkreten Fall nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen. 4 Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache aussichtslos, weil eine unvertretbare und damit objektiv willkürliche Rechtsanwendung durch den Bundesgerichtshof nicht erkennbar ist. 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE391991101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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